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04.04.2017
Transfer Pricing

Französisches Verfassungsgericht erklärt öffentliches Country-by-Country-Reporting für verfassungswidrig

 Das französische Conseil constitutionnel (französisches Verfassungsgericht) erklärt mit dem Urteil vom 08.12.2016 die verschärften Offenlegungspflichten im Zuge des Country-by-Country-Reports (CbCR) für multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR für verfassungswidrig.

Hintergrund

 Im Rahmen der OECD-Initiative gegen Gewinnverlagerung und Steuerverkürzung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) möchte die OECD den Finanzverwaltungen mehr Transparenz verschaffen. Diesem Ziel folgt auch die EU und hat das im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 13 vorgeschlagene Country-by-Country Reporting („CbCR“) in Art. 8aa der Amtshilferichtlinie in europäisches Recht implementiert.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission im Rahmen der Überarbeitung der Bilanzrichtlinie einen Entwurf vorgelegt, der für multinationale Konzerne mit einem jährlichen konsolidierten Umsatz von über 750 Millionen EUR eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines sogenannten Ertragsteuerinformationsberichts vorsieht (sogenanntes „Öffentliches CbCR“). Die in dem Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegenden Informationen orientieren sich stark an dem Template der OECD für das CbCR.

Im Vorgriff zu einer EU-Richtlinie zu einem Öffentlichen CbCR beabsichtigte der französische Gesetzgeber einen nationalen Alleingang. Dieses Vorhaben wurde jedoch vor dem französischen Verfassungsgericht gekippt.

Sachverhalt

 Das in Frankreich am 08.11.2016 verabschiedete Gesetz verpflichtete multinationale Unternehmen, ein entsprechendes CbCR der Öffentlichkeit online zugängig zu machen. Das CbCR sollte umfangreiche Informationen zur Steuerbelastung, Anzahl an Mitarbeitern, Umsatzerlösen, dem Einkommen vor Steuern sowie den Gewinnrücklagen enthalten. Die entsprechenden Daten hätten jeweils separat für jeden EU-Mitgliedsstaat, in dem das betreffende Unternehmen tätig ist, veröffentlicht werden müssen.

Entscheidung

 Das französische Verfassungsgericht sieht in der Verpflichtung zur Offenlegung eine Verletzung der Unternehmensfreiheit und stützt seine Entscheidung auf die Begründung, die betroffenen Unternehmen würden durch die Offenlegung derartig umfangreicher Informationen einen tiefen Einblick in sensible Bereiche wie z.B. ihre Unternehmensstrategie offenlegen. Dies könne sich nachteilig für die zur Offenlegung verpflichtete Unternehmensgruppe auswirken. Gleichermaßen betont das französische Verfassungsgericht, dass das Ziel, die Steuerhinterziehung durch maximale Transparenz einzudämmen, nicht höher gewichtet werden dürfe als die Unternehmensfreiheit. Ein öffentlich zugängliches CbCR stelle einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in die Unternehmensfreiheit dar.

Ausblick

 Die Entscheidung des französischen Verfassungsgerichts zeigt die Schwierigkeiten eines öffentlichen CbCR, die insbesondere Fragen der unternehmerischen Freiheit betreffen.

Sofern jedoch durch eine entsprechende Richtlinie auf europäischer Ebene die Verpflichtung zu einem öffentlichen CbCR geschaffen würde, würde dies auch in Frankreich umzusetzen sein, da auch das französische Verfassungsgericht sich nicht über EU-Recht hinwegsetzen kann.

Betroffene Norm

 Das Urteil des französischen Verfassungsgerichts bezieht sich auf die Anwendung des § 137 (1) L.225-102-4 des französischen Commercial Codes (französisches Pendant des deutschen HGB), in dem die entsprechende Veröffentlichung eines CbCR verankert werden sollte.

Fundstelle

 Conseil constitutionnel (französisches Verfassungsgericht), Urteil vom 08.12.2016, Urteil Nummer 2016-741 DC, Entscheidung bzgl. § 137

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