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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/transfer-pricing/beps-aktionsplan-massnahme-13-update-zur-voraussichtlichen-umsetzung-in-deutsches-steuerrecht-neu.html
07.10.2015
Transfer Pricing

BEPS: Aktionsplan Maßnahme 13 - Voraussichtlichen Umsetzung in Deutschland nach Vorlage der finalen OECD-Reports

Die Umsetzung des Aktionspunktes 13 des BEPS Aktionsplanes (Guidance on Transfer Price Documentation and Country-by-Country Reporting) wird voraussichtlich in Deutschland die Abgabe eine Risikocheckliste zusammen mit der Steuererklärung erfordern.

Hintergrund

Im Rahmen der BEPS-Aktionspläne konkretisieren sich auf Seiten des Gesetzgebers die Pläne zur legislatorischen Umsetzung der geplanten Änderungen des § 90 AO aufgrund der Maßnahme 13 „Guidance on Transfer Price Documentation and Country-by-Country Reporting“.

Umsetzung in Deutsches Steuerrecht

Bisher wurde durch Vertreter der deutschen Finanzverwaltung angedeutet, dass deutsche Konzernobergesellschaften sowie deutsche Tochtergesellschaften zukünftig bereits mit Abgabe der Steuererklärung, Master- und Local-Files einzureichen haben (siehe Deloitte Tax-News).

Nach neuesten Informationen durch Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen hat sich die Finanzverwaltung im Gegensatz zu diesen früheren Äußerungen (siehe Deloitte Tax-News) nun gegen eine Verpflichtung zur Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation mit der Steuererklärung entschieden. Jedoch wird der Steuerpflichtige – zur Erleichterung einer Risikoeinschätzung durch die Finanzverwaltung im Hinblick auf Verrechnungspreisfragestellungen – gemeinsam mit Abgabe der Steuererklärung eine „Risikocheckliste“ auszufüllen und abzugeben haben. Die genaue Ausgestaltung dieser Risikocheckliste und die dort enthaltenen Informationsanfragen sind derzeit noch unbekannt. Momentan lässt sich lediglich sagen, dass sich die abgefragten Informationen auf verschiedene Verrechnungspreiskonstellationen sowie Daten aus dem Master- bzw. Localfile beziehen werden, um der Finanzverwaltung ein verbessertes „Risk Assessment“ zur weiteren Prüfung von Verrechnungspreissachverhalten zu ermöglichen.

Neben den zeitlichen Dokumentationsaspekten wurde durch Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen herausgestellt, dass § 90 AO wie geplant um Regelungen zum Master-, Local- und Country-by-Country-File im Rahmen eines künftigen § 90 Abs. 4 und 5 AO ergänzt werden soll. Ein entsprechender erster Gesetzesentwurf soll aller Voraussicht noch vor Jahresende veröffentlich werden.

Darüber hinaus werden sich nach jetzigem Stand die Sanktionsvorschriften des § 162 Abs. 3 und 4 AO weiterhin nur auf eine Verletzung der Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO beziehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Verstöße des Steuerpflichtigen gegen die Country-by-Country-Reporting-Pflichten – im Gegensatz zu den Empfehlungen der OECD – aus deutscher Perspektive nicht von Sanktionen bedroht sein sollen. Allerdings ist weiterhin denkbar, dass ausländische Staaten, die keine verwertbaren Country-by-Country-relevanten Daten aufgrund fehlender Mitwirkung eines deutschen Steuerpflichtigen (z.B. deutsche Konzernmutter) erhalten, dies entsprechend sanktionieren werden.

Zusätzlich soll eine Verordnungsermächtigung in § 90 AO aufgenommen werden, die es der Finanzverwaltung erlaubt, Country-by-Country relevante Informationen an die Finanzverwaltungen anderer Staaten weiterzureichen.

OECD-Veröffentlichung

Die weitere Umsetzung in Deutschland steht im engen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des finalen OECD-Reports am 5.10.2015. Dieser Report bildet die Grundlage für das nationale Handeln. Am 8.10. erfolgt die Verabschiedung der finalen Ergebnisse des OECD Aktionsplans im Rahmen des G20 Finanzministertreffen. Den G20 Staats- und Regierungschefs werden die Ergebnisse im Rahmen des Jahrestreffens am 15./16. November zur abschließenden Beratung vorgelegt.

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