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10.04.2013
Verfahrensrecht

Bundeskabinett beschließt Gesetzesvorschlag: Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, Maßnahmen gegen Cash-GmbH

Aktueller Hinweis: Das Gesetz stand nach der Verabschiedung im Bundestag (25.04.2013) und der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat (03.05.2013) mehrfach auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses, der die Beratungen vertagt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Vermittlungsausschuss vor der Bundestagswahl nicht zu einem Abschluss der Beratungen kommt und in der Folge mit der Neuwahl des Bundestages das Gesetzgebungsverfahren der Diskontinuität zum Opfer fällt. Wesentliche Inhalte des Gesetzes wurden in das Amtshilferichtinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen. Zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wird es keinen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat geben.  

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 10.04.2013, der Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die Regierungsfraktionen werden diesen Gesetzentwurf voraussichtlich dann in der nächsten Sitzungswoche (KW 16) in den Bundestag einbringen. Es ist zu erwarten, dass Teile dieses Gesetzgebungsverfahrens in das Vermittlungsverfahren zum AmtshilfeRLUmsG mit einfließen werden. Es wird derzeit damit gerechnet, dass im Rahmen dieses Vermittlungsverfahrens die Themen aus dem JStG 2013 aufgegriffen werden.

Aktueller Hinweis:

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen am 19.04.2013 in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung federführend  in den Finanzausschuss des Bundestages überwiesen. Am 24.04.2013 hat der Finanzausschuss mehrheitlich die Empfehlung fürs Bundestagsplenum verabschiedet, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Im Plenum des Bundestages steht das Gesetz für die abschließende 2. und 3. Lesung am 25.04.2013 auf der Tagesordnung. Der Bundesrat wird sich am 03.05.2012 mit dem Gesetz befassen. 

Regelungen

Der Gesetzentwurf sieht die folgenden wesentlichen Punkte vor:

Steuerbefreiung der Geld- und Sachbezüge für den freiwilligen Wehrdienst, Reservistendienst und zivile Freiwilligendienste (§ 3 Nr. 5 EStG-E)
Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach bisheriger Gesetzeslage voll steuerpflichtig, wurden aber auf Grund einer Billigkeitsregelung der Verwaltung bisher steuerfrei behandelt, um sie gegenüber den Bezügen für den freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen. Für die den freiwilligen Wehrdienst Leistende soll nur noch der Gehaltsbestandteil „Wehrsold nach § 2 Absatz 1 Wehrsoldgesetz“ (gegenwärtig ca. 280 bis 350 Euro/Monat) sowie „Dienstgeld nach § 8 Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt werden. Darüber hinaus wird das für den Bundesfreiwilligendienst ab dem 01.01.2013 gezahlte Taschengeld“ (gegenwärtig max. 348 Euro/Monat) freigestellt.

Längere Geltungsdauer eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39a Absatz 1 Satz 2 bis 5 EStG-E)
Der Arbeitnehmer kann beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt für ein Kalenderjahr gilt. Auch in den Fällen der zweijährigen Geltungsdauer des Freibetrags bleibt die vereinfachte Beantragung eines Freibetrags für das Folgejahr oder dann 2 Kalenderjahre möglich.

Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Rehabilitationseinrichtungen (§ 3 Nr. 20 GewStG-E)
Die Änderung führt zu einer Gleichstellung ambulanter Rehabilitationseinrichtungen mit stationären Rehabilitationseinrichtungen, die bereits nach geltendem Recht unter die Gewerbesteuerfreistellung fallen.

Sonderregelung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für solare Strahlungsenergie (§ 29 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 36 Absatz 9d GewStG-E)
Ausdehnung der seit 2009 bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages von Windkraftanlagenbetreibern bestehenden Sonderregelung auf solare Strahlungsenergie (erneuerbare Energien i.S.d. § 3 Nr. 3 EEG). Die Regelung findet für eine Übergangzeit von 10 Jahren (Erhebungszeiträume 2014 bis 2023) nur für Neuanlagen Anwendung.

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG-E)
Die Steuerbefreiung ist auf an Theater, Opernhäuser etc. erbrachte Umsätze von Bühnenregisseuren und -choreographen beschränkt.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach HGB, AO und UStG (§, 147 Absatz 3 Satz 1 AO-E, § 257 Absatz 4 HGB-E)§ 14b Absatz 1 Satz 1 UStG-E)
Die bisher 10-jährigen Aufbewahrungsfristen für Bücher, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege und Zollanmeldungen (§ 147 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 4a AO) sowie für Rechnungen (§ 14b UStG) sollen im Interesse des Bürokratieabbaus in einem ersten Schritt auf acht Jahre und in einem weiteren Schritt (ab 2015) auf sieben Jahre verkürzt werden. Handelsrechtlich bleibt die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren für Unterlagen i.S.d. § 257 Absatz 1 Nr. 1 HGB (u.a. Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Einzel- und Konzernabschlüsse) erhalten (§ 257 Abs. 4 HGB-E). Zu beachten ist, dass – wie bisher – die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Absatz 3 Satz 3 AO).

Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (§ 13 b Absatz 2 ErbStG-E)
Die Regelung zur Cash-GmbH unterscheidet sich zu der bisher im Rahmen des Vermittlungsergebnisses zum gescheiterten JStG2013 sowie dem Länderentwurf zum JStG2013 bereits bekannten Regelung in folgenden Punkten:

  • Auch hier soll die gesamte betriebliche Liquidität grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen zählen. Anders als im Länderentwurf, soll sie nicht mit Schulden (und Rückstellungen) saldiert, sondern zunächst „brutto“ angesetzt werden. 
  • Als Freibetrag sind in der Formulierungshilfe nicht (wie im Länderentwurf) 10% des Unternehmenswertes vorgesehen, sondern der durchschnittliche (Brutto-)Bestand der betrieblichen Liquidität, ermittelt aus den letzten fünf Bilanzstichtagen.
  • Zusätzlich ist geregelt – und eine solche Regelung fehlte im Länderentwurf vollständig – dass die Neuregelung (ersten beiden Punkte) nur auf Betriebe anzuwenden ist, die im EU-/EWR-Raum nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • In der Anwendungsregelung wird auf den Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestages abgestellt. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen .

Fundstellen

Fraktionen CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/13082
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/13259

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