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13.04.2023
Unternehmensrecht

Das CTA in der Insolvenz: Rechtliche Rahmenbedingungen und Gestaltungsoptionen aus der Sicht des Treuhänders

Die Insolvenz des Arbeitgebers und der damit einhergehende Eintritt des Sicherungsfalls unterziehen die inhaltlichen Regelungen des CTA einem praktischen Belastungstest mit Auswirkungen auf die maßgeblichen Stakeholder (neben Treuhänder vor allem Arbeitgeber/Insolvenzverwalter, begünstigte Personen, Pensionssicherungsverein (PSV) bei Absicherung von Pflichten aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen)). Dieser Client Alert erörtert die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsoptionen aus der Sicht des Treuhänders – mit Berücksichtigung des „Sicherungsfall“-Fahrplans.

Im Fokus steht dabei das CTA mit einer doppelseitigen Treuhand, das sich spätestens seit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.07.2013 (6 AZR 47/12) und vom 22.09.2020 (3 AZR 303/18, CTA-Urteile) als Marktstandard zur Insolvenzsicherung der relevanten Zahlungsansprüche des einzelnen Mitarbeiters im Wege einer CTA-Lösung durchgesetzt hat. Das BAG hat in den CTA-Urteilen die Insolvenzfestigkeit des doppelseitigen CTA für die Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen (6 AZR 47/12) sowie von bAV-Zusagen (3 AZR 303/18) erkannt. Das doppelseitige CTA beinhaltet konkret das Verwaltungstreuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Arbeitgeber zur Verwaltung des Treuhandvermögens sowie das Sicherungstreuhandverhältnis zwischen dem Treuhänder und den begünstigten Personen (CTA-Begünstigte) zur Erfüllung der über das CTA gesicherten Ansprüche.

1. Ausgangspunkt: (Typische) Über das CTA gesicherte Leistungsansprüche CTA-Begünstigten und Sicherungsfälle neben der Insolvenz des Arbeitgebers

 Die weit überwiegende Anzahl der am Markt durchgeführten CTA sichert Pensionsverpflichtungen aus bAV-Zusagen ab. In den meisten Fällen erfolgt die Etablierung des CTA angesichts der oft weitgehenden insolvenzrechtlichen Absicherung der Zusagen über den gesetzlichen Insolvenzschutz (§§ 7ff. BetrAVG) aus bilanziellen Gründen zur Saldierung der Pensionsverpflichtungen mit dem als Planvermögen (IFRS) bzw. Deckungsvermögen (HGB) zu qualifizierenden Treuhandvermögen.

Daneben werden CTA oft zur Sicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverhältnissen (zur gleichzeitigen Erfüllung des gesetzlichen Insolvenzsicherungsanspruchs des einzelnen Mitarbeiters gemäß § 8a Abs. 1 ATG), von Wertguthaben aus Langzeitkonten (nach Maßgabe der §§ 7b ff. SGB IV) sowie von Zahlungsansprüchen von Mitarbeitern aus Long Term Incentive-Plans (LTIP) aufgesetzt.

In Bezug auf die Sicherungsfälle ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers der praxisrelevanteste Sachverhalt. Weitere typischerweise im CTA gesicherte Sicherungsfälle inkludieren die Abweisung des Antrags auf Eröffnung durch das Insolvenzgericht (in der Regel wegen Masselosigkeit), der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Arbeitgeber und seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens und die sonstigen in § 7 BetrAVG bestimmten Fallgruppen sowie der Zahlungsverzug des Arbeitgebers um eine Mindestanzahl (in der Praxis regelmäßig von mindestens zwei) Raten eines – gerichtlich rechtskräftig festgestellten – Zahlungsanspruchs.

2. Feststellung des Sicherungsfalls

Dem Treuhänder obliegt während der Durchführung des Treuhandvertrags die Pflicht zur kontinuierlichen Beobachtung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers (inklusive seiner Vermögenslage), um den Sicherungsfall rechtzeitig feststellen zu können. Dies vor allem, um nach dem rechtlichen Eintritt des relevanten Sicherungsfalls keine Leistungen mehr an den Arbeitgeber (z.B. Rückübertragung von Treuhandvermögen wegen Übersicherung des CTA) zu erbringen.

Die Voraussetzungen des einzelnen Sicherungsfalls beurteilen sich nach seinen konkreten Regelungen im CTA: Die Sicherungsfälle der Insolvenz des Arbeitgebers bzw. der Abweisung eines entsprechenden Antrags treten ein mit dem jeweiligen Beschluss des Insolvenzgerichts. Steht einer dieser beiden Sicherungsfälle im Raum, hat der Treuhänder einen zeitlichen engen Kontakt mit dem Insolvenzgericht zu suchen. Zugleich wird in diesen Fällen der Eigen- oder Insolvenzverwalter frühzeitig (in der Regel kurzfristig nach seiner Bestellung als vorläufiger Eigen- oder Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren) einen aktiven Kontakt zum Treuhänder suchen. Dies insbesondere, wenn er nach seiner(ersten) rechtlichen Einschätzung das CTA als nicht insolvenzfest beurteilt und daher das Treuhandvermögen zur Insolvenzmasse ziehen möchte.

3. Der Sicherungsfall der Insolvenz: Insolvenzfestigkeit des CTA

Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers als Sicherungsfall prüft der Insolvenzverwalter die Insolvenzfestigkeit des CTA. Die Voraussetzungen für die Insolvenzfestigkeit des doppelseitigen CTA hat das BAG in den CTA-Urteilen bestimmt:
(1) Sicherungstreuhand als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB: Im Treuhandvertrag muss hierzu für den Insolvenzfall ein unmittelbarer Anspruch der CTA-Begünstigten gegen den Treuhänder auf Erfüllung der gesicherten Ansprüche (aufschiebend bedingt auf den Sicherungsfall) verankert sein.

(2) Ausgestaltung des CTA als doppelseitiger Treuhandvertrag mit einer eindeutigen Trennung der Verwaltungstreuhand von der Sicherungstreuhand: Verwaltungs- und Sicherungstreuhand müssen dazu im Treuhandvertrag als selbstständige Rechtsgeschäfte ausgestaltet sein. Diese Voraussetzung wird in der Praxis im Treuhandvertrag üblicherweise durch eine Abgrenzung der konkreten vertraglichen Regelungen in eigenständigen Abschnitten sichergestellt.

(3) Treuhänder als rechtlicher Eigentümer des Treuhandvermögens und Aufrechterhaltung dieser rechtlichen Eigentümerposition während der Durchführung des Treuhandvertrags: Entscheidend für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist eine sachenrechtliche Zuordnung des rechtlichen Eigentums während der Durchführung des Treuhandvertrags. Ein – bloß – schuldrechtlicher Anspruch des Treuhänders auf die Herausgabe des Treuhandvermögens oder eine anderweitige schuldrechtliche Nutzung des Treuhandvermögens erfüllt die Anforderungen nicht. Die Notwendigkeit der sachenrechtlichen Zuordnung des Eigentums am Treuhandvermögen an den Treuhänder für die Dauer der Durchführung des Treuhandvertrags bedingt bei einer Verwahrung des Treuhandvermögens auf einem Depotkonto, dass der Treuhänder rechtlicher Eigentümer des auf dem Depotkonto angelegten Anlagevermögens wird und bleibt, dementsprechend einen auf dem Eigentum beruhenden (und nicht lediglich schuldrechtlichen) Anspruch gegen die Depotbank auf Herausgabe des Anlagevermögens hat.

(4) Zweckexklusivität und Rückübertragungsverbot: Das Treuhandvermögen ist dazu nach den vertraglichen Regelungen des Treuhandvertrages ausschließlich zur Erfüllung der Leistungsansprüche der CTA-Begünstigten aus der gesicherten Rechtsposition zu verwenden. Die dem Treuhänder eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Arbeitgeber muss zumindest durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränkt und eine alleinige Zweckbindung für die Erfüllung der gesicherten Ansprüche vereinbart sein. Der Treugeber hat dazu im Treuhandvertrag sicherzustellen, dass dem einzelnen CTA-Begünstigten bei Eintritt des Sicherungsfalls das vorhandene Treuhandvermögen vom Treuhänder zugewiesen wird, es mithin ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten verwendet werden darf. Das Rückübertragungsverbot bedingt, dass Zugriffsmöglichkeiten nur im Ausnahmefall für solche Sachverhalte bestehen dürfen, die dem Sicherungszweck und der Zweckgebundenheit nicht zuwiderlaufen (z.B. für den Fall einer Übersicherung). Die in der vertraglichen Praxis oft geregelte Möglichkeit der Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Treugeber bei Übersicherung hat hierzu einen hinreichend hohen Sicherungspuffer (d.h., in der Regel von mindestens 10%) vorzusehen.

(5) Transparente Identifizierung und klare Trennung des CTA-gegenständlichen Treuhandvermögens von sonstigen Vermögen des Treuhänders, Offenkundigkeit für Dritte:
Das dem CTA zuzuordnende Treuhandvermögen muss dazu mindestens bestimmbar sein. Es ist vom sonstigen Vermögen des Treuhänders zu jeder Zeit getrennt zu halten. Weiterhin muss der Treugutcharakter des Treuhandvermögens für Dritte ausreichend erkennbar gemacht werden, etwa durch einen das Treuhandverhältnis dokumentierenden Zusatz in der Kontobezeichnung. Bei der Führung eines Treuhandkontos entscheidet die Offenlegung des Treuhandcharakters insbesondere darüber, ob der kontoführenden Bank ein vertragliches Pfandrecht an dem Kontoguthaben sowie ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht für eigene Ansprüche gegen den Kontoinhaber zusteht; bei einem als Treuhandkonto bezeichneten Konto sind diese Rechte oftmals schweigend abbedungen.

(6) Eindeutige Definition des Leistungsfalls: Diese erfolgt typischerweise in der „Definitionsklausel“ des Treuhandvertrags.

(7) Keine Beendigung des Treuhandvertrages ohne Gefährdung des Sicherungszwecks: Ein weiteres Kriterium zur Insolvenzfestigkeit beinhaltet der Kündigungsausschluss des Treuhandvertrags durch den Treugeber für den Fall der Insolvenz bzw. der weiteren im Treuhandvertrag bestimmten Sicherungsfälle sowie der Ausschluss der Beendigung, solange CTA-Begünstigte aus der Sicherungstreuhand noch Ansprüche haben, die durch den Treuhandvertrag zu sichern sind und insoweit weiterhin der Zweckexklusivität des Treuhandvermögens mit der Fortführung des Treuhandvertrags bedürfen. Der Treuhandvertrag kann nur vorsehen, dass bei Gewährung einer gleichwertigen Absicherung für die CTA-Begünstigten insgesamt eine Beendigung dieses Treuhandverhältnisses erfolgen kann. In diesem Fall kann der Treuhandvertrag eine Anweisung an den Treuhänder vorsehen, das Treugut nach der Kündigung des Treuhandvertrags (nur) auf den Rechtsträger zu transferieren, der als Nachfolger des bisherigen Treuhänders die Absicherung der Ansprüche der CTA-Begünstigten künftig übernimmt.

4. Typische Handlungsschritte des Treuhänders nach Eintritt des Sicherungsfalls

Kann die Insolvenzfestigkeit des Treuhandvermögens angenommen werden, erfordert die weitere Abwicklung des Treuhandvertrags nach Eintritt des Sicherungsfalls typischerweise folgende Handlungsschritte:
(1) Kontaktaufnahme und enge Korrespondenz mit Arbeitgeber/Insolvenzverwalter: Diese beinhaltet unter anderem eine Bestätigung der Beendigung der Verwaltungstreuhand durch den Insolvenzverwalter. Zudem hat der Treuhänder regelmäßig zu prüfen, ob die aus der bisherigen Durchführung des Treuhandvertrags vorhandene Dokumentation über die Rechtsgrundlagen der gesicherten Zahlungsansprüche und den Personenkreis der CTA-Begünstigten gegebenenfalls noch zu vervollständigen ist und entsprechende Informationen vom Arbeitgeber zuzuliefern sind. Die initiale Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter dient auch dem Zweck, ein gemeinsames Verständnis über die Insolvenzfestigkeit des Treuhandvermögens herzustellen.

(2) Prüfung der Einstandspflicht gegenüber einzelnen Stakeholdern aus der Sicherungstreuhand und Kontaktaufnahme mit den Stakeholdern: Diese beinhaltet im Ausgangspunkt die rechtliche Prüfung der anwendbaren Rechtsgrundlagen für die konkreten Zahlungsansprüche (insbesondere bei bAV-Zusagen etwaige leistungsreduzierenden Modifizierungen der ursprünglichen Rechtsgrundlage) und die Prüfung des konkreten Verpflichtungsumfangs anhand (der Einholung) von versicherungsmathematischen Gutachten. Zudem hat der Treuhänder das Verhältnis des CTA zu etwaigen weiteren bestehenden Sicherungsinstrumenten (z.B. Rückdeckungsversicherungen, Schuldbeitritt) zu prüfen.

Bei bAV-Zusagen als Gegenstand des CTA ist in diesem Handlungsschritt elementar die Identifizierung der über den gesetzlichen Insolvenzschutz nach Maßgabe der §§ 7ff. BetrAVG gesicherten Versorgungsansprüche, für die das korrespondierende Treuhandvermögen gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV übergeht. Im CTA verleiben typischerweise die Exzedenten, die insbesondere die gegebenenfalls die über den Treuhandvertrag insolvenzgesicherten Rentenanpassungsansprüche nach Maßgabe des §16 BetrAVG umfassen. Nach der Identifizierung hat der Treuhänder mit dem PSV ein gemeinsames Verständnis über die Haftungsabgrenzung und die Erfüllung der gesicherten Zahlungsansprüche herzustellen.

(3) Kontaktaufnahme mit den CTA-Begünstigten: Nach der abschließenden Verifizierung hat der Treuhänder – bei bAV-Zusagen regelmäßig in Abstimmung mit dem PSV – kurzfristig mit den CTA-Begünstigten Kontakt aufzunehmen und diese unter anderem über die weitere konkrete Abwicklung ihrer gesicherten Leistungsanspruche zu informieren.

(4) Übertragung von Treuhandvermögen auf dritte Rechtsträger zur Erfüllung der gesicherten Ansprüche: Die Übertragung umfasst im Ausgangspunkt bei bAV-Zusagen die Übertragung von Treuhandvermögen der gesetzlich gemäß § 7 BetrAVG insolvenzgeschützten Versorgungsansprüche (unter Berücksichtigung einer etwa bestehenden Sicherungsrangfolge) auf den PSV. Bei Zahlungsansprüchen aus Altersteilzeit-/Wertguthabenverhältnissen erfolgt die Abwicklung typischerweise über den DRV Bund. Im Einzelfall bietet es sich für den Treuhänder an, die weitere Abwicklung des bei ihm nach der vorgenannten Übertragung verbleibenden Treuhandvermögens an einen Dritten (z.B. einen auf die Abwicklung von Treuhandverträgen im Sicherungsfall der Insolvenz spezialisierten Treuhänder) abzugeben. Hierzu hat der Treuhänder insbesondere eine rechtssichere Übertragung des Treuhandvermögens sicherzustellen.

(5) Implementierung eines Prozesses zur Erfüllung der gesicherten Zahlungsansprüche und mögliche Abfindung der Exzedenten: Der ebenfalls unmittelbar nach der Verifizierung zu implementierende Prozess hat eine jeweils fristgemäße Erfüllung der gesicherten Zahlungsansprüche zu gewährleisten, die der Treuhänder – auch nach der Übertragung der maßgeblichen Treuhandvermögen auf dritte Rechtsträger gemäß Ziffer (4) – gegenüber den CTA-Begünstigten zu erbringen hat. In diesem Zusammenhang hat der Treuhänder auch die Entscheidung zu treffen, ob er die Abwicklung der gesicherten Zahlungsansprüche selbst oder durch einen Dienstleister vorzunehmen beabsichtigt. Bei bAV-Zusagen als gesicherte Ansprüche wird der Treuhänder zudem eine im Einzelfall etwa mögliche Abfindung der im CTA verbleibenden bAV-Ansprüche der CTA-Begünstigten prüfen und forcieren.

5. Ausgewählte operative Herausforderungen in der Durchführung des Sicherungsfalls: „Sicherungsfall-Fahrplan“ des Treuhänders

Neben den vertraglichen CTA-Regelungen und den allgemeinen insolvenzrechtlichen (sowie bei bAV-Ansprüchen den betriebsrentenrechtlichen) Rahmenparametern hat der Treuhänder bei der Durchführung des CTA in der Insolvenz regelmäßig verschiedene operative Herausforderungen zu beachten. Diese können im Einzelfall unter anderem (1) die jederzeitige Sicherstellung der Datensicherheit (insbesondere in Bezug auf die persönlichen Daten/Erreichbarkeit der CTA-Begünstigten, (2) die Vorfinanzierung von Zahlungsansprüchen, die aufgrund des Sicherungsfalls nicht mehr vertragsgemäß erfüllt werden können, (3) die Sicherstellung der Ausfinanzierung der CTA-gesicherten Zahlungsansprüche, (4) eine nur unvollständige rechtliche und/oder betriebswirtschaftliche Kompetenz des Insolvenzverwalters bzw. im Fall der Eigenverwaltung des Sachwalters, und (5) die bedarfsgerechte Kommunikation mit den relevanten Stakeholdern beinhalten. Zudem kann im Einzelfall der Ausgangs-Treuhänder (etwa aus konzernbezogenen, HR-bezogenen und/oder betriebswirtschaftlichen Gründen) für die weitere Durchführung des Sicherungsfalls nicht mehr zur Verfügung stehen. Um – neben den rechtlichen Rahmenbedingungen – auch für diese operativen Herausforderungen im Sicherungsfall gewappnet zu sein, sollte der Treuhänder kurzfristig nach dem Abschluss des konkreten Treuhandvertrags einen Sicherungsfall-Fahrplan erstellen und dokumentieren, der die Herausforderungen bereits antizipiert und bedarfsgerechte Lösungen für die Durchführung des CTA in der Insolvenz sicherstellt.

6. Präventive Vorsorge: Inhaltliche Optimierung des Treuhandvertrags

Eine gute Governance-Systematik des Treuhänders sieht zudem einen turnusmäßige Review des Treuhandvertrags auf seine rechtliche und operative Aktualität vor, um nicht nur die Berücksichtigung von im Zeitablauf sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen etwa für den Sicherungsfall im CTA zu berücksichtigen, sondern auch die bezweckte administrativ bedarfsgerechte Durchführung des Treuhandvertrags nach Eintritts des Sicherungsfalls sicherstellen zu können. Die Praxisbewährtheit dieser turnusmäßigen Prüfung hat sich zuletzt etwa mit dem CTA-Urteil des BAG vom 22.09.2020 gezeigt, indem das BAG nicht nur die Insolvenzfestigkeit des doppelseitigen CTA für die Absicherung von Ansprüchen aus bAV-Zusagen erkannt hat, sondern unter anderem auch die Zulässigkeit einer Sicherungsrangfolge mit der primären Erfüllung von nicht nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützten Ansprüchen aus der bAV-Zusage vor den gesetzlich insolvenzgeschützten Ansprüchen der CTA-Begünstigten bestimmt hat (s. dazu auch unsere DPEsche 2/2021). Treuhänder mit einer Regel-Review-Systematik haben diese Regelungen der abgestuften Rangfolge – sofern noch nicht im CTA implementiert – spätestens im Rahmen des turnusmäßigen Reviews im Kalenderjahr 2021 umgesetzt.

7. Fazit: Ganzheitliche Konzeptionierung und Durchführung des Treuhandvertrags als Grundlage für eine praktisch bedarfsgerechte Abwicklung des CTA in der Insolvenz

Eine rechtssichere und zugleich praktisch bedarfsgerechte Durchführung eines CTA für den Treuhänder – aber auch für die weiteren maßgeblichen Beteiligten und hier vor allem der Arbeitgeber und der CTA-Begünstigten – startet bei der maßgeschneiderten inhaltlichen Konzeptionierung und Umsetzung des Treuhandvertrags und des Sicherungsfall-Fahrplans und lässt sich während der Durchführung des Treuhandvertrags insbesondere durch den regelmäßigen Review der retablierten Systematik sicherstellen. Im Sicherungsfall hat der Treuhänder außerdem eine funktionierende Infrastruktur für die Abstimmungen und sonstige Kommunikation mit den weiteren Stakeholdern sowie für die vertragsgemäße Erfüllung der relevanten Zahlungsansprüche der CTA-Begünstigten sicherzustellen.

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