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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/covid-19-steuerliche-vereinfachungen-im-spendenverfahren.html
15.04.2020
Verfahrensrecht

COVID-19: Steuerliche Vereinfachungen im Spendenverfahren

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Pandemie Betroffenen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Vereinfachungen im Rahmen des Spendenverfahrens veröffentlicht. 

Hintergrund

In Folge der Covid-19-Pandemie wurden erhebliche Einschränkungen für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben verordnet. Dies stellt eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen hat die Bundesregierung zusammen mit den Ländern ein umfangreiches Hilfspaket umgesetzt, das auch steuerliche Komponenten enthält (siehe Deloitte Tax-News)

Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem BMF-Schreiben die folgenden Vereinfachungen im Spendenverfahren veröffentlicht.

Verwaltungsanweisung

Die Regelungen sollen für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 durchgeführt werden, gelten.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

  • Der vereinfachte Zuwendungsnachweis soll für Spenden im Zusammenhang mit Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Hilfe gelten
  • Keine betragsmäßige Begrenzung
  • Gilt auch für Treuhandkonten und Sonderkonten, über die Spenden für begünstigte Institutionen gesammelt wird

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften

Unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine für die Corona-Hilfe in Betracht kommenden Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, auch ohne Satzungsänderung:

  • Verwendung von Mitteln, die im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten wurden, für diesen Zweck
  • Verwendung von sonstigen vorhandenen Mittel, Personal oder Räumlichkeiten die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, für von der Corona-Krise Betroffene

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

  • Aufwendungen für die Unterstützung im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen können als Betriebsausgaben gelten gemacht werden, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile (z.B. öffentliche Aufmerksamkeit durch Berichterstattung in Zeitung, Rundfunk, Fernsehen usw.) für sein Unternehmen anstrebt.
  • Wendet der Steuerpflichtige von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sollen die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sein.
  • Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so soll die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich Geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln sein.
  • Beim Zuwendungsempfänger sind die Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung sollen diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.

Voraussetzung:

  • Der Arbeitgeber erfüllt die Verwendungsauflage und dokumentiert dies.
  • Aufzeichnung im Lohnkonto, darauf kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Aufsichtsratsvergütungen

  • Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten dieselben Regelungen wie bei der Arbeitslohnspende.

Regelungen für Hilfsleistungen

  • Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), kann diese Betätigung sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden.
  • Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (insb. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime, Polizei oder Feuerwehr), soll von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen werden.

Mittelverwendung

  • Unschädlich für die Steuervergünstigung: Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen aufgrund der Corona-Pandemie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
  • Stocken steuerbegünstigte Organisationen den eigenen Beschäftigten, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.
  • Gemeinnützigkeitsrechtlich soll nicht beanstandet werden, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Fundstelle

Bundesfinanzministerium, Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene, IV C 4 -S 2223/19/10003 

 Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema COVID19

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