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02.03.2016
Unternehmensrecht

Durchschnittsstrompreisverordnung in Kraft getreten

Die DSPV ist für die Berechnung der Stromkostenintensität im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2014 relevant und soll die Vorgaben der EU-Kommission aus den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien umsetzen. Durch die Berechnung auf Grundlage von Durchschnittsstrompreisen soll die Ermittlung der Stromkostenintensität objektiver und transparenter werden. Für Unternehmen, die bisher von einer Begrenzung der EEG-Umlage profitieren, kann die DSPV allerdings im schlimmsten Fall das Ende der Entlastung bedeuten.

Hintergrund

Bei der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage muss eine bestimmte Stromkostenintensität nachgewiesen werden. Dabei werden die Stromkosten ins Verhältnis zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens gesetzt. Bei der Antragstellung im Jahr 2016 wird in Bezug auf die Stromkosten erstmals nicht mehr auf die tatsächlichen unternehmensindividuellen Kosten abgestellt, sondern auf die durchschnittlichen Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen. Die DSPV regelt, wie diese durchschnittlichen Preise berechnet und angewandt werden.

Ermittlung der Durchschnittsstrompreise

Die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise erfolgt auf Grundlage der Angaben aller antragstellenden Unternehmen zu:

  • Strombezugsmengen,
  • Strombezugskosten (einschließlich Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlichen und der fiktiven EEG-Kosten für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten) und
  • Vollbenutzungsstunden (einschließlich der an den Antragsabnahmestellen entnommenen elektrischen Arbeit und der jeweils höchsten Last der Entnahme).

Auf Grundlage der Strombezugsmengen werden acht ihrer Anzahl nach gleich große Gruppen gebildet. Diese Gruppen werden jeweils in acht Untergruppen aufgeteilt, die sich nach den Vollbenutzungsstunden richten. Für jede der sich daraus ergebenden 64 Untergruppen wird ein durchschnittlicher Strompreis berechnet. Diese durchschnittlichen Strompreise werden bis zum 28. Februar eines Jahres in Form einer Matrix auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.

Anwendung der Durchschnittsstrompreise im Antragsverfahren

Im Antragsverfahren wird zunächst geprüft, in welche der 64 Untergruppen das antragstellende Unternehmen mit Blick auf seine Strombezugsmengen (einschließlich umlagepflichtiger Mengen nach § 61 EEG 2014) und seine Vollbenutzungsstunden einzuordnen ist. Um die maßgeblichen Stromkosten des antragstellenden Unternehmens zu ermitteln, wird dieser durchschnittliche Strompreis mit dem arithmetischen Mittel von dessen Stromverbrauch (gelieferter Strom und umlagepflichtige Mengen nach § 61 EEG 2014) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert. Die Stromkostenintensität des antragstellenden Unternehmens wird berechnet, indem die maßgeblichen Stromkosten ins Verhältnis zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens gesetzt werden.

Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf

Die endgültige Fassung der DSPV weicht damit in einigen Punkten vom Referentenentwurf ab. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:

  • Die Definition der Strombezugsmengen in § 2 Nr. 5 DSPV ist dahingehend angepasst worden, dass auch Strommengen berücksichtigt werden, die von einem Dritten bezogen worden sind, der nicht Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist (dies betrifft z.B. Börsen- oder OTC-Handelsgeschäfte).
  • Bei der Berechnung der durchschnittlichen Strompreise werden die Strombezugsmengen zur Bildung der Gruppen gem. § 3 Abs. 3 DSPV im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres auf ein Jahr hochgerechnet.
  • Nach § 5 Abs. 1 DSPV sind bei der Ermittlung des individuellen Durchschnittsstrompreises neben dem Lieferstrom nunmehr auch die nach § 61 EEG umlagepflichtigen (Eigenerzeugungs-) Strommengen zu berücksichtigen.

Die übrigen Anpassungen sind in erster Linie redaktioneller Art. So wird nunmehr z.B. einheitlich der Begriff „antragstellendes Unternehmen“ verwendet, der nach der Definition sowohl Unternehmen als auch selbständige Unternehmensteile umfasst.

