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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/fg-koeln-finanzamt-darf-adv-nicht-aufzwingen.html
26.10.2012
Verfahrensrecht

BFH: Erledigung einer Aussetzungsverfügung

Gewährt die Finanzverwaltung von Amts wegen gegen den Willen des Steuerpflichtigen eine Aussetzung der Vollziehung, so kann nach Erledigung der Aussetzungsverfügung kein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung angenommen werden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aussetzungsverfügung bleibt einem etwaigen Zinsfestsetzungsverfahren vorbehalten.

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die ergangene Verfügung über die Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Mit Verfügung vom 07.09.2010 erklärte das Finanzamt die AdV für beendet und erläuterte in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, dass die zwischen den Beteiligten während des gesamten Rechtsstreites diskutierte Frage durch das Senatsurteil vom 26.11.2008 (I R 56/05, BFHE 224, S. 44) im Sinne der Ansicht der Finanzverwaltung geklärt worden sei. Die AdV habe aufgehoben werden müssen. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussetzungsverfügung ist unzulässig, da sie nach Erledigung der Aussetzungsverfügung kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hatte; die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss vielmehr einem etwaigen Zinsfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben.
BFH, Urteil vom 09.05.2012, I R 91/10, nicht amtlich veröffentlicht
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Sachverhalt FG

Die Klägerin leistete nach einer steuerlichen Außenprüfung fristgerecht ihre Steuernachzahlung in Höhe mehrerer Millionen an das Finanzamt. Sie legte gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein, beantragte aber nicht die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt setzte auf entsprechende Anweisung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen den gesamten Nachforderungsbetrag ab Fälligkeit von der Vollziehung aus und erstattete den Betrag an die Klägerin zurück. Gegen diese aufgezwungene Aussetzung wehrte sich die Klägerin. Sie hielt die Aussetzung für unrechtmäßig, weil sie zu einem Zinsschaden führe. Sie könne sich am Markt zu einem Zinssatz zwischen ca. 2 % und 4,3 % refinanzieren, während im Falle eines Misserfolges zwingend Aussetzungszinsen von 6 % anfielen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Antrag bzw. gegen den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin.

Entscheidung

Die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen.

Grundsätzlich ist die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bzw. der Aufhebung der Vollziehung für die Steuerpflichtigen günstig. Bei endgültig erfolglosem Rechtsbehelf führt die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des geschuldeten Betrages, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt war, zur Verzinsung gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO.

Bei der Aussetzung der Vollziehung ohne Antrag handelt es sich um einen Ermessensverwaltungsakt. Auch in Rechtsprechung und Literatur wird von niemandem die Auffassung vertreten, dass die Finanzverwaltung bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verpflichtet sei, die Aussetzung der Vollziehung ohne Antrag des Steuerpflichtigen und gegen dessen mutmaßliches Interesse zu gewähren. Vielmehr scheint allgemeine Auffassung zu sein, dass die entsprechende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu treffen ist. Die aufgezwungene Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft.

Im Streitfall ist - wie in jüngerer Vergangenheit häufiger zu beobachten ist - die Aussetzung der Vollziehung gegen den (ausdrücklichen) Willen des Steuerpflichtigen gewährt worden. Insoweit liegt ein bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärtes Phänomen vor, das ganz augenscheinlich auf Seiten der Finanzverwaltung mit dem Ziel der Ausnutzung des Zinsgefälles zwischen den Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO und den Marktzinsen zur Anwendung gebracht wird. Auch im Streitfall spielte die Zinsüberlegung, auf Seiten des Beklagten - wie auch der Klägerin - eine überragende Rolle. Für derartige Fälle ist eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen regelmäßig nicht ermessensgerecht. Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, in welchen Sonderfällen ausnahmsweise eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen ermessensgerecht erscheinen könnte. Dies könnte ggf. in Fällen eines erkannten Fehlers im Vorgriff auf eine beabsichtigte Abhilfe oder bei Verstößen des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflichten mit der Folge der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Fall sein.

Betroffene Norm

§ 5 AO, § 237 AO, § 361 AO

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.09.2010, 13 K 960/08, BFH-Urteil I R 91/10, nicht amtlich veröffentlicht 

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