Am 26.04.2024 hat sich der Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) befasst und seine Stellungnahme beschlossen.
Am 11.01.2024 legte das BMJ den Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vor. Am 15.03.2024 verabschiedete das Bundeskabinett den Regierungsentwurf und eröffnete somit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren (siehe Deloitte Tax-News).
Der Entwurf des BEG IV setzt einen Punkt des Koalitionsvertrags zum Abbau der überflüssigen Bürokratie um und stellt einen Teil des Bürokratieabbaupakets dar, auf das sich das Kabinett bei der Klausur Meseberg am 29./30.08.2023 geeinigt hat. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Potenziale gehoben werden, ohne hierbei auf notwendige Schutzstandards zu verzichten. So sollen insbesondere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht verkürzt werden, Melde- und Informationspflichten abgebaut werden, überflüssige Vorschriften gestrichen werden.
Der Bundesrat hat am 26.04.2024 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Dabei wurden einige steuerliche Punkte angesprochen.
Abgabenordnung
Der Bundesrat regt eine Änderung des § 122a AO an, wonach die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen kann, sofern der Beteiligte oder der von ihm Bevollmächtigte nicht widerspricht und eine elektronisch abgegebene Steuererklärung bzw. eine per ELSTER eingegangene Nachricht zugrunde liegt.
Einkommensteuergesetz
Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll die Mitteilungspflicht von freigestellten Kapitalerträgen nach§ 43 Abs. 2 S. 7, 8 EStG (bestimmte betriebliche Kapitalerträge, insbesondere Veräußerungsgewinne, Erträge aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften) für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, entfallen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, nicht steuerbefreiten Körperschaften die bis 2015 gesetzlich zugelassene und im Verwaltungswege bis 2022 verlängerte Möglichkeit zur Erteilung von Freistellungsaufträgen wieder einzuräumen.
Investmentsteuergesetz
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im Regierungsentwurf mit Art. 29 Nr. 1 Buchst. c einzuführenden Neuregelung der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden zur Berücksichtigung berechtigter Anlegerinteressen § 51 Absatz 5 Satz 4 InvstG durch eine Konkretisierung überarbeitet werden, wonach eine explizite Belehrung oder zumindest eine Information der Feststellungsbeteiligten über bestimmte Befugnisse aufgenommen werden soll.
Umsatzsteuergesetz
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen des § 14 Abs. 4 UStG von 250 auf 400 Euro anzuheben.
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates und leitet die Gegenäußerung der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag weiter.
Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BR-Drs 129/24 (B)
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