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26.08.2013
Unternehmensrecht

BAG: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

Im Frühjahr 2014 stehen turnusmäßige Betriebsratswahlen an. Bisher waren bei der Bestimmung der Zahl der Betriebsratsmitglieder Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nun geändert.

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war die Wahlanfechtung einer Betriebsratswahl. Bei Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl im Frühjahr 2010 waren im Betrieb der Arbeitgeberin regelmäßig 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand setzte auf der Grundlage der einschlägigen Norm des Betriebsverfassungsgesetzes die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder entsprechend der Zahl der Stammarbeitnehmer auf 13 fest. Hiergegen leiteten einige Arbeitnehmer ein Wahlanfechtungsverfahren ein. Sie begründeten dies damit, dass bei der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder auch die im Betrieb regelmäßig tätigen Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien. Somit seien nach dem Betriebsverfassungsgesetz 15 und nicht 13 Betriebsratsmitglieder zu wählen.

Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen sind. Das BAG weicht damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Im Ergebnis kam das BAG daher zur Wirksamkeit der Anfechtung der Betriebsratswahl und damit zur Unwirksamkeit der Wahl.

Im entschiedenen Fall hätten damit 15 statt 13 Betriebsräte gewählt werden müssen. In § 9 BetrVG sind nämlich Schwellenwerte für die Zahl der Betriebsratsmitglieder festgelegt. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmer besteht der Betriebsrat danach aus 13 und in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern. In Betrieben mit bis zu 51 Arbeitnehmern kommt es nach § 9 BetrVG zusätzlich auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an.

Das BAG begründet seine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung mit Sinn und Zweck der Schwellenwerte für die Bestimmung der Betriebsratsgröße. Es sei ein angemessenes Verhältnis zwischen Betriebsratsmitgliedern und betriebsangehörigen Arbeitnehmern sicherzustellen, weil sich die Zuständigkeit des Betriebsrats eben auch teilweise auf die im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer erstrecke, so zum Beispiel bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) oder in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG).

Anmerkungen  
Der vorliegend entschiedene Fall kann zu erheblichen Mehrkosten für Arbeitgeber führen. Bei Nichtbeachten der Leiharbeitnehmer kann es zu einem erfolgreichen Wahlanfechtungsverfahren kommen, infolge dessen die Betriebsratswahl zu wiederholen ist. Die unter Umständen größere Zahl an Betriebsratsmitgliedern führt außerdem zu umfangreicheren Schulungskosten und unter Umständen auch zu einer höheren Zahl an freizustellenden Betriebsratsmitgliedern.

Diese Rechtsprechung setzt die Tendenz des BAG fort, zunehmend Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung von arbeitsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen. Das BAG hatte bereits zuvor entschieden, dass bei dem Schwellenwert von Arbeitnehmern, ab dem eine Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu besprechen und ein Interessenausgleich zu versuchen ist (§ 111 BetrVG; BAG, Urteil vom 18.Oktober 2011, 1 AZR 335/10), sowie bei dem Schwellenwert, ab dem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (§ 23 KSchG; BAG, Urteil vom24. Januar 2013 (2 AZR 140/12), Leiharbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf andere Bereiche übertragen wird. Es gibt zahlreiche weitere Schwellenwerte mit erheblicher praktischer Bedeutung, etwa ob im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung ein von Arbeitnehmerseite mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist (§ 1 MitbestG, § 1 Abs. 2 MontanMitbestG, § 1 DrittelbG), ob der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen mitbestimmen darf (§ 99 Abs. 1 BetrVG), ob die Betriebsräte einen Freistellungsanspruch haben (§ 38 BetrVG), ob im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist (§ 106 Abs.1 BetrVG), ob bei einem Personalabbau eine Anzeige an die Agentur für Arbeit erstattet werden muss (§ 17 Abs. 1 KSchG), ob ein Teilzeitanspruch der Arbeitnehmer besteht (§ 8 Abs. 7 TzBfG) oder die Arbeitnehmerzahl ist etwa maßgeblich bei der Festlegung des Wahlverfahrens für die Betriebsratswahl (§ 14 a BetrVG).

Betroffene Normen
§ 9 BetrVG

Vorinstanz   
LAG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2011, 7 TaBV 66/10

Fundstelle  
BAG, Beschluss vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11, NZA 2013, S. 789 ff.

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