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09.05.2018
Verfahrensrecht

FG Köln: Grenzüberschreitende Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen

Die deutsche Finanzverwaltung darf auf ein Auskunftsersuchen eines anderen Mitgliedstaates hin Informationen zur Vorbereitung einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen weitergeben. Sie ist nicht verpflichtet, das ausländische Steuerrecht und die Bedeutung der angefragten Informationen abschließend zu prüfen bzw. Ermittlungen hierzu anzustellen. Der Zulässigkeit eines Informationsaustauschs steht auch nicht entgegen, dass eine Korrektur der Steuerfestsetzungen in einem der beteiligten Mitgliedstaaten ggf. nicht mehr möglich ist.

Sachverhalt

Die in Deutschland ansässige Gesellschaft der Unternehmensgruppe A gehört zu einem international operierenden Konzern. Bis 2011 bestand zwischen der in der Schweiz ansässigen Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe und einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft ein Lizenzvertrag, mit welchem die niederländische Gesellschaft zur Erteilung von Unterlizenzen bezüglich des bei der Muttergesellschaft liegenden Markenrechts innerhalb der Unternehmensgruppe berechtigt war. Seit 2012 vergibt die in der Schweiz ansässige A Management AG an Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lizenzen und erhält dafür von den niederländischen und deutschen Gesellschaften Gebühren.

Die niederländische Steuerverwaltung hielt die Verrechnungspreisdokumentation in den Niederlanden für nicht vollständig bzw. nicht korrekt. Sie bat daher um eine grenzüberschreitende Prüfung nach § 12 EUAHiG. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin

Entscheidung

Das FG ist der Ansicht, dass dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht untersagt werden könne, mit der Finanzverwaltung der Niederlande eine koordinierte Prüfung zu vereinbaren. Das Steuergeheimnis stehe der Weitergabe von Informationen an die niederländische Finanzverwaltung nicht entgegen.

Bei Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden muss die begehrte Auskunft für Zwecke der deutschen Besteuerung grundsätzlich „erforderlich“ sein (vgl. § 111 Abs. 1 AO u. § 6 Abs. 1 S. 2 EUAHiG). Diese Voraussetzung verlangt, dass die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ ist (vgl. EuGH-Urteil vom 16.05.2017). Die Tatbestandsmerkmale der „Erforderlichkeit“ bzw. der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ sind trotz der unterschiedlichen Terminologie einheitlich zu verstehen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 20.10.2017).

Im Falle der Beantwortung eines Auskunftsersuchens aus dem Ausland seien die deutschen Finanzbehörden nicht verpflichtet, das ausländische Steuerrecht und die Bedeutung der angefragten Informationen abschließend zu prüfen bzw. Ermittlungen hierzu anzustellen. Es genüge, dass die Erheblichkeit der begehrten Auskunft nach einer ex-ante-Betrachtung möglich erscheine.

Simultanprüfungen i.S.v. § 12 EUAHiG entsprechen einer Konzernprüfung auf dem Gebiet der EU. Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung. Ausreichend ist bereits, wenn es bei der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23.05.2017).

Nach dieser Maßgabe liegen nach der Auffassung des FG die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Prüfung nach § 12 EUAHiG im vorliegenden Fall vor. Die Frage der Angemessenheit von Verrechnungspreisen zwischen der Antragstellerin und im Ausland ansässigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe A sowie die Gewinnverteilung seien für die Besteuerung sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland voraussichtlich erheblich i.S.v. § 4 Abs. 1 EUAHiG.

Der Zulässigkeit des beabsichtigten Informationsaustauschs im Zuge einer koordinierten Prüfung stehe zudem nicht entgegen, dass eine Besteuerung der Vorgänge bzw. eine Änderung der Steuerfestsetzung in den Niederlanden wegen eingetretener Verjährung ausgeschlossen ist. Auch der Grundsatz der Subsidiarität sei vorliegend gewahrt worden. Nach Auskunft der niederländischen Finanzverwaltung hätten die niederländischen Schwestergesellschaften der Antragstellerin bei der Betriebsprüfung nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt bzw. Informationen beigebracht.

Betroffene Normen

§ 111 Abs. 1 AO, § 117 Abs. 2 AO, §§ 4, 12 EUAHiG
Streitjahre 2010-2014

Anmerkungen

Der vorliegende Beschluss befasst sich erneut mit den Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen Finanzverwaltungen einzelner Mitgliedsstaaten der EU (vgl. auch FG Köln, Beschlüsse vom 20.10.2017, 2 V 1055/17, vom 23.05.2017, 2 V 2498/16, vom 30.06.2017, 2 V 687/17, vom 13.04.2018, 2 V 174/18 und Urteil vom 14.03.2017, 2 K 2733/13). Dabei ist stets ausschlaggebend, wann die zu erteilenden Informationen für die Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ ist. Das FG folgt seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Finanzverwaltung ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich Art und Methode der Betriebsprüfung zusteht. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht, Angaben eines Steuerpflichtigen zu verifizieren. Darüber hinaus verweist das FG auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine ersuchte Behörde nur prüfen muss, ob einem Prüfungsersuchen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offenkundig fehlt (EuGH, Urteil vom 16.05.2017).

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 23.02.2018, 2 V 814/17

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2018, 2 V 174/18

EuGH, Urteil vom 16.05.2017, C-682/15, NWB 2017, S. 1718

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 20.10.2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, S. 351, siehe Deloitte Tax-News

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 23.05.2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, S. 1322, siehe Deloitte Tax-News  

FG Köln, Urteil vom 14.03.2017, 2 K 2733/13, EFG 2017, S. 1489

FG Köln, Beschluss vom 30.06.2017, 2 V 687/17, EFG 2017 S. 1568

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