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03.02.2016
Unternehmensrecht

Erleichterungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder muss nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle nur noch dann durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Hintergrund zum Grundsatz der Teilbarkeit durch drei

Nach der alten Fassung des § 95 S. 3 AktG musste die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats zwingend durch drei teilbar gewesen sein. Diese Vorgabe hatte ihren Ursprung im Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 11.10.1952 (BGBl. I S. 681), das für den Aufsichtsrat jeder Aktiengesellschaft eine drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer anordnete und deshalb eine gesetzliche Regelung zur Teilbarkeit durch drei erforderte. Zwar hatte der Gesetzgeber danach die drittelparitätische Mitbestimmung mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 02.02.1994 (BGBl. I S. 1961) sowie mit dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) für die sogenannten kleinen Aktiengesellschaften abgeschafft, den Grundsatz der Dreiteilbarkeit jedoch nicht. Mit dem Erlass der Aktienrechtsnovelle vom 22.12.2015 (BGBl. Teil I Nr. 55, S. 2565) hat er dieses Erfordernis nunmehr jedoch zu Recht aufgehoben. Er folgt damit bspw. auch der Regelung in Österreich, in der schon bislang keine entsprechenden Einschränkungen bestanden.

Neue Rechtslage

Gemäß dem neugefassten § 95 S. 3 AktG muss die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder „durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist“. Betroffen sind daher nur noch Aktiengesellschaften, die unter den Anwendungsbereich des DrittelbG fallen, also in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen oder die anderen Voraussetzungen des DrittelbG erfüllen (Beschäftigung von in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, aber Eintragung vor dem 10.08.1994 und keine Qualifizierung als Familiengesellschaft, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG). Sofern Aktiengesellschaften in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt der Grundsatz der „Dreiteilbarkeit“ nicht, da das Mitbestimmungsgesetz fixe Zahlen zur Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder und der Quote von Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer vorschreibt.

Alle anderen Aktiengesellschaften bzw. „kleine Aktiengesellschaften“ können jedoch auf Grundlage des neuen § 95 S. 3 AktG die Mindestzahl der Mitglieder ihres Aufsichtsrats von drei um eine beliebige Anzahl vergrößern, ohne dass die daraus resultierende Gesamtanzahl der Mitglieder durch drei teilbar sein muss. Insbesondere sind Aktiengesellschaften mit einem dreiköpfigen Aufsichtsrat nunmehr berechtigt, weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu berufen, ohne hierzu die Anzahl der Mitglieder von drei auf sechs zu vergrößern, also deren Anzahl verdoppeln zu müssen. Zulässig ist es daher etwa auch, einen Aufsichtsrat mit vier, fünf oder sieben etc. Mitgliedern zu besetzen. Umgekehrt könnten von der Neuregelung Aktiengesellschaften profitieren, die die Anzahl ihrer Mandatsträger im Aufsichtsrat reduzieren wollen, ohne dass diese dann durch drei teilbar sein muss.

Über eine geringfügige Erweiterung eines nur dreiköpfigen Aufsichtsrats wird des Weiteren das Risiko der Beschlussunfähigkeit reduziert werden können, wie es vor dem Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle oftmals bestand. Da gemäß § 108 Abs. 2 S. 3 AktG zwingend drei Mitglieder an einer Versammlung des Aufsichtsrats teilnehmen müssen, kann in einem dreiköpfigen Aufsichtsrat ein Mitglied durch seine Nicht-Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung relativ einfach deren Beschlussunfähigkeit herbeiführen.

Fazit

Es ist uneingeschränkt zu begrüßen, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Dreiteilbarkeit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschafft hat und dadurch kleinen Aktiengesellschaften flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten gewährt. Sofern sich Aktionäre dazu entschließen sollten, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erweitern oder zu reduzieren, sollten sie die Satzung und eventuell bestehende Geschäftsordnungen auf Änderungsbedarf überprüfen lassen. Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Teilbarkeit der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder durch drei für eine deutsche SE weiterhin uneingeschränkt gilt (vgl. Art. 40 Abs. 3 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 SEAG).

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