Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/transfer-pricing/frankreich-veroeffentlicht-offizielles-formular-zur-vereinfachten-verrechnungspreisauskunft.html
31.10.2014
Transfer Pricing

Frankreich veröffentlicht offizielles Formular zur vereinfachten Verrechnungspreisauskunft

Seit dem 08.12.2013 sind französische Konzerngesellschaften gemäß Art. 223 quinquies B des französischen Steuergesetzes („Code Général des Impôts“) verpflichtet, vorab umfassende Informationen zu Verrechnungspreisen an die französische Finanzverwaltung zu übermitteln. Die französische Finanzverwaltung verfolgt damit das Ziel einer effizienteren Auswahl von Unternehmen für Verrechnungspreisprüfungen.

Frankreich veröffentlicht offizielles Formular zur vereinfachten Verrechnungspreisauskunft

Seit dem 08.12.2013 sind französische Konzerngesellschaften gemäß Art. 223 quinquies B des französischen Steuergesetzes („Code Général des Impôts“) verpflichtet, vorab umfassende Informationen zu Verrechnungspreisen an die französische Finanzverwaltung zu übermitteln. Die französische Finanzverwaltung verfolgt damit das Ziel einer effizienteren Auswahl von Unternehmen für Verrechnungspreisprüfungen.

Am 16.09.2014 veröffentlichte die französische Finanzverwaltung das offizielle Formular, das der Steuerpflichtige einreichen muss, um den neuen französischen Dokumentationspflichten zu genügen. Das offizielle Formular unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von dem Entwurf, der im Mai diesen Jahres zirkuliert wurde, Unternehmen und Betriebsstätten, die unter die allgemeine französische Dokumentationspflicht fallen, müssen das neue Formular erstmalig für das Geschäftsjahr 2013 bis zum 20. November 2014 bei der französischen Finanzverwaltung einreichen. Diese Ausnahme greift jedoch nur in diesem Jahr. Grundsätzlich soll das neue Formular spätestens sechs Monate nach Einreichung der Steuererklärung vorgelegt werden. Die allgemeine französische Dokumentationspflicht greift unter folgenden Bedingungen:

  • Das Unternehmen hat einen jährlichen Bruttoumsatz oder Bruttoanlagevermögen in Höhe von mindestens 400 Millionen Euro.
  • Das Unternehmen ist, direkt oder indirekt, zu mindestens 50% an einem Unternehmen beteiligt, welches das 400 Millionen Euro-Kriterium erfüllt.
  • Mehr als 50% des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens werden, direkt oder indirekt, von einem Unternehmen gehalten, welches das 400 Millionen Euro-Kriterium erfüllt; oder
  • Das Unternehmen ist Teil einer Organschaft und eines der Mitglieder erfüllt das 400 Millionen Euro-Kriterium.

Das Formular umfasst eine vierseitige Tabelle, in die folgende Informationen einzupflegen sind:

  • Eine kurze Beschreibung des Unternehmens (Name, Steuernummer, Adresse) und der wesentlichen Geschäftstätigkeiten des Konzerns. Die Unternehmen müssen in diesem Abschnitt auch die Namen ihrer Wirtschaftsprüfers sowie ihrer Steuerberater auflisten;
  • Eine Liste der immateriellen Wirtschaftsgüter des Konzerns, die von der französischen Gesellschaft genutzt werden (unter Angabe der Ansässigkeit des Eigentümers dieser immateriellen Wirtschaftsgüter);
  • Eine allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreisrichtlinien des Konzerns;
  • Eine Liste aller konzerninternen Transaktionsflüsse mit Beteiligung der französischen Gesellschaft. Für jeden Transaktionsfluss sind folgende Informationen vorzulegen:
  • Transaktionstyp:

-   Erträge/Aufwendungen: Verkauf/Einkauf von Waren, Dienstleistungen, Provisionen, Lizenzen für Patente, Marken oder Know-how sowie andere Erträge/Aufwendungen aus der Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter oder aus Finanztransaktionen.

-    Einkauf/Verkauf von Vermögensgegenständen: Patente, Marken, eines Going Concern, Sachanlagen, immaterieller Wirtschaftsgüter und Immobilien.

