Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/modernisierung-des-besteuerungsverfahrens-gesetzgebungsverfahren-erreicht-bundestag.html
26.02.2016
Verfahrensrecht

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Gesetzgebungsverfahren erreicht Bundestag

Eine Anpassung des deutschen Besteuerungsverfahrens an die technologische Entwicklung sowie in Teilen eine Vereinfachung des Verfahrens wird mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verfolgt. Zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat bereits Stellung genommen. Gesetzentwurf, Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung auf die Bundesratsstellungnahme waren Gegenstand der 1. Lesung im Bundestag am 26.02.2016.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 09.12.2015 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren nahm am 29.01.2016 der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung. Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bundesregierung geäußert und Regierungsentwurf, Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat im Rahmen der 1. Lesung des Gesetzentwurfes diesen in die Ausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist bis zur Sommerpause zu rechnen.

Mit dem Gesetzgebungsverfahren soll der erforderliche rechtliche Rahmen für die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Verfahrensmodernisierungen bei Technik, Organisation und Personal umgesetzt werden. Dabei stehen der Einsatze der Informationstechnologie sowie die angemessene Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen im Besteuerungsverfahren im Fokus.

Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung

Nicht alle Vorschläge des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf stimmt die Bundesregierung zu oder stellt eine Prüfung in Aussicht. So teilt die Bundesregierung nicht die Auffassung des Bundesrates, dass die als Ergänzung der Belegvorhaltepflicht in bestimmten Fällen angeordnete Aufbewahrungspflicht generell zu einer Vereinheitlichung der Dauer der Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen führen soll. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung bei Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahmen Dienstleistungen und der Anrechnung der Kapitalertragsteuer wird nicht als zielführend von der Bundesregierung erachtet. Es wäre keine Harmonisierung der Fristen vorgesehen und der Steuerpflichtige würde individuell über die Vernichtung der Unterlagen entscheiden.

Weitere wesentliche Punkte in Stellungnahme des Bundesrates sind:

  • Dem Bundeszentralamt für Steuern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, auf eine Weiterleitung von Daten, die zur Weiterleitung an die Länderfinanzbehörden bestimmt sind, verzichten zu können, soweit die Weiterleitung entbehrlich ist oder soweit die Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem Steuerpflichtigen oder einem Finanzamt zugeordnet werden können. – Die Bundesregierung stimmt grundsätzlich diesem Vorschlag zu.
  • Es soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 89 Abs. 2 S. 4 AO (Formalitäten einer verbindlichen Auskunft) für Fälle sinnvoll ist, in denen sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt bezieht, der die steuerlichen Verhältnisse mehrere Personen betrifft und die verbindliche Auskunft diesen Personen gegenüber einheitlich ergehen soll. – Die Bundesregierung will der Prüfbitte nachkommen.
  • Die neuen Regelungen zum Verspätungszuschlag sehen in bestimmten Fällen einen automatischen Start der Festsetzung von Verspätungszuschlägen vor (§ 152 Abs. 2 AO-E). Hierrunter fallen u.a. verspätet abgegebene Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen. Damit würde trotz rechtlich gleichem Charakter die jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung darunter fallen, nicht jedoch eine monatliche oder vierteljährliche. Es soll daher geprüft werden, wie die jährlich abzugebende Lohnsteuererklärung an die monatliche oder vierteljährliche angepasst werden kann. – Die Bundesregierung will dies prüfen.
  • Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung soll generell jährlich über die für die Besteuerung relevanten Daten informieren. – Die Bundesregierung lehnt diese Verpflichtung ab und verweist vielmehr auf die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, diese Informationen zu beantragen. Derzeit ist die Zahl der Bezieher von einkommensteuerpflichtiger gesetzlicher Rente noch verhältnismäßig gering. Die allgemeine Information würde nur zu Verwirrung führen.
  • Es soll geprüft werden, ob die Kreditinstitute Steuerbescheinigungen elektronisch an ihre Kunden übermitteln können – Dieser Vorschlag wird von der Bundesregierung geprüft. 
  • Es wird angeregt zur prüfen, ob es einen Wechsel von der Belegvorlage- zur Belegvorhaltepflicht für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern kommen kann. – Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab. Der Paradigmenwechsel sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nur für Sachverhalte ohne Auslandsbezug vorgesehen. Bei Auslandsbezug sind weiterergehende Informationen für die Besteuerung erforderlich, die sich aus diesen Belegen ergeben und der Verzicht darauf würde den Verwaltungsaufwand erhöhen.

Fundstelle

Regierungsentwurf mit Stellungnahme Bundesrat (ab S. 133) und Gegenäußerung Bundesregierung (ab S. 147), BT-Drs. 18/7457

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.