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25.11.2014
Unternehmensrecht

Facebook-Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Social Media werden im Wesentlichen im Hinblick auf Datenschutzrechtliche Aspekte diskutiert. Das Amtsgericht Menden hatte nun darüber zu befinden, als eine Facebook-Gruppe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellen kann.

Der Siegeszug von social networks wie Facebook wirft vielfältige juristische Fragen auf. Im Vordergrund steht dabei häufig der Schutz privater Daten. In einer jüngeren Entscheidung hatte das Amtsgericht Menden nunmehr Gelegenheit, auch die gesellschaftsrechtlichen Aspekte der Facebook-Nutzung zu beleuchten. Gegenstand der Entscheidung war eine Facebook-Gruppe, die sich zum politischen Widerstand gegen den sozialdemokratischen Bürgermeister Mendens unter dem Gruppennahmen „V. F.? Nein danke!“ zusammengefunden hatte. Der Gründer der Gruppe hatte einem der Mitglieder Administrator-Rechte zuerkannt, diese aber später wieder entzogen. Das Gruppenmitglied klagte auf Wiedereinräumung der Administratorrechte und vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei der Facebook-Gruppe um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. § 705 ff. BGB handelte.

Das AG Menden folgte dem nicht: Eine Facebook-Gruppe sei mangels Rechtsbindungswillens ihrer Mitglieder kein Rechtsgebilde, aus dem Betroffene Rechte und Pflichten herleiten können. Es sei zudem Wesensbestandteil der GbR, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Solche seien vorliegend jedoch nicht ersichtlich, sodass auch aus diesem Grund eine Qualifizierung der Facebook-Gruppe als GbR ausfalle. Im Ergebnis, so dass AG Menden, sei eine Facebook-Gruppe „grundsätzlich nicht mehr als ein „Kaffeeklatsch“ oder ein „Kneipentreffen“ im Internet“.

Während daher das Amtsgericht im vorliegenden Fall das Vorliegen einer GbR verneint hat, darf die Entscheidung des AG Menden nicht so verstanden werden, dass ein Zusammenschluss von Personen in einer Facebook-Gruppe niemals eine GbR sein kann. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine GbR auch ohne schriftliche – oder gar notariell beurkundete – Erklärungen, d.h. auch durch eine Abrede im persönlichen Gespräch, via Telefon oder per E-Mail, begründet werden kann. Voraussetzung ist nur, dass sich die Beteiligten mit dem Willen, rechtlich daran gebunden zu sein, darauf einigen, einen gemeinsamen Zweck in bestimmter Art und Weise zu Verwirklichen und sich zur Förderung des gemeinsamen Zweckes verpflichten, etwa durch Zahlung von Beiträgen oder Erbringung anderer Leistungen. Es ist durchaus denkbar, wenngleich sicher kein alltäglicher Fall, dass sich eine Gruppe von Facebook-Nutzern eben hierauf einigt. Entscheidend für die Errichtung ist also nicht, auf welcher technischen Plattform (Facebook, E-Mail, Telefon, Fax, ...) die Einigung über Zweck und Förderpflichten erfolgt, sondern nur ob eine solche Einigung erfolgt – selbst wenn dies im Rahmen eines „Kaffeeklatsches im Internet“ passiert und die Beteiligten die rechtlichen Konsequenzen ggfs. nicht ausreichend berücksichtigt haben.

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