Einziehung eines GmbH-Anteils: Einwurf-Einschreiben erfüllt die formalen Anforderungen eines eingeschriebenen Briefes gem. § 21 GmbHG
Mit seinem Urteil hat der BGH nun wichtige Aussagen zu bislang umstrittenen Fragen im Kaduzierungsverfahren getroffen und mittelbar auch Streitfragen zum Einwurf-Einschreiben geklärt. Damit hat die Entscheidung auch Auswirkungen auf andere Fälle, in denen das Gesetz die Übersendung per eingeschriebenem Brief verlangt.
Die Parteien stritten um die Frage, ob die Kaduzierung (zwangsweiser Ausschluss aus der Gesellschaft gem. § 21 GmbHG) deshalb unwirksam war, weil die erneute Aufforderung zur Zahlung einer ausstehenden Einlage mittels Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post AG statt mittels Übergabe-Einschreibens erklärt worden ist.
Der BGH hat entschieden, dass auch das Einwurf-Einschreiben die formalen Anforderungen an die Zustellung mittels „eingeschriebenen Briefs“ gem. § 21 GmbHG im Rahmen der erneuten Aufforderung zur Zahlung der Einlage erfüllt. Dabei stützte der BGH seine Entscheidung zum einen darauf, dass nach den derzeit geltenden AGB der Deutsche Post AG unter den Oberbegriff des Einschreibens sowohl das Übergabe-Einschreiben als auch das Einwurf-Einschreiben fielen. Zum anderen kam der BGH zu dem Schluss, dass die beiden Versendungsarten in Bezug auf Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Zugangssicherung und der Sicherung der Beweisführung, gleichwertig seien. Auch sei der Beweiszweck bei der Verwendung des Einwurf-Einschreibens ebenfalls gewährleistet, denn bei der Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs streite der Anscheinsbeweis dafür, dass die Zahlungsaufforderung in den Briefkasten eingelegt wurde und damit zugegangen ist. Damit wurde die dem Einwurf-Einschreiben zukommende Beweiskraft geklärt. Die Beweislast für den Zugang beim Gesellschafter trägt dabei weiterhin die Gesellschaft.
Die aktuelle Entscheidung des BGH zum Einwurf-Einschreiben hat nicht nur Auswirkungen auf das Kaduzierungsverfahren, sondern auch auf andere Fälle, in denen das Gesetz die Übersendung per eingeschriebenem Brief verlangt. Sie bestätigt damit die herrschende Meinung, dass diese Form des Einschreibens auch für die Einberufung von Gesellschafter- oder Hauptversammlungen ausreichend ist. Auch hinsichtlich der Frage der Beweiskraft des Einwurf-Einschreibens bei der Zustellung von Kündigungen im Arbeitsrecht wird diese Entscheidung Bedeutung erlangen.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich um ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gehandelt hat und damit nicht geklärt ist, ob auch die Versendung mittels eines privaten Kurierdienstes als ausreichend angesehen werden kann. Nach überwiegender Auffassung soll dies nur dann der Fall sein, wenn eine den Einschreiben der Deutschen Post AG gleichwertige Versendungsform genutzt wird.
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