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02.06.2016
Unternehmensrecht

Der Ausschluss der Unternehmensgeldbuße nach einer Selbstanzeige

Selbstanzeigen zum Schutz von Unternehmensorganen vor Strafverfolgung und Unternehmen vor Bußgeldern - Das Verhältnis von § 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG zu den §§ 371, 378 Abs. 3 AO

Begehen Leitungspersonen eines Unternehmens in ihrer Funktion eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung, kann dies sowohl zu einer persönlichen Bestrafung der jeweiligen Leitungsperson als auch zu einer Unternehmensgeldbuße führen. Eine koordinierte Selbstanzeige kann diese Risiken minimieren.

Pflicht zur steuerlichen Nachmeldung bei Erkennen von Fehlern

Wenn in einem Unternehmen festgestellt wird, dass in der Vergangenheit steuerliche Erklärungen nicht oder nicht richtig abgegeben wurden und dass hierdurch möglicherweise Steuern verkürzt worden sind, besteht für die Unternehmensleitungspersonen, also in der Regel die Geschäftsführer oder Vorstände, die Verpflichtung, dies unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Der vorsätzliche Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Steuerstraftat dar.

Gefahr von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Oftmals stellt sich in dieser Situation jedoch auch die Frage, ob möglicherweise die Gefahr von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer oder Vorstände wegen der jetzt erkannten Fehler besteht. Dies gilt zum Beispiel insbesondere dann, wenn vergleichbare Fehler in der Vergangenheit schon einmal vorgekommen sind, dort allerdings nicht zu strafrechtlichen Problemen geführt haben. Denkbar sind aber auch Konstellationen, in denen das Finanzamt, anders als das Unternehmen, von vorsätzlichem Handeln ausgeht.

Nachmeldung, die notfalls die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllt

In einer solchen Konstellation bietet es sich zum Schutz der Leitungspersonen des Unternehmens an, die erforderliche Nachmeldung in einer Form abzugeben, die notfalls, z.B. wenn sich das Finanzamt nicht anderweitig überzeugen lässt, die Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) an eine strafbefreiende Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung (§ 371 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 3 AO) erfüllt. Das Wort „Selbstanzeige“ ist in der Nachmeldung nicht erforderlich. Die (strengeren) Anforderungen des § 371 AO sehen insbesondere vor:

  • Vollständige Nachmeldung aller strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber der letzten zehn Kalenderjahre (Ausnahme ggf. bei Lohnsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen).
  • Keine „Sperrgründe“, wie zum Beispiel die Ankündigung oder Durchführung einer Außenprüfung oder Kenntnis des Finanzamtes.
  • Keine Steuerbeträge von mehr als EUR 25.000,00; sollte dies der Fall sein, kann jedoch Straffreiheit mittels der Zahlung von Reuegeldern nach § 398a AO erlangt werden.
  • Zahlung von Steuern und Zinsen nach Aufforderung durch das Finanzamt.

Gefahr von Unternehmensgeldbußen

Sollte die vorgenannte Nachmeldung von Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung als Selbstanzeige gewertet werden, würde hierdurch in diesem Fall nicht nur die Leitungsperson des Unternehmens geschützt werden, sondern unter Umständen auch das Unternehmen selbst. Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von Leitungspersonen eines Unternehmens können gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) Geldbußen festgesetzt werden, die mehrere Millionen Euro betragen können.

Ausschlussvorschrift bei erfolgreichen Selbstanzeigen

Jedoch sieht die Ausschlussvorschrift des § 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG vor, dass die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße ausgeschlossen ist, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Leitungsperson nicht verfolgt werden kann. Ein solches Verfolgungshindernis ist bei erfolgreichen Selbstanzeigen gegeben. Erforderlich ist jedoch, dass alle betroffenen Leitungspersonen erfolgreiche Selbstanzeigen erstatten.

Schutz der natürlichen Person und des Unternehmens gleichzeitig

Somit bieten steuerstrafrechtlich erfolgreiche Selbstanzeigen nicht nur Schutz vor Strafverfolgung von Geschäftsführern und Vorständen, sondern auch Schutz des Unternehmens vor der Festsetzung von Bußgeldern nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

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