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22.10.2021
Transfer Pricing

BFH: Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu konzerninternen Finanzierungstransaktionen

Mit seinem Urteil vom 18.05.2021 (I R 4/17) hat der BFH das Urteil des FG Münster vom 07.12.2016 (13 K 4037/13 K,F) aufgehoben und den Fall an das FG zurückverwiesen. Darüber hinaus schafft der BFH mehr Klarheit für die Verrechnungspreisfindung für konzerninterne Finanzierungstransaktionen und zeigt in seiner Urteilsbegründung einen klaren Bezug zu den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.

Sachverhalt

Am 21.10.2021 veröffentlichte der BFH sein Urteil vom 18.05.2021 (I R 4/17), mit welchem er das Urteil des FG Münster vom 07.12.2016 (13 K 4037/13 K,F) aufhob und die Sache an das FG zurückverwies.

Das Urteil des FG betraf die Fremdüblichkeit von Zinsen für konzerninterne Darlehen, welche von einer niederländischen Schwestergesellschaft an eine in Deutschland ansässige verbundene GmbH (Klägerin) ausgereicht wurden. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt (Beklagte) zu der Auffassung, dass die für die konzerninternen Darlehen vereinbarten Zinsen überhöht sein, nicht dem Fremdvergleich entsprächen und somit teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln seien. Während die Klägerin die Überprüfung der Fremdüblichkeit der Darlehenszinsen im Wege der Preisvergleichsmethode führte, wandte das Finanzamt die Kostenaufschlagsmethode an. In seinem Urteil hält das FG Münster – wie auch das Finanzamt – die Kostenaufschlagsmethode für die im Streitfall zutreffende Methode zur Ermittlung fremdüblicher Verrechnungspreise.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG Münster vom 07.12.2016 auf und verwies die Sache zurück an das FG. In seiner Urteilsbegründung zeigt der BFH dabei eine klare Ausrichtung an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (insbesondere an Kap. X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen vom Februar 2020) und hob deutlich hervor, dass seitens des FGs eine Einbeziehung von Sachverständigen zu prüfen ist.

Die wesentlichen Aspekte der Entscheidung werden im Folgenden zusammengefasst dargestellt.

Vorrang der Preisvergleichsmethode gegenüber der Kostenaufschlagsmethode

Grundsätzlich sei es zwar Sache des FG, die im Einzelfall geeignetste Verrechnungspreismethode zu bestimmen, jedoch kam der BFH zu dem Entschluss, dass das FG dieser Maßgabe nicht gerecht wurde, da dessen Erwägungen zur Methodenwahl nicht frei von Rechtsfehlern seien. Das FG habe insbesondere nicht hinreichend geprüft, ob die Preisvergleichsmethode im Streitfall für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinsen zur Anwendung kommen kann.

Der BFH beschreibt die Preisvergleichsmethode – unter Verweis auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 (Tz. 2.3) – als „Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise“, welche bei Anwendbarkeit mehrerer Verrechnungspreismethoden vorzuziehen ist. In seiner Urteilsbegründung führt der BFH weitergehend aus, dass die Preisvergleichsmethode insbesondere für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze – u.a. aufgrund der Verfügbarkeit homogener und objektiv vergleichbarer Informationen für die Aufnahme und Vergabe von Krediten auf zahlreichen Märkten – regelmäßig zur Anwendung kommt (vgl. OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen, Tz. 10.90.). Ein auf den Geldbeschaffungskosten des Darlehensgebers beruhender Ansatz käme hingegen nur dann in Frage, wenn keine vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfälle zur Verfügung stehen (vgl. OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen, Tz. 10.97).

Somit stärkt der BFH die Position der Preisvergleichsmethode für konzerninterne Finanztransaktionen und räumt dieser einen Vorrang gegenüber der Kostenaufschlagsmethode ein.

Interner und externer Preisvergleich für konzerninterne Finanztransaktionen

Nach Auffassung des BFH sind für die Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinssätze sowohl der interne als auch der externe Preisvergleich zu berücksichtigen.

Ein interner Preisvergleich z.B. über bestehende Darlehen von externen Banken kann nach Auffassung des BFH nicht allein aufgrund abweichender Konditionen (z.B. hinsichtlich der Besicherung) abgelehnt werden. Vielmehr bedarf es weiterer Untersuchungen, ob der Einfluss abweichender Konditionen auf die Höhe des Zinssatzes quantifiziert und ggf. durch sachgerechte Anpassungsrechnungen eliminiert werden kann.

Im Hinblick auf den externen Preisvergleich führt der BFH aus, dass Unternehmensanleihen grundsätzlich ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze sind.​

Stand-alone Rating unter Berücksichtigung von Konzernzugehörigkeit

Hinsichtlich des zugrunde zulegenden Ratings spricht sich der BFH gegen eine undifferenzierte Anwendung des Konzernratings aus. Vielmehr sei das stand-alone Rating entscheidend, welches ggf. unter Berücksichtigung eines passiven Konzernrückhaltes verbessert werden kann (u.a. in Abhängigkeit von der strategischen Relevanz der einzelnen Konzerngesellschaft für die Gruppe). Der BFH betont in diesem Zusammenhang, dass passiver Konzernrückhalt nicht mit einer werthaltigen (oder rechtlich durchsetzbaren) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs gleichzusetzen ist (vgl. z.B. BFH Urteil vom 18.12.2019 – I R 72/17, BFH/NV 2020, 1049).

