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29.08.2016
Unternehmensrecht

OLG Düsseldorf: Sonderkündigungsrecht besteht auch bei Preisanpassung wegen gestiegener EEG-Umlage

Mit Urteil vom 05.07.2016 (Az. I-20 U 11/16) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz entschieden, dass die Praxis eines Energieversorgers, das Sonderkündigungsrecht des Kunden im Falle einer Preisanpassung wegen gestiegener Umlagen (z.B. EEG-Umlage) in AGB auszuschließen, mit § 41 Abs. 3 EnWG nicht zu vereinbaren sei.

Änderungen von Umlagen sind Änderungen von Vertragsbedingungen

Ähnlich wie schon das Landgericht Düsseldorf in der ersten Instanz (Siehe  Deloitte Tax-News) geht auch der 20. Zivilsenat des OLG davon aus, dass unter „Änderung von Vertragsbedingungen“ im Sinne des § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG auch Preisänderungen zu fassen seien. Dies bestätige nach Ansicht des Gerichts auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 349/14) sowie des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 23.10.2014 – C-359/11, C-400/11) in Bezug auf die Regