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10.06.2016
Unternehmensrecht

Öffnung des EEG für Anlagen aus dem EU Ausland: Bundesregierung verabschiedet GEEV

Update: Die GEEV ist am 15.07.2016 in Kraft getreten. Die erfolgten Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) verabschiedet.

Die Öffnung des EEG für Strom aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist in § 2 Abs. 6 EEG 2014 angelegt und geht zurück auf die Einigung der Bundesregierung und der EU Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014). Danach sind ab dem Jahr 2017 die Förderung von fünf Prozent der jährlich neu zu installierenden Erneuerbare-Energien-Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu öffnen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“) hatte hierzu am 4. März 2016 ein Eckpunktepapier und am 27.04.2016 den Referentenentwurf zur GEEV vorgelegt. Am 01.06.2016 hat das Bundeskabinett die GEEV nun verabschiedet. Danach soll die Öffnung zunächst testweise im Rahmen einer Pilot-Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen erfolgen.

Regelungsgegenstand und Zweck der GEEV

Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung („GEEV“) regelt die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Freiflächenanlagen, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden. Danach können im Rahmen einer entsprechenden Ausschreibung abweichend vom räumlichen Geltungsbereich des EEG 2014 nicht nur Freiflächenanlagen im deutschen Bundesgebiet, sondern auch für Freiflächenanlagen in anderen EU-Staaten den Zuschlag für einen EEG-Zahlungsanspruch erhalten. Ziel ist eine bessere regionale Zusammenarbeit und eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit
Deutschlands direkten Nachbarn.

Voraussetzungen für grenzüberschreitende Ausschreibungen

Sämtliche Ausschreibungen setzen nach der Verordnung eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung mit dem oder den jeweiligen Kooperationsstaat(en) voraus. Außerdem muss das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt sein, d.h. der Kooperationsstaat muss seine Ausschreibungen in gleicher Weise für deutsche Anlagen öffnen. Schließlich ist es erforderlich, dass der Strom physikalisch importiert wird oder die tatsächlichen Auswirkungen des in der Anlage erzeugten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte. Mit der zweiten Alternative geht der Entwurf über die Vorgabe in § 2 Abs. 6 EEG 2014 hinaus, wonach der physikalische Stromimport nachgewiesen werden muss.

Gegenseitig geöffnete Ausschreibungen

Die GEEV unterscheidet bei den grenzüberschreitenden Ausschreibungen zwischen zwei Optionen: Entweder die Kooperationsstaaten führen eine gemeinsame Ausschreibung durch oder es findet jeweils eine geöffnete nationale Ausschreibung und eine geöffnete ausländische Ausschreibung statt.

Bei den gegenseitig geöffneten Ausschreibungen einigen sich die Kooperationsstaaten auf die grundlegenden Eckpunkte der Zusammenarbeit. Jeder Kooperationsstaat führt aber seine eigene geöffnete Ausschreibung durch und legt im Wesentlichen sein Ausschreibungsdesign selbst fest (Preisregel, maximale Gebotshöhe (ct/kWh) und Losgröße (MW), kW-Ausschreibung oder kWh-Ausschreibung etc.). Bei den standortbezogenen Bedingungen (z. B. Genehmigungsrecht, Flächenkulissen, Netzanschlussbedingungen etc.) gilt im Zweifel der Grundsatz, dass die jeweiligen Bedingungen des Standortlandes gelten, also des Landes, in dem die Anlagen errichtet werden.

Gemeinsame Ausschreibung

Bei einer gemeinsamen Ausschreibung führen die beteiligten Kooperationsstaaten eine gemeinsame Ausschreibung durch, die für Anlagen in beiden Kooperationsstaaten geöffnet ist. Die Finanzierung der Anlagen erfolgt über die bestehenden nationalen Fördersysteme. Die bezuschlagten Anlagen werden „anlagenscharf“ dem jeweiligen Fördersystem des einen oder des anderen Kooperationsstaates zugeordnet. Dies erfolgt nach Zuschlagserteilung und auf der Basis eines vorab vereinbarten Schlüssels. Der Bieter weiß somit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht, von wem er die Förderung ausgezahlt bekommt. Er muss aber die Förderbedingungen kennen. Deshalb müssen sich Kooperationsstaaten bei der gemeinsamen Ausschreibung auf ein gemeinsames Ausschreibungsdesign einigen. Hinsichtlich der standortbezogenen Bedingungen gelten wiederum im Grundsatz die Regelungen des Standortlandes, es sei denn die Kooperationsstaaten einigen sich auch hier auf einheitliche Bedingungen.

Zahlungsansprüche gegenüber Einspeisenetzbetreiber bzw. ÜNB

Nach Erteilung des Zuschlags muss die ausschreibende Stelle auf Antrag eines Bieters die Zahlungsberechtigung für eine Freiflächenanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. Der Zahlungsanspruch für die von Deutschland geförderten ausländischen Anlagen besteht entweder gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz der erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, oder – wenn kein direkter Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet besteht – gegenüber dem deutschen Übertragungsnetzbetreiber („ÜNB“), der die nächstgelegene grenzüberschreitende Verbindungsleitung (Grenzkuppelstelle) betreibt. Der Verteilnetzbetreiber des Kooperationslandes, in dem die Anlage steht, stellt dem deutschen ÜNB die für die Abrechnung notwendigen Daten, wie z. B. Einspeisemesswerte, zur Verfügung.

Deutsche Anlagen in ausländischer Förderung

Teil 6 der GEEV enthält Bestimmungen für deutsche Anlagen, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden. Zahlungen dürfen demnach nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich allein nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaats und der völkerrechtlichen Vereinbarung. Ein Anspruch auf eine Zahlung nach der GEEV oder nach dem EEG 2014 gegen einen Netzbetreiber besteht demnach nicht.

Völkerrechtliche Vereinbarungen

Den völkerrechtlichen Vereinbarungen kommt nach der GEEV eine zentrale Bedeutung zu. Das BMWi wird dazu ermächtigt, diese völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuschließen und die Durchführung von gemeinsamen oder geöffneten Ausschreibungen zu vereinbaren. Die Einzelheiten hierzu regelt § 43 GEEV.

Fundstelle

In Kraft getretene Fassung der GEEV.

Verabschiedete Fassung der GEEV.

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