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24.07.2013
Transfer Pricing

Geplante Änderungen von Verrechnungspreisregelungen im Rahmen des Aktionsplans der OECD zu Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)

Am 19.07.2013 hat die OECD ihren lang erwarteten Aktionsplan zu BEPS der Öffentlichkeit vorgestellt. Das 48 Seiten-Papier enthält umfassende Vorschläge zur Änderung internationaler Besteuerungsregelungen mit dem Ziel die doppelte Nichtbesteuerung von Unternehmensgewinnen abzuschaffen. Der Aktionsplan wurde von sämtlichen 34 OECD-Mitgliedern als auch von den 8 G 20-Ländern, die nicht Mitglied der OECD sind, verabschiedet. Ausgewählte Auswirkungen auf Verrechnungspreise werden im Überblick dargestellt.

Überblick über den Aktionsplan

Der Aktionsplan der OECD lässt sich in drei Hauptbereiche und diese weiter in 15 Arbeitsbereiche unterteilen. Diese und ausgewählte Implikationen für Verrechnungspreise sollen im Folgenden im Überblick dargestellt werden:

Hauptbereich 1: Schließung von Qualifikationslücken und -konflikten

  • Hybride Qualifikationskonflikte sowohl bzgl. Instrumenten als auch Gesellschaftsformen (wie z.B. durch die US Check-the-box Regelungen ermöglicht) sollen gelöst werden 
  • Empfehlungen zu einem einheitlichen Anwendungsbereich der CFC-Vorschriften nach Kriterien wie Kontrolle, effektives Besteuerungsniveau, Tätigkeit und Art der Einkünfte der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsausgaben, Unterkapitalisierungsregelungen, etc..
    -->   Im Verrechnungspreiskontext werden hierbei besonders die Bepreisung von konzerninternen Finanztransaktionen und die Abzugsfähigkeit von Zahlungen für Finanz- und Leistungsgarantien, Derivaten und firmeneigenen Versicherungen kritisch hervorgehoben. 
  • Schädliche Steuerpraktiken, wie Private Rulings oder Patent Box

Hauptbereich 2: Friktionen 

  • Verhinderung des Ausnutzens von DBA-Vorteilen (treaty-shopping) 
  • Künstliche Strukturen zur Vermeidung von Betriebsstätten und deren unterschiedlicher Interpretation zur Begründung 
  • Verrechnungspreise: immaterielle Wirtschaftsgüter (IP)
     
    -->   Es sollen Regelungen entwickelt werden, die die missbräuchliche konzerninterne Allokation von IP erschweren sollen. Dies beinhaltet zum einen eindeutige Regelungen zur Allokation der Erträge aus der IP-Nutzung und zum anderen spezielle Bewertungsregelungen für IP. Weiterhin werden die Regelungen zur Kostenumlage von IP derzeit aktualisiert. 
  • Verrechnungspreise: Zuweisung von Risiken und Funktionen
    -->   Um zu verhindern, dass ausgewählten Konzernunternehmen willkürlich Erträge hinzugerechnet werden, weil diese nur vertraglich bestimmte Risiken wahrnehmen oder Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollen eigene Regelungen erarbeitet werden. 
  • Verrechnungspreise: Hochriskante Transaktionen
    -->   Zur Vermeidung von Transaktionen, die nur sehr selten zwischen fremden Dritten realisiert werden, sollen Regelungen entwickelt werden, welche die Umqualifikation von Transaktionen erlauben, die Anwendung der Profit-Split-Methode spezifizieren und der Abschöpfung von Gewinnen durch Management Fees entgegenwirken. 

Hauptbereich 3: Transparenz 

  • Datensammlung zur Vermeidung asymmetrischer Informationsverteilung zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden 
  • Offenlegung aggressiver Planungen 
  • Verrechnungspreisdokumentation (länderbezogene Berichterstattung)
    -->   Es wird bemängelt, dass die derzeitigen Dokumentationsvorschriften sehr umfangreich sind, ohne unbedingt einen höheren Informationswert zu schaffen. Um dies zu verbessern, sollen Unternehmen umfassend über ihre weltweite Wertschöpfungskette, Einkommensallokation, wirtschaftliche Aktivitäten und Steuerzahlungen anhand einer standardisierten Vorlage Auskunft geben. 
  • Bessere Möglichkeiten zur Streitbeilegung und effiziente Durchführung von Schiedsverfahren 

Zwei weitere Arbeitsbereiche: 

  • Digitale Ökonomie: Betriebsstätten und indirekte Besteuerungsregeln sollen geschaffen werden 
  • Multilaterales Instrument geplant

Fazit

Der Aktionsplan sieht umfangreiche Änderungen vor, die innerhalb eines ehrgeizigen Zeitplans verwirklicht werden sollen (bis September 2015). Die geplanten Änderungen sind aus deutscher Sicht differenziert zu bewerten. Einerseits herrscht eine breite Übereinstimmung bzgl. der Geltung der aktuellen OECD-Standards und nur in einigen Bereichen ist eine Aktualisierung notwendig. Insbesondere ist es unbedingt zu vermeiden, neue Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung zu schaffen. Vor allem auch Schwellenländer wie China und Indien vertreten solche Forderungen bzw. legen bestehende Regelungen bereits in diesem Sinne aus. Es kann nur im Interesse von Deutschland als exportstarker Wirtschaftsnation sein, solches zu verhindern. Andererseits stellen hohen Gewinne im Konzern bei einer oft frappierend geringen Konzernsteuerquote von wenigen Prozentpunkten eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung dar. Um einen fairen Steuerwettbewerb zu ermöglichen, müssen auf supranationaler Ebene gemeinsame Maßnahmen ergriffen werden. Zudem ist zu beobachten, dass der deutsche Steuergesetzgeber in letzter Zeit zur Sicherung seines fiskalischen Interesses vermehrt zu unilateralen Maßnahmen greift (z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 1 Abs. 6 – neu – AStG, § 50d Abs. 1 S. 11 – neu –, § 52 Abs. 59a S. 7 – neu – EStG). Hier besteht die Besorgnis, dass nationale Einzelmaßnahmen zunehmend impraktikabel werden, weil sie oft mit einem sehr hohen administrativen Aufwand und erheblicher Rechtsunsicherheit einhergehen. Insofern kann festgestellt werden, dass durchaus Handlungsbedarf besteht und es zu hoffen bleibt, dass die Dynamik der politischen Diskussionen genutzt wird, um staatenübergreifend gemeinsame Lösungen zu finden.

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