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21.03.2017
Unternehmensrecht

Der Gemeinschaftsbetrieb: Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung?

Am 1. April 2017 tritt die AÜG-Reform in Kraft. Ein dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern wird dann nicht mehr möglich sein.

 Mit Einführung einer 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer wird eine längerfristige Arbeitnehmerüberlassung ab dem 1. April 2017 nicht mehr möglich sein. Als langfristige Alternative zur zeitlich beschränkten Arbeitnehmerüberlassung kommt die Gestaltung eines Gemeinschaftsbetriebs in Betracht.

 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AÜG-Reformgesetzes darf derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Abweichende Vereinbarungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind zwar möglich, eine dauerhafte Überlassung ist aber gleichwohl ausgeschlossen.

 Durch die ab 1. April 2017 geltende Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, wird es Unternehmen nicht mehr möglich sein, ihren Drittpersonalbedarf längerfristig durch Arbeitnehmerüberlassung zu decken.

Der Gemeinschaftsbetrieb kann eine Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung darstellen. Werden die Voraussetzungen des Gemeinschaftsbetriebs erfüllt, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, mit der Folge, dass die Beschränkungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht greifen.

Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs

 Von einem Gemeinschaftsbetrieb spricht man, wenn zwei rechtlich getrennte Unternehmen ihre jeweils bei sich auf der Grundlage von Arbeitsverträgen angestellten Arbeitnehmer gemeinschaftlich zur Erfüllung eines bestimmten gemeinsamen arbeitstechnischen Betriebszwecks einsetzen. Hierzu werden die Arbeitnehmer sowie die erforderlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel in einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammengefasst, geordnet und gezielt tätig. Der Einsatz der Arbeitnehmer beider Unternehmen wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. Die einheitliche Leitung des Gemeinschaftsbetriebs muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken und bedarf einer (jedenfalls konkludenten) Führungsvereinbarung.

Abgrenzung zwischen Gemeinschaftsbetrieb und Arbeitnehmerüberlassung

 Nach der Rechtsprechung des BAG liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor, wenn die beteiligten Unternehmen im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen. Kein Gemeinschaftsbetrieb, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen jedoch vor, wenn sich der drittbezogene Personaleinsatz des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Erfüllung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen.

Vorteile eines Gemeinschaftsbetriebs gegenüber der Arbeitnehmerüberlassung

 Wesentlicher Vorteil des Gemeinschaftsbetriebs gegenüber der Arbeitnehmerüberlassung ist die bereits erwähnte Möglichkeit eines dauerhaften Einsatzes von Drittpersonal. Darüber hinaus ist eine unterschiedliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen für beide Arbeitnehmergruppen im Gemeinschaftsbetrieb grundsätzlich möglich (Geltung unterschiedlicher Tarifverträge; kein Gleichbehandlungsgrundsatz).

Nachteile eines Gemeinschaftsbetriebs gegenüber der Arbeitnehmerüberlassung

 Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs bringt jedoch vor allem kündigungsschutzrechtliche Nachteile mit sich. Im Fall der Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen ist eine auf den Gemeinschaftsbetrieb bezogene und damit unternehmensübergreifende Sozialauswahl vorzunehmen sowie unter Umständen eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch auf freien Arbeitsplätzen des anderen Unternehmens zu prüfen.

Fazit

 Der Gemeinschaftsbetrieb stellt eine echte praxistaugliche Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung dar. Die Gestaltungsoptionen und deren Vor- und Nachteile sollten allerdings im konkreten Einzelfall genau analysiert und abgewogen werden.

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