Die Korrekturnorm des § 1 Abs. 5 AStG kommt nur für Innentransaktionen zur Anwendung; liegt keine Innentransaktion vor, scheidet auch eine Anwendung der BsGaV aus.
Die Klägerin A ist eine im ungarischen Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts. Im Streitjahr 2017 unterhielt A eine Betriebsstätte in Deutschland und erbrachte Werkvertragsleistungen im Bereich Montage. Insbesondere sind zwei Dienstleistungsverträge mit den Firmen X AG und Y GmbH aus dem Jahre 2009 aktenkundig. Die Gewerbeabmeldung für die inländische Betriebsstätte der A erfolgte zum 31.08.2020.
Das Finanzamt F folgte dem in der Körperschaftssteuererklärung 2017 erklärten Gewinn im Rahmen des Veranlagungsverfahrens unter Verweis auf § 32 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) nicht. Vielmehr ging das Finanzamt von einer Routinebetriebsstätte aus und ermittelte den Gewinn unter Ansatz eines Aufschlagsatzes von 10% auf die Betriebsausgaben der Betriebsstätte (Materialaufwand + Personalaufwand + sonstige betriebliche Aufwendungen) und errechnete so einen Gewinn i.H.v. 123.733 €. Dieser Gewinn wurde seitens F den Bescheiden für 2017 zugrunde gelegt, gegen die A am 29.04.2019 Einspruch einlegte. F änderte die Bescheide mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2020 ab, indem es den Gewinnaufschlag auf 5 % der Personalkosten (911.892 €) und sonstigen betrieblichen Aufwendungen (240.777 €) reduzierte, wodurch für das Jahr 2017 ein Jahresüberschuss i.H.v. 57.633 € für die Betriebsstätte resultierte. Hierbei wurde der Materialaufwand (84.662€) nicht berücksichtigt. Schließlich hielt F an der Einschätzung fest, dass es sich nach dem Gesamtbild um eine Routinebetriebsstätte handele.
F setzte die Körperschaftssteuer 2017 in der Einspruchsentscheidung auf 8.644 € fest und den Gewerbesteuermessbetrag 2017 auf 0 € herab; den vortragsfähigen Gewerbeverlust stellte F auf den 31.12.2017 auf 24.009 € fest und wies im Übrigen den Einspruch der A als unbegründet zurück.
A erhob daraufhin am 22.12.2020 fristgerecht Klage auf Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb auf 13.565 € mit der Begründung, dass der Anwendungsbereich des AStG nicht eröffnet sei, da A keine Gewinne nach Ungarn verlagert habe.
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass die Klage der A begründet ist. Die Bestimmungen der BsGaV kommen nicht zur Anwendung, da der Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Es begründet seine Entscheidung wie folgt:
Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die Berechnung nach § 1 Abs. 5 AStG in Verbindung mit der BsGaV Vorrang vor einer Gewinnermittlung habe, in der keine Verrechnungen mit dem Mutterhaus vorliegen.
Insbesondere aufgrund mangelnder Sachverhaltsdetails lässt dieses Urteil viele Fragen offen. So sind weder die von der Betriebsstätte ausgeübten Personalfunktionen noch die in den Leistungsbeziehungen von der Betriebsstätte ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken geklärt.
Festhalten lassen sich folgende Schlussfolgerungen:
Die beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 45/22 anhängige Revision soll schwerpunktmäßig die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage behandeln, ob die Berechnungen nach § 1 Abs. 5 AStG i.V.m der BsGaV Vorrang haben vor einer Gewinnermittlung, in der keine Verrechnungen mit dem Mutterhaus vorliegen. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt sowie weiteren zu diesem Themenbereich laufenden Rechtsstreitigkeiten klarstellende Formulierungen findet.
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 27.09.2022, 1 K 1595/20, BFH-anhängig: I R 45/22
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