Mit seiner Entscheidung vom 14.07.2009 (IX R 52/08, BStBl II 2011, S. 26) führt der BFH seine mit Urteil vom 02.08.2006 (XI R 65/05, BFH/NV 2006, S. 2345) begonnene und mit Urteil vom 17.09.2008 (IX R 70/06, BFH/NV 2009, S. 65) fortgesetzte Rechtsprechungsentwicklung bezüglich des Verhältnisses von Einkommensteuerund Verlustfeststellungsbescheid weiter.
An seiner in den Urteilen vom 09.12.1998 (XI R 62/97, BFH/NV 1999, S. 1002) und vom 09.05.2001 (XI R 25/99, BFH/NV 2001, S. 1627) vertretenen Rechtsauffassung hält er insoweit nicht mehr fest. Der IX. Senat des BFH bestätigt mit dieser Entscheidung, dass das Verfahren der gesonderten Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gegenüber dem Festsetzungsverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung selbstständig ist. Der verbleibende Verlustabzug ist daher – unabhängig von einer bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung – so zu berechnen, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte. Ist – wie im Streitfall – ein solcher Verlustfeststellungsbescheid noch nicht erlassen worden und der verbleibende Verlustabzug folglich nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG erstmals gesondert festzustellen, hat das Finanzamt den „bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verlust“ nach der materiell-rechtlichen Regelung in § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG zu bestimmen.
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