Veröffentlichte Preise und Hinweisblatt des BAFA

Am 29.02.2016 hat das BAFA die für die Antragstellung 2016 maßgeblichen Durchschnittsstrompreise sowie ein Hinweisblatt zur DSPV veröffentlicht. In dem Hinweisblatt wird erläutert, wie Unternehmen ihre Stromkostenintensität auf Grundlage der maßgeblichen Stromkosten und der veröffentlichten Durchschnittsstrompreise ermitteln müssen. Hierzu finden sich auch konkrete Berechnungsbeispiele im Merkblatt. Des Weiteren beschreibt das Hinweisblatt die Anforderungen an die Nachweiserbringung durch den Antragsteller in Bezug auf die Stromkosten. Schließlich enthält das Hinweisblatt noch eine Übersicht über die relevanten Bezugsbereiche (z.B. nur die beantragten Abnahmestellen oder alle Abnahmestellen des Unternehmens) und Zeiträume, die bei den einzelnen Regelungen der DSPV maßgeblich sind.

Mögliche Auswirkungen der DSPV

Es liegt in der Natur der durchschnittlichen Strompreise als Durchschnittswerte, dass ein Teil der betroffenen Unternehmen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Stromkosten darunter liegt und der andere Teil darüber. Bei Unternehmen, deren tatsächliche Stromkosten über dem Durchschnittsstrompreis liegen, wird die im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung maßgebliche Stromkostenintensität demnach sinken. Auch wenn die Auswirkungen dieser Logik wegen der Aufteilung auf 64 Gruppen auf den ersten Blick möglicherweise gering erscheinen – für jene Unternehmen, die zu den erwarteten ca. 4 % der sog. dropouts gehören, kann diese Systematik schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

Kritisch ist es in diesem Zusammenhang zu bewerten, dass ab einer Strombezugsmenge von ca. 57,03 GWh alle Verbraucher in einer Strombezugsgruppe zusammengefasst sind. Dies führt zu einer Gruppe mit einem relativ großen Mengenspektrum (57,03 GWh bis mehrere TWh). Der durchschnittliche Strompreis kann daher im Einzelfall relativ weit von den tatsächlichen Stromkosten des Unternehmens entfernt sein.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit die Systematik der DSPV dazu geeignet ist, die Ermittlung der Stromkostenintensität tatsächlich objektiver und transparenter zu machen und (vermeintliches) Missbrauchspotential zu beseitigen. Zwar ist es unter der DSPV nicht mehr möglich, dass Unternehmen ihre Stromkosten durch zu hohe Preisvereinbarungen mit ihrem Lieferanten künstlich in die Höhe treiben (ein wohl eher theoretisches Problem). Das eine oder andere Unternehmen dürfte sich nun jedoch dazu ermuntert fühlen, die Vollbenutzungsstunden durch Herbeiführung höherer Lastspitzen nach unten „zu korrigieren“, um auf diesem Wege einen höheren Strompreis ansetzen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit dies systemische Auswirkungen auf Unternehmen hat, die z.B. aufgrund der Anforderungen des § 19 StromNEV (7.000 Benutzungsstunden) in dieser Hinsicht weniger „flexibel“ sind.

In einer Hinsicht schafft die DSPV jedenfalls Transparenz: Unternehmen, deren tatsächliche Stromkosten über den durchschnittlichen Strompreisen für vergleichbare Unternehmen liegen, bekommen hierüber quasi eine behördliche Bestätigung – ein schlagkräftiges Argument in der nächsten Verhandlungsrunde mit dem Lieferanten.

Auswirkungen auf das eigene Unternehmen prüfen

Stromkostenintensive Unternehmen sollten die möglichen Auswirkungen der DSPV hinsichtlich der eigenen Antragsberechtigung prüfen und ggf. die Handlungsoptionen analysieren. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, deren Stromkostenintensität in der Vergangenheit nahe an den Schwellenwerten lag. Bei diesen ist die Gefahr, zu den sog. dropouts zu zählen, besonders hoch.

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