Der BFH hat jetzt die unten dargestellte Auffassung des FG Bremen bestätigt, wonach der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten kann, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet.
BFH, Urteil vom 06.07.2011, II R 44/10, BStBl II 2012, S. 5
Entscheidung FG Bremen
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks und schenkte dieses ihrer Tochter. Die Schenkungsteuer wurde durch die Klägerin übernommen. Gegen den Schenkungssteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, obwohl sie nicht Adressat des Bescheides war. Dieser Einspruch wurde vom Finanzamt abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin nicht rechtsbehelfsbefugt sei.
Das FG Bremen entschied, dass die Klägerin rechtsbehelfsbefugt ist. Nach § 350 AO ist derjenige befugt, Einsprüche zu erheben, der geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Im Falle einer Schenkung kann der Schenker gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts Einspruch einlegen, wenn er die Schenkungsteuer - die auf Grundlage des Feststellungsbescheids berechnet worden ist - übernommen hat und dadurch in Anspruch genommen werden kann. Die Klägerin sei auch Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F. Die Rechtsbehelfsbefugnis des Schenkers wird – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht durch die Regelung des § 155 BewG a.F. in der für Bewertungsstichtag zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2008 maßgeblichen Fassung ausgeschlossen, sondern erweitert diese.
§ 350 AO; § 154 Abs. 1, 155 BewG a.F.
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 05.08.2010, 1 K 116/09 (5), DStRE 2011, S. 322
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