Erstmalig auch Regelenergie durch Letztverbraucher erfasst
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschlüssen vom 13.06.2017 Festlegungen zu den Rahmenbedingungen für die Ausschreibung von Sekundärregelleistung (SRL) und Minutenreserve (MRL) getroffen. Eine weitere Festlegung vom 14.09.2017 widmet sich erstmalig den Bedingungen von Stromlieferverträgen zwischen Letztverbrauchern, die ihren steuerbaren Verbrauch als Regelenergie anbieten und ihren Lieferanten, über deren Bilanzkreis die Bereitstellung abgewickelt wird. Nachfolgend geben wir einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen Neuregelungen:
Die Festlegung der BNetzA vom 14.09.2017 (Az. BK6-17-046) betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Stromlieferanten, der die Verbrauchsanlagen seines Kunden in seinem Bilanzkreis bilanziert und dem letztverbrauchenden Kunden, der seinen (steuerbaren) Verbrauch gem. § 26a Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) als Sekundärregelleistung oder Minutenreserve über einen Dritten (Aggregator) dem Übertagungsnetzbetreiber (ÜNB) anbietet. Die Festlegung betrifft also nicht das Verhältnis zum Aggregator oder ÜNB und auch nicht unmittelbar das Angebot von Regelleistung. Die BNetzA gibt Regeln für die Umsetzung und Abwicklung der Erbringung von Regelleistungen durch Verbraucher vor. Dieses regulatorische Eingreifen soll verhindern, dass die Lieferanten, die die Letztverbraucher mit Strom beliefern, die Aggregatoren und Letztverbraucher unbillig behindern. Denn das Angebot von sog. Demand-Site-Management / Demand-Response stellt einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, um die volatile Erzeugung durch Erneuerbare Energien in das Netz zu integrieren. Im Ergebnis entspricht der Regelungsgehalt überwiegend der bisherigen Marktpraxis.
Die Festlegung nimmt dabei eigene Begriffsdefinitionen vor, die maßgeblich für den Anwendungsbereich sind. Sie ist ab dem 01.01.2018 auf alle bestehenden und neuen Stromlieferverträge anzuwenden und hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Diese Festlegung trägt dazu bei, die ohnehin in der Praxis bereits etablierten Mechanismen zu verrechtlichen und somit für Rechtssicherheit zu sorgen. Allerdings ist die Festlegung nicht unmittelbar auf (in der Praxis häufig vorkommende) Fälle anwendbar, bei denen der Letztverbraucher an seiner Entnahmestelle (etwa einem Industriestandort) auch Erzeugungsanlagen betreibt, die nicht gesondert bilanziert werden. In der Praxis dürfte es sich anbieten, vertraglich die Anwendung der Festlegung auch auf diese Konstellationen bilateral zu vereinbaren.
Mit den Festlegungen vom 13.06.2017 (SRL: Az. BK6-15-158; MRL: BK6-15-159) hebt die BNetzA ihre früheren Festlegungen auf und führt neue Ausschreibungsbedingungen ein, die von den ÜNB überwiegend ab dem 12.07.2018 umzusetzen sind.
Folgende wesentliche Regelungen hat die BNetzA getroffen:
Die Festlegungen entwickeln die Rahmenbedingungen für die Ausschreibung von SRL und MRL behutsam weiter und insbesondere wird auf die Bedürfnisse der Regelenergieanbieter eingegangen und die Teilnahme auch für Poolanbieter erleichtert. Hierbei handelt es sich um eine konsequente Weiterentwicklung des Marktes für Regelenergie.
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