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07.05.2025
Transfer Pricing

BFH: Verrechnungspreisbestimmung bei Parallelimporten

​Der BFH veröffentlichte nun das langerwartete Urteil zum Fall der Parallelimporte. Der Fall betrifft die in Betriebsprüfungen seit langer Zeit strittige Thematik der Auswirkung von Parallelimporten auf Verrechnungspreise.

BFH, Urteil vom 11.12.2024, I R 41/21 

Hintergrund

Parallelimporte sind Strukturen, die außerhalb der herstellenden Pharmakonzerne in der EU/dem EWR als Ergebnis der Grundfreiheiten der EU entstanden sind. Aufgrund regulatorischer Vorgaben sind z.B. in Deutschland der Pharmagroßhandel und Apotheken verpflichtet einen Teil der Waren von Parallelimporteuren zu beziehen, sofern diese preislich deutlich günstiger sind (sog. Preisabstandsregel und Importförderklausel). Ferner können Produkte im Ausland erworben bzw. hergestellt werden und aufgrund abweichender Preisniveaus gewinnbringend nach Deutschland importiert werden. Derartige Parallelimporteure können somit Umsätze erzielen ohne eigene Vertriebsaufwendungen tragen zu müssen.​

Sachverhalt

In den Streitjahren 2006 bis 2010 bewarb und vertrieb eine deutsche GmbH in Deutschland pharmazeutische Produkte eines ausländischen Konzerns. Aufgrund nicht steuerlicher Vorschriften müssen die Abnehmer der Produkte einen gewissen Teil der Produkte nicht von der deutschen GmbH, sondern billiger von sog. Parallelimporteuren beziehen. Für die eigenen Verkäufe wird die GmbH von der ausländischen Muttergesellschaft fremdüblich vergütet (oberhalb des Medians einer Benchmarkstudie zum Vertrieb). Die zu Absätzen der Parallelimporteure führenden Marketingaktivitäten werden der GmbH nicht separat vergütet. Die Bonuszahlungen der GmbH an ihre Außendienstmitarbeiter dagegen berücksichtigen die Umsätze aus Parallelimporten anteilig mit.

Die Betriebsprüfung folgerte, dass die Marketingleistungen der GmbH ebenfalls den Parallelimporteuren zugutekamen und damit mittelbar auch der ausländischen Konzernmutter, da diese von den Verkäufen an die Parallelimporteure durch eigene Umsätze/Gewinne grds. ebenfalls, wenn auch ggf. in geringerem Umfang, profitieren würde. Da diese Tätigkeiten von der Muttergesellschaft bzw. von den Parallelimporteuren nicht vergütet wurden, wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen. Die vGA wurde der Höhe nach sowohl auf privat in Auftrag gegebene, öffentlich zugängliche Marktstudien als auch auf finanzamtsinterne Erkenntnisse aus anderen Betriebsprüfungen gestützt. Auf dieser Grundlage wurden für die strittigen Jahre Einkommenserhöhungen für die GmbH durchgeführt.

(Vgl. dazu auch Heidecke/Sauer/Naumann, IWB 2022, S. 481-488)

Entscheidung Vorinstanz

In der Vorinstanz sah das FG Nürnberg (Urteil vom 20.7.2021, 1 K 1388/19, siehe Deloitte Tax-News) die Voraussetzungen einer vGA im Zusammenhang mit den Parallelimporten als nicht erfüllt an. Zwar läge eine Vermögensminderung durch Marketingaufwendungen vor, allerdings erfolgten diese im eignen Vertriebsinteresse. Die Fremdüblichkeit einer Vertriebsmarge in Höhe von 6-6,5% Umsatzrendite wurde nicht angezweifelt. Außerdem erkannte das FG an, dass der Gewinn vom Parallelhandel niedriger ist als vom Direkthandel, und deshalb wäre der Konzerngewinn höher, wenn es keine Parallelimporte gäbe.

Das FG Nürnberg war der Ansicht, dass eine vGA nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde und die Betriebsprüfung insoweit ihre Beweislast nicht erfüllt habe. Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass die festgestellte Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Ferner seien interne Erkenntnisse der Finanzverwaltung und die vorgelegten öffentlich zugänglichen Studien im vorliegenden Fall nicht verwertbar, um die Existenz einer vGA zu rechtfertigen.​

Entscheidung BFH

Das nun veröffentlichte BFH-Urteil fokussiert primär die Frage, ob die Vergütungsbasis einer deutschen GmbH mit Marketing- und Vertriebsfunktionen in der Pharma-Industrie auf Umsätze mit Originalprodukten beschränkt werden kann, oder ob die Volumina sog. Parallelimporte nach Deutschland hierin ebenfalls zu berücksichtigen sind. Folglich beschäftigt sich der BFH mit der Frage, ob diese Vertriebsaktivitäten der ausländischen Muttergesellschaft einen mittelbaren Vorteil einbringen, welcher bei der Vergütung durch Verrechnungspreise zu berücksichtigen ist.

Laut dem BFH sei die Revision des FA begründet, da das FG Nürnberg die Vermögungsverlagerung durch eine Aufwandsersparnis nicht hinreichend berücksichtigt und daher die Annahme einer vGA rechtsfehlerhaft ausgeschlossen habe. Da die Muttergesellschaft sich in diesem Fall Kosten der Vertriebsfunktion für Parallelimporte einspare, sieht der BFH grundsätzlich (dem Grunde nach) eine verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der GmbH.

Der BFH wies das Argument des FGs, dass Parallelimporte für das Unternehmen nicht von Vorteil seien, zurück, denn die Konzernmuttergesellschaft habe trotzdem von den Parallelimporten profitiert. Letztlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass Parallelimporte nicht eigentlich im Interesse der Konzernmutter erfolgen. Im vorliegenden Fall übe die Vertriebsgesellschaft ihr Marketingaktivität im Interesse des Gesamtkonzernes aus. Das FG hätte es ferner unterlassen zu prüfen, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil der Muttergesellschaft aus den Parallelimporten gewesen sein könnte. Auch die Annahme des FGs, dass die deutsche GmbH, genauso wie ein fremder Dritte, nicht über die Verhandlungsmacht verfügte, um eine Vergütung für den Umsatz von Parallelimporten zu verlangen, wird nicht akzeptiert.

Zur Beurteilung der Vergütung der Höhe nach verweist der BFH den Fall zurück an die Vorinstanz (FG Nürnberg). Folglich wird das Urteil des FG Nürnberg aufgehoben und der Fall wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG Nürnberg zurückverwiesen.

Bezüglich der Höhe nach äußerte sich die BFH lediglich insoweit, als dass die Bonuszahlungen der deutschen Außendienstmitarbeiter als möglicher Ausgangspunkt für eine etwaige Vergütung der Parallelimporte dienen könne, wobei ein Aufschlag im Verhältnis von Parallelimporten und Direktverkäufen (Gesamtumsätzen des Konzerns im Inland) denkbar sei. Diese Vergütung könne einen angemessenen Mindestwert darstellen, sei jedoch gegebenenfalls durch eine Fremdvergleichsprüfung (intern, extern oder hypothetisch) zu bestätigen, wobei auch die Höhe des wirtschaftlichen Vorteiles zu berücksichtigen sei.​

Praxisimplikationen

Aus Praxissicht schafft das Urteil nur wenig Sicherheit und erweitert den Raum für Diskussionen. Hier wäre es wünschenswert, wenn das FG Nürnberg im weiteren Verfahrensgang für Klarheit sorgt. Da laut BFH lediglich „nicht ausgeschlossen“ wurde, dass indirekte Effekte von parallelen Vertriebsstrukturen grundsätzlich und dem Grunde nach eine vGA begründen können, obliegt es der Praxis die Anwendung und Auslegung der Höhe nach im Einzelfall abzuwägen.

Konkret erscheint die Integration indirekter (Vertriebs-)Effekte in konzerninterne Verrechnungspreise aus ökonomischer Sicht nicht eindeutig und wirft praktische Folgefragen auf. Beispielhaft hierfür ist die Ermittlung, Berücksichtigung und Prüfung der Höhe des indirekten Vorteils für die Konzernmuttergesellschaft praxisfremd: in der Praxis ist unklar wie ein solcher Vorteil (objektiv) quantifiziert werden soll und ob fremde Dritte derartige indirekte Vertriebseffekte überhaupt berücksichtigen und vergüten würden.

Fazit

​Abschließend hat das Urteil das Potenzial über den Anwendungsbereich der Parallelimporte hinaus Signalwirkung zu entfalten. Denn die ökonomische Kernfrage, ob in parallelen Vertriebsstrukturen Aktivitäten einer Gesellschaft, die nicht zu eigenen Umsätzen dieser Gesellschaft führen, einer gesonderten Vergütung bedürfen, ist in zahlreichen Geschäftsmodellen und Industrien von Bedeutung (z.B. bei Omnichannelvertrieb oder Plattformökonomien). 

Betroffene Normen

​§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, DBA CHE Art. 9

Streitjahr ​2006-2010

Vorinstanz

​Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 1388/19, siehe Besprechungen in den Deloitte Tax-News und Deloitte Tax-News​

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.12.2024, I R 41/21, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

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