Aktuell:
Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 den Regierungsentwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) verabschiedet. Der Gesetzentwurf enthält unter anderem Entlastungen im Bereich Steuern.
Am 18.09.2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Dritten Bürokratiegesetzes vorgelegt. Anknüpfend an den Vorhaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum Abbau bürokratischer Belastungen in der Wirtschaft durch das Erste und Zweite Bürokratieentlastunggesetz der Jahre 2015 (siehe Deloitte Tax-News) und 2016 (siehe Deloitte Tax-News) sieht die Bundesregierung mit den im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastunggesetz - BEG III) vorgesehenen Maßnahmen vor, die Wirtschaft um weiter 1,1 Mrd. Euro zu entlasten.
Der Regierungsentwurf beinhaltet folgende steuerliche Kerninhalte:
Beschränkung des elektronischen Datenzugriffs in Betriebsprüfung in Einzelfällen auf eine Datenträgerauswertung
Im Falle eines Wechsels des Produktivsystems oder der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten soll es für eine Betriebsprüfung ausreichend sein, wenn die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen nach Ablauf von fünf Jahren nur noch auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger vorgehalten werden. (§ 147 Abs. 6 S. 6 AO-E)
Anhebung der Steuerbefreiung für die Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers
Der Steuerfreibetrag für gesundheitsfördernde Leistungen und Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer soll von 500 Euro auf 600 Euro je Arbeitnehmer angehoben werden (§ 3 Nr. 34 EStG-E).
Elektronische Übermittlung von Mitteilungen über den Bezug von Leistungen aus Altersversorgungsverträgen oder Pensionskassen
Der Anbieter von Altersversorgungsverträgen oder Pensionskassen soll die Möglichkeit erhalten, nach Einwilligung des Steuerpflichtigen, in die Mitteilung über den Leistungsbezug auch elektronisch zu übermitteln. (§ 22 Nr. 5 S. 7 EStG-E)
Höhere Obergrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern
Die Obergrenze für die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern soll von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 Euro auf 120 Euro angehoben werden. Bei der Betrachtung des durchschnittlichen Stundenlohns steigt der Wert von 12 Euro pro Stunde auf 15 Euro pro Stunde. Die Änderungen sollen ab dem Lohnsteuerabzug 2020 gelten. (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. Abs. 4 Nr. 1 EStG-E)
Pauschalisierung der Lohnsteuer für im Inland tätige Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind
Arbeitgeber sollen die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 30 Prozent für ihre Arbeitnehmer erhalten, die einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen und mit ihrer im Inland ausgeübten Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig sind. Die Pauschalisierung der Lohnsteuer ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine kurzfristige Tätigkeit im Inland (maximal 18 Tage) ausübt. (§ 40 a Abs. 7 EStG-E)
Erhöhung der lohnsteuerlichen Pauschalisierungsgrenze für Beiträge einer Gruppenunfallversicherung
Der Grenzbetrag von derzeit 62 Euro für die Anwendung des lohnsteuerlichen Pauschalsteuersatzes von 20 Prozent bei Beiträgen einer Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers soll auf 100 Euro erhöht werden. (§ 40b Abs. 3 EStG-E)
Anhebung der sog. Kleinunternehmergrenze
Die im Referentenentwurf des BEG II (siehe Deloitte Tax-News) angesprochene und nicht umgesetzte Erhöhung des Grenzbetrages für die so genannte Kleinunternehmerregelung soll von 17.500 Euro auf einen maßgebenden Jahresumsatz von 22.000 Euro erhöht werden. (§ 19 Abs. 1 UStG-E)
Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldung für Neugründer
Neugründer, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, sollen von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr der Gründung und im Folgejahr befreit werden. Dies soll für einen befristeten Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2026 gelten. (§ 8 Abs. 2 S. 6 UStG-E)
§ 147 AO, § 3 EStG, § 40b EStG, § 40a EStG, §19 UStG, § 18 UStG
Bundeskabinett, Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |