Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/fg-hamburg-klageerhebung-im-elektronischen-rechtsverkehr.html
04.05.2011
Verfahrensrecht

FG Hamburg: Klageerhebung im elektronischen Rechtsverkehr

Sachverhalt

Streitig ist die Wirksamkeit einer Klageerhebung im Wege einer E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.

Der Kläger hatte Klage gegen eine Einspruchsentscheidung am letzten Tag der Klagefrist bei dem zuständigen Gericht im Wege einer E-Mail Klage eingereicht, jedoch ohne diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Nach Hinweis auf diesen Formmangel durch das Gericht einige Zeit später übersandte der Kläger eine schriftliche und unterschriebene Klage und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Mit der elektronischen Übermittlung einer nicht signierten E-Mail hat der Kläger keine wirksame Klage erhoben. Die Klage ist unzulässig, da sie verfristet ist.

Klagen sind bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich. Die Funktion dieser Signatur für elektronisch übermittelte Dokumente entspricht der Funktion der eigenhändigen Unterschrift bei schriftlich eingereichten Dokumenten. Genügt das elektronische Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet ohne Verzug im üblichen Geschäftsgang und nicht am nächsten Werktag.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn kein Verschulden an der Versäumnis der Klagefrist trifft.

Betroffene Norm

§ 52a und § 64 FGO; Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28.01.2008
Streitjahr 2008

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2010, 6 K 93/08, DStRE 2011, S. 452; BFH, Beschluß vom 26.07.2011, VII R 30/10, siehe Deloitte Tax-News

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 97/06, BStBl II 2009, S. 542

Anmerkung

Siehe auch Deloitte Tax-News-Beitrag zu dem rechtskräftigen Urteil vom FG München (01.04.2011).

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.