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24.09.2010
Verfahrensrecht

BVerfG: Vorlage betreffend Verfassungswidrigkeit des SolZG unzulässig

Sachverhalt

Das Niedersächsische Finanzgericht (Beschluss vom 25.11.2009, 7 K 143/08) hat dem BVerfG im konkreten Normenkontrollverfahren die Frage vorgelegt, ob der im Veranlagungszeitraum 2007 als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag nach dem SolZG verfassungsgemäß sei.

Entscheidung

Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG nur einholen, wenn es zuvor selbst sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen Gründen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinandersetzen. Hierbei hat es insbesondere die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu beachten und sich mit den ihnen zugrunde liegenden tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; hinsichtlich bereits entschiedener Rechtsfragen bestehen erhöhte Begründungsanforderungen.

Das BVerfG hat sich zwar mit der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt, die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts wird aber den Anforderungen nicht gerecht und als unzulässig abgewiesen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das BVerfG hat im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe bereits entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Entscheidung vom 09.02.1972, BVerfGE 32, S. 333). Das vorlegende Niedersächsische Finanzgericht, das seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ergänzungsabgabe allein auf die Dauer ihrer Erhebung stützt, hat gleichwohl diese Entscheidungsbegründung des BVerfG nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung genommen und sich weder mit der Reichweite der Bindungswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, noch solche Aspekte aufgezeigt, die vom BVerfG nicht berücksichtigt worden sind und die eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der entscheidungstragenden Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG veranlassen könnten.

Betroffene Norm

Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG

Fundstelle

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.09.2010, 2 BvL 3/10

Weitere Fundstellen

Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschluss vom 25.11.2009, 7 K 143/08
Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 09.02.1972, BVerfGE 32, S. 333

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