  • Die aggregierten Transaktionsvolumina je Transaktionstyp, sofern diese 100.000 EUR übersteigen (demnach ist es nicht erforderlich, die einzelnen Transaktionstypen z.B. auf Produkte oder Art der Dienstleistung herunterzubrechen);
  • Eine Liste der Länder, die an der jeweiligen Transaktion beteiligt sind (demnach müssen nicht die jeweiligen Transaktionspartner genannt werden);
  • Die angewandte Verrechnungspreismethode (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode oder Transaktionsbezogene Nettomargenmethode).

Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige auf wesentliche unterjährige Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien eingehen und diese hinreichend detailliert erläutern.

Neben dem offiziellen Formular hat die französische Finanzverwaltung ein Schreiben mit detaillierten Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars veröffentlicht.

Das Formular muss in französischer Sprache ausgefüllt und der Abteilung der französischen Finanzverwaltung, die für die steuerliche Prüfung des Unternehmens zuständig ist, zugeschickt werden. Obwohl die französische Finanzverwaltung kürzlich erwähnt hat, dass das Formular in elektronischer Form eingereicht werden müsse, gibt es in dieser Hinsicht bisher noch keine spezifischen Anweisungen. Aus diesem Grund wird angenommen, dass das Einreichen des Formulars im ersten Jahr auch in Papierform möglich ist.

Die Veröffentlichung dieser vereinfachten Verrechnungspreisauskunft folgt dem internationalen Trend mehr Transparenz vom Steuerpflichtigen zu fordern. Nachdem die IRS Anfang des Jahres bereits eine Roadmap für Verrechnungspreisprüfungen u.a. mit dem Ziel einer gezielteren Vorabrisikoeinschätzung und effizienteren Durchführung von Verrechnungspreisprüfungen einführte, wurde kürzlich auch das „Country-by-Country Reporting“-Template der OECD mit einer ganz ähnlichen Zielsetzung veröffentlicht. Auch das französische Formular stellt ein Risikoerkennungstool dar. Die automatisierte Auswertung erlaubt Analysen zur Identifizierung potenzieller Diskrepanzen der vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen (Fehler, signifikante Schwankungen gegenüber vergangenen Jahren, oder Unterschiede zu Vergleichsunternehmen). Die Einführung des Formulars verschafft der französischen Finanzverwaltung eine umfangreiche Datenbasis grenzüberschreitender Transaktionsflüsse und angewandter Verrechnungspreismethoden. Dies gibt der französischen Finanzverwaltung ein effektives Werkzeug um hinsichtlich zukünftiger Betriebsprüfungen besser priorisieren zu können.

Dementsprechend sollte der Steuerzahler das neue Formular mit Bedacht ausfüllen und die möglichen Konsequenzen der gemachten Aussagen im Auge behalten. Aus diesem Grund wird empfohlen die Verrechnungspreisdokumentation grundsätzlich bereits vor dem Abgabetermin der vereinfachten Verrechnungspreisauskunft zu erstellen, um mögliche Inkonsistenzen zu vermeiden.

Für das Versäumnis der Vorlage der Verrechnungspreisauskunft oder eine verspätete Vorlage sieht das Gesetz derzeit noch keine spezifischen Sanktionen vor. Demzufolge wird lediglich ein Bußgeld von 150 EUR für das Nichteinreichen des Formulars bzw. von 15 EUR für jede fehlende oder fehlerhafte Angabe bis zu einer maximalen Grenze von 10.000 EUR verhängt (Art. 1729 B des französischen Steuergesetzes). Es wird vermutet, dass im Rahmen des Finanzgesetzes (Finance Act) für das Jahr 2015 die Höhe der Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser neuen Anforderung erheblich steigen wird. Darüber hinaus ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Verrechnungspreisprüfung auszugehen, wenn das Formular nicht eingereicht wird.

Des Weiteren sollten die Steuerzahler sich bewusst sein, dass diese neue Auskunftspflicht nicht die ursprüngliche Verpflichtung zur Vorlage einer vollumfänglichen Verrechnungspreisdokumentation zu Beginn der Betriebsprüfung ersetzt (Artikel L13AA der Steuerverfahrensordnung), für deren Nichterfüllung das französische Gesetz wiederum spezielle Strafen vorsieht. Aus diesem Grund ist - ähnlich wie beim Country-by-Country-Template oder der Transfer Pricing Audit Roadmap in den USA - von einem erheblich höheren Compliance-Aufwand beim Steuerpflichtigen auszugehen.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.