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24.11.2010
Verfahrensrecht

FG Münster: Erlass einer Prüfungsanordnung nach Beginn der Außenprüfung

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das Finanzamt konkrete Maßnahmen zur Ermittlung der Höhe des Aufgabegewinns eines Betriebes (Kläger) ergriffen, die typischerweise nur im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen. Erst während der Ermittlungen erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung und setzte die Außenprüfung fort. Hiergegen richtet sich das Begehren des Klägers.

Entscheidung

Das FG Münster ist der Auffassung, dass die nachträgliche Prüfungsanordnung im Laufe einer Außenprüfung wirksam und rechtmäßig erging. Gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 AO soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung sowie den Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer in angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt geben. Zwar hat das Finanzamt gegen diese Pflicht verstoßen, dies ist aber unbeachtlich, da eine zunächst fehlerhafte Ansetzung eines Prüfungsbeginns keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung hat. Mit der Prüfungsanordnung wird letztendlich nur entschieden, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Außenprüfung dem Grunde nach vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine erst nach Abschluss der Außenprüfung bekannt gegebene Prüfungsanordnung nichtig ist, weil die mit ihr verbundenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nicht rückwirkend angeordnet werden können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Prüfungsanordnung noch rechtmäßig ergehen kann, soweit sie sich auf zukünftige Prüfungsmaßnahmen einer noch nicht endgültigen abgeschlossenen Außenprüfung erstreckt. Über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsmaßnahmen, die vor Erlass der Prüfungsanordnung durchgeführt worden sind und inwieweit darauf basierende Ermittlungsergebnisse zukünftig steuerlich verwertet werden dürfen war nicht zu entscheiden.

Betroffenes Gesetz

§§ 193 Abs. 1, 196 AO

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.04.2010, 6 K 3514/09 AO, EFG 2010, S. 1754; NZB, BFH: IV B 61/10

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