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26.09.2012
Transfer Pricing

Verrechnungspreisrisiken in Frankreich: Empfehlungen für Betriebsprüfungen in Frankreich

In Frankreich beobachten wir seit einigen Jahren eine Verschärfung des Betriebsprüfungsklimas. Leider sind die relevanten französischen Verrechnungspreisrichtlinien eher allgemein gehalten und bieten nur wenige spezifische Anleitung zur Reduktion des steuerlichen Verrechnungspreisrisikos. Dies hat sich durch die Einführung zusätzlicher Dokumentationsregelungen zum 01.01.2010 auch nicht wesentlich geändert. Auch französische Urteile haben bislang nur wenig zu einer Konkretisierung der Anforderungen beigetragen. Der folgende Fall bildet hiervon eine glückliche Ausnahme und soll daher in seinen wesentlichen Grundaussagen kurz vorgestellt werden.  

Sachverhalt  
Gegenstand der Gerichtsentscheidung war folgender Sachverhalt: Die französische Tochtergesellschaft eines deutschen LKW-Hersteller, Societé MAN Camion et Bus, vertreibt Produkte der deutschen Muttergesellschaft, für welche die konzerninternen Lieferpreise gemäß der Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method: RPM) festgesetzt wurden. Die hierbei zugrunde gelegten Bruttomargen wurden anhand einer Datenbankstudie von ausschließlich französischen Vergleichsunternehmen ermittelt. Die französische Tochter generierte mehrere Jahre in Folge Verluste. Die französische Betriebsprüfung lehnte sowohl die Anwendung der RPM als angemessene Methode als auch die ermittelten französischen Vergleichsunternehmen ab. Die Betriebsprüfung wandte stattdessen die geschäftsvorfallbezogene Nettomargen Methode (Transactional Net Margin Method: TNMM) an und erstellte eine eigene Pan-Europäische Datenbanksuche. Auf Basis dieser TNMM Studie führte die französische Finanzverwaltung eine entsprechende Gewinnkorrektur durch. 

Entscheidung
Die Steuerpflichtige klagte gegen diese Steueranpassungen und das zuständige Gericht (Court de Appellation Versailles 08VE02411) lehnte die von der Steuerverwaltung erstellte Vergleichsstudie aus mehreren Gründen ab. So genügten einige Unternehmen nicht dem Unabhängigkeitskriterium, während andere ein zu stark abweichendes Funktions- und Risikoprofil hatten. Die wichtigste Schlussfolgerung des Urteils liegt aber darin, dass das Gericht den Pan-Europäischen Markt als relevanten Vergleichsmarkt anerkannte und nicht wie sonst üblich auf rein französische Vergleichsdaten abstellte. Das Gericht hielt die Bedingungen auf dem französischen Markt nicht als vergleichbar, weil dieser im konkreten Fall historisch durch abhängige Vertriebstöchter französischer Autobauer geprägt ist und sich dadurch die Suche nach unabhängigen vergleichbaren Vertriebsgesellschaften in Frankreich als sehr schwierig gestaltet. Daher wurde der europäische Markt als angemessener Referenzmarkt gewählt.

Allgemein sehen wir in Frankreich den Trend auf ausschließlich französische Vergleichsunternehmen abzustellen. Insofern setzt das Urteil mit seiner klaren Priorisierung von funktioneller Vergleichbarkeit über Geografie ein wichtiges Zeichen.

Fundstelle

Court de Appellation Versailles 08VE02411

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