Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/verfahrensrecht/regierungsentwurf-zur-strafbefreienden-selbstanzeige-gesetzes-zur-aenderung-der-abgabenordnung-und-des-einfuehrungsgesetztes-zur-abgabenordnung.html
25.09.2014
Verfahrensrecht

Regierungsentwurf zur strafbefreienden Selbstanzeige: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Siehe Deloitte Tax-News
--------------------------------------------------------------------------
Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO soll auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beibehalten werden. Allerdings sind einige Verschärfungen dieser Regelung im, vom Bundeskabinett am 24.09.2014 verabschiedeten Gesetzentwurf vorgesehen.

Hintergrund

Bereits im Rahmen der Fachministerkonferenz (FMK) am 09.05.2014 wurden Vorschläge zur Verschärfung der Selbstanzeige gemacht und einige Eckpunkte beschlossen (siehe Deloitte-Tax-News). Diese Eckpunkte wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Referentenentwurf vom 27.08.2014 (siehe Deloitte-Tax-News) aufgegriffen und vom Bundeskabinett am 24.09.2014 mit dem Regierungsentwurf verabschiedet. Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf weicht jedoch in einigen, nachfolgend dargestellten Punkten vom Referentenentwurf (siehe Deloitte-Tax-News) ab.

Regierungsentwurf

Der Gesetzentwurf sieht, wie bisher, Verschärfungen hinsichtlich der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige vor.

Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO)

  • Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des § 371 Absatz 1 AO vor. Vorgesehen ist, dass die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen sollen. Im Gegensatz zu der bisherigen gesetzlichen Regelung sind damit Angaben generell für einen Zeitraum von zehn Jahren zu machen, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Absatz 1 AO zu gewährleisten.

    Im Gegensatz zum Referentenentwurf wurde nicht die strafrechtliche Verjährungsfrist in § 376 AO einheitlich auf zehn Jahre bestimmt. Damit gilt wie bisher eine strafrechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren nur bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung und von fünf Jahren in allen anderen Fällen der Steuerhinterziehung. Um eine wirksame Selbstanzeige abgeben zu können, müssen für den Steuerpflichtigen aber nicht nur Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, sondern generell Angaben für die letzten zehn Jahre gemacht werden. Dadurch soll es den Finanzbehörden ermöglicht werden, eine Besteuerung für zehn Jahre durchzuführen, ohne, wie bisher, schätzen zu müssen. 
     
  • Wie im Referentenentwurf vorgesehen, wird der Personenkreis des § 371 Absatz 2 Nr. 1a AO erweitert. Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist die Sperrwirkung einer Prüfungsordnung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt. Damit kann eine wirksame Selbstanzeige für die Zeiträume und Steuerstraftaten abgegeben werden, die nicht von der Außenprüfung umfasst sind. Ein diesbezüglicher klarstellender Hinweis ist in § 371 Absatz 2 Satz 2 AO vorgesehen.
  • Im Gegensatz zu der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 371 Absatz 2 Nr. 1c AO und dem Referentenentwurf sieht der Gesetzentwurf eine Einschränkung des Sperrgrundes "Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung" auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung vor. Damit bleibt eine Selbstanzeige für die Zeiträume möglich, die nicht von der Außenprüfung umfasst sind, § 371 Absatz 2 Satz 2 AO. 
     

Absehen von der Verfolgung in besonders schweren Fällen (§ 398a AO)

  • Im Gegensatz zum Referentenentwurf wird der Anwendungsbereich des § 398a Absatz 1 AO auf Tatbeteiligte ausgedehnt. Damit ist die Entrichtung der vorgesehenen Beträge durch jeden Tatbeteiligten notwendig, um die jeweilige Straffreiheit zu erlangen.

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  • Vorgesehen ist, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist bei Steuern aus Kapitalerträgen aus Drittstaaten nach § 170 Absatz 6 AO für alle nach dem 31.12.2014 beginnenden Festsetzungsfristen gelten soll.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BT-Drs. 18/3018

Weitere Beiträge zum Thema Selbstanzeige

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.