Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Siehe Deloitte Tax-News
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Die Abgabenordnung sieht bei einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige vor. Die Einschränkung dieser Möglichkeit war längere Zeit Gegenstand der politischen Diskussion. Die Umsetzung eines Beschlusses der FMK stellt den Schwerpunkt es Referentenentwurfs zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung dar.
Verschärfungen der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung waren bereits seit längerer Zeit Gegenstand der politischen Diskussion. Im Rahmen der Finanzministerkonferenz (FMK) am 09.05.2014 wurden einige Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen (siehe Deloitte Tax-News). Nun liegt zur Umsetzung dieser Eckpunkte ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung der AO vor. Es ist vorgesehen, dass sich das Bundeskabinett am 24.09.2014 mit dem Gesetzentwurf befasst und das Gesetzgebungsverfahren einleitet.
Der Entwurf sieht insbesondere Verschärfungen hinsichtlich der Regelungen zur Steuerhinterziehung und zu den Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige vor.
Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Drittstaaten (§ 170 Abs. 6 AO-E)
Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO-E)
Gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung von Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung (§ 371 Abs. 2a –neu- AO-E)
Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährungsfrist (§ 376 Abs. 1 AO-E)
Die strafrechtliche Verjährungsfrist soll für alle Fälle der Steuerhinterziehung (nicht mehr nur in besonders schweren Fällen) auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen – Staffelung des Zuschlages (§ 398a AO-E)
Hinterziehungsbetrag in Euro | Prozentsatz der hinterzogenen Steuern |
unter 100.000 | 10% |
zwischen 100.000 und 1.000.000 | 15% |
mehr als 1.000.000 | 20% |
Inkrafttreten
Das Gesetz soll zum 01.01.2015 Inkrafttreten und die Verlängerung der Anlaufhemmung für Festsetzungsfrist bei Steuern aus Kapitalerträgen aus Drittstaaten soll für alle am 01.01.2015 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen gelten.
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