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17.07.2014
Verfahrensrecht

FG Rheinland-Pfalz: Keine Gemeinnützigkeit für einen Paintball-Verein

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass (nach § 51 ff. AO) ein Paintball-Verein nicht gemeinnützig und folglich nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist, auch wenn dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier)-Paintball ist.

Sachverhalt

Ein im Jahr 2010 gegründeter Paintball-Verein, dessen Vereinszweck „das gemeinschaftliche Ausüben eines Mannschaftssports“ ist, verfolgt nach seiner Satzung nur gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Paintball-Verein beantragte den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung und die Feststellung der Gemeinnützigkeit.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2010. Paintball falle nicht unter die Regelung von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports) und könne daher nicht als gemeinnützig eingestuft werden.

Entscheidung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen gerichtete Klage unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung zurück. Allein das Aufstellen einer Satzung, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gemeinnützigkeit entspricht (sog. formelle Satzungsmäßigkeit), sei nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erfüllen. Nach § 59 HS. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 AO müssen zudem die in der Satzung verankerten Zwecke auch tatsächlich verwirklicht werden (materielle Satzungsmäßigkeit).

Eine Körperschaft verfolgt nur dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 AO). Dies könne beim Paintball nicht angenommen werden, da die Ausübung körperlicher Betätigung von der Simulation der Tötung von Menschen überwogen wird. Es handle sich um eine allgemeinwohlschädliche Betätigung, die nicht der Werteordnung unserer Gesellschaft entspreche. Zudem komme es hier zu einem Abbau von Hemmschwellen und der Förderung von Gewaltanwendung.

Die Abgrenzung zum Schieß- und Bogenschießsport im Rahmen von Schützenvereinen soll darin liegen, dass, im Gegensatz zum Paintball, nicht auf reale Personen gezielt wird und auch keine Tötungs- oder Verletzungsszenen nachgeahmt werden, sondern es einzig um die sichere Handhabung einer bestimmten Waffe und um das präzise Treffen eines bestimmten Ziels geht.

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist rechtskräftig.

Betroffene Normen

§ 52 Abs. 1 AO, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, § 59 AO, § 63 AO

Fundstelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2014, 1 K 2423/11

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