Diese Ansichten werden sowohl in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Finanztransaktionen (vgl. Tz. 10.78) als auch in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise vom 14.07.2021 (vgl. Rn. 3.94) vertreten.

Anwendbarkeit von Ratingtools

Im Hinblick auf die vom FG Münster kritisierte mangelnde Überprüfbarkeit von durch Ratingtools ermittelten Ratings entschied der BFH, dass solche Ratings auch dann für die Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes verwendet werden dürfen, wenn die von der Rating-Agentur verwendeten mathematischen Algorithmen und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen im Einzelnen nicht bekannt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei einem solchen Rating um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen handelt. Hiermit folgt der BFH erneut den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen (vgl. Tz. 10.72 ff.).

Verzinsung bei Finanzierung durch funktionsarme Finanzierungsgesellschaften

In seiner Urteilsbegründung adressiert der BFH einen weiteren wichtigen Aspekt in Bezug auf die Verzinsung von Darlehen, welche im Inbound-Fall von funktionsarmen ausländischen Finanzierungsgesellschaften gewährt werden. Nach Auffassung des BMF (lt. Rn. 3.92 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 14.07.2021) steht einer Finanzierungsgesellschaft, welche nicht über die nötige Substanz verfügt, um die mit der Darlehensgewährung verbundenen Funktionen auszuüben und die Risiken zu tragen, lediglich eine risikofreie Rendite zu, da davon auszugehen sei, dass die Muttergesellschaft bei einem Zahlungsausfall bzw. drohender Insolvenz finanzielle Unterstützung leisten würde. Daher trage eine solche Finanzierungsgesellschaft faktisch keine Risiken, die über den konzerninternen Zins zu vergüten wären.
Diesen Erwägungen folgt der BFH nicht, da es vielmehr auf das Leistungsgefüge ankomme, welches sich aus dem Vertragsabschluss ergebe bzw. auf das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander. Die Vermutung, dass der Konzern bei finanzieller Schieflage Unterstützung leisten würde, beeinflusse weder das Leistungsgefüge noch die Bewertung der zu erbringenden Leistungen. In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass es im Streitfall nicht um die Vergütung der Finanzierungsgesellschaft (bzw. Aufteilung der Risikomarge zwischen FinCo und Muttergesellschaft) im Rahmen eines konzernweiten Fremdvergleiches geht, sondern lediglich um die Angemessenheit des Entgeltes auf Ebene des Darlehensnehmers für die Kapitalüberlassung, welche letztlich nicht von der finanziellen Substanz des Darlehensgebers abhängt. Folglich wäre in solchen Inbound-Fällen der Abzug des fremdüblichen Zinses beim deutschen Darlehensnehmer auch im Einklang mit Tz. 10.25 und Tz. 1.108 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztranskationen (entgegen Rn. 3.92 der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise) zuzulassen.
Die anschließende und davon getrennt zu betrachtende Aufteilung bzw. Zuordnung der Risikomarge des IC Darlehens hat dann unter Betrachtung der ausgeübten Funktionen und eingegangenen Risiken unter Substanzaspekten zwischen der Jurisdiktion der Finanzierungsgesellschaft und der Muttergesellschaft unter Beachtung des Fremdvergleichs (Tz. 10.25 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztranskationen) zu erfolgen (hier in beiden Fällen Niederlande). Diese berührt und begründet nicht das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Fazit

Insgesamt zeigt der BFH in seinen Entscheidungsgründen eine deutliche Orientierung an den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztransaktionen und schafft mehr Klarheit für die Verrechnungspreisbestimmung konzerninterner Finanzierungstransaktionen.

Zum einen stärkt der BFH mit diesem Urteil die Position der Preisvergleichsmethode und deren Vorrang für Darlehenstransaktionen. Zum anderen positioniert er sich für eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich der Beurteilung der Bonität einer darlehensnehmenden Konzerngesellschaft unter Berücksichtigung des Konzernrückhalts. Nach Auffassung des BFH ist demnach nicht das Konzernrating, sondern das stand-alone Rating der maßgebliche Ausgangspunkt für die Bonitätsbeurteilung. Eine Verbesserung des stand-alone Ratings unter Berücksichtigung des Konzernrückhalts kommt nur in Betracht, wenn ein konzernfremder Darlehensgeber der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft aufgrund der Konzernzugehörigkeit eine höhere Bonität zuordnen würde.

Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass die Höhe des fremdüblichen Zinssatzes auf Ebene des Darlehensnehmers seiner Auffassung nach nicht von der finanziellen Kapazität des Darlehensgebers, sondern von dem sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungsgefüge bzw. dem Verhältnis der Vertragsparteien zueinander abhängt. Die davon getrennt zu betrachtende Zuordnung der Risikomarge des IC Darlehens hat dann unter Betrachtung der ausgeübten Funktionen und eingegangenen Risiken zwischen der Finanzierungsgesellschaft und der Muttergesellschaft unter Beachtung des Fremdvergleichs (Tz. 10.25 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für Finanztranskationen) zu erfolgen.

Abschließend kann festgehalten werden, dass der BFH auch die Möglichkeit der Einbeziehung von Sachverständigen durch das FG deutlich hervorhebt.

Betroffene Normen

§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 1 AStG. § 162 Abs. 1 AO

Streitjahr 2002 bis 2003

Vorinstanz

​FG Münster, 07.12.2016, 13 K 4037/13 K,F

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18.05.2021, I R 4/17, BStBl II 2023, S. 678

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