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23.09.2014
Unternehmensrecht

Die Zeit läuft – Änderung von Ergebnisabführungsverträgen bis Ende 2014

Die sog. „kleine Organschaftsreform“ im Rahmen des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 führte zu wichtigen Änderungen im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft, die für alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu abzuschließenden Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsverträge gelten und zu beachten sind. Dies betrifft insbesondere den erforderlichen Verweis auf § 302 AktG, der für Neuverträge nunmehr zwingend als sog. dynamischer Verweis ausgestaltet werden muss, bspw. durch eine Formulierung wie folgt: „Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.“ oder „Hinsichtlich der Verlustübernahmeverpflichtung gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.“ während zuvor auch ein sog. statischer Verweis („§ 302 AktG gilt entsprechend“) oder eine Widergabe des Wortlautes des § 302 AktG ausreichend war. Unter der neuen Gesetzeslage sollte aus Vorsichtsgründen nunmehr auf statische Verweise und Wiederholungen des Wortlautes des § 302 AktG – wie in der Vergangenheit häufig anzutreffen – in jedem Fall abgesehen werden.

Die neue Regelung gilt für alle nach Inkrafttreten der Reform abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträge („Neuverträge“). Auch in der Vergangenheit schon abgeschlossene Verträge („Altverträge“) müssen unter gewissen Voraussetzungen nachträglich angepasst werden, um die steuerliche Anerkennung der Organschaft für die Zukunft nicht zu gefährden. Dabei hat das Gesetz bestimmte Übergangsfristen gesetzt, binnen derer eine Änderung vorgenommen werden muss.

Ob Altverträge an die aktuelle Rechtlage angepasst werden müssen, richtet sich nach § 34 Abs. 10b S. 2 KStG n.F. Hiernach sind solche Altverträge bis zum 31.12.2014 zu überarbeiten, die keinen den Anforderungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG alter Fassung („a.F.“) genügenden Verweis auf § 302 AktG enthalten. D.h. alle Altverträge, die keinen ausreichenden statischen oder dynamischen Verweis auf § 302 AktG beinhalten, sind zwingend binnen der Übergangsfrist bis zum 31.12.2014 zu ändern. Hierbei ist zu beachten, dass die Änderung eines Ergebnisabführungsvertrages (ebenso wie der Neuabschluss) erst mit Eintragung im Handelsregister der abhängigen Organgesellschaft/Untergesellschaft wirksam wird und neben der Änderungsvereinbarung zustimmende Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der involvierten Gesellschaften erforderlich sind. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der abhängigen Organgesellschaft/Untergesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, was weitere Verzögerungen mit sich bringen kann. Um eine Eintragung der Änderung im Handelsregister noch vor Ende 2014 sicherzustellen, sollte daher ausreichend Zeit eingeplant werden und eine erforderliche Änderung spätestens im Oktober/November 2014 in Angriff genommen werden.

Altverträge, die einen den Anforderungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F. entsprechenden Verweis auf § 302 AktG enthalten, unterliegen grundsätzlich keiner Überarbeitungspflicht. Indessen ist die Frage, wann ein den Anforderungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F. entsprechender "Verweis" auf § 302 AktG vorliegt, umstritten. Wird nur der Wortlaut des § 302 AktG wiedergegeben, ist aufgrund der bestehenden Unsicherheiten vorsorglich von einer Änderungspflicht auszugehen. Eine Änderungspflicht könnte sich jedoch auch daraus ergeben, dass der im Altvertrag enthaltene Verweis nicht auf § 302 AktG in Gänze, sondern nur auf einzelne Absätze von § 302 AktG rekurriert.

Soweit noch nicht geschehen, ist dringend anzuraten, Altverträge kurzfristig auf Ihre Reformbedürftigkeit überprüfen zu lassen, um erforderlichenfalls Änderungen noch fristgerecht umsetzen zu können. Wird ein Altvertrag aus anderen Gründen geändert, sind die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ebenso zu beachten und in jedem Fall ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG vorzusehen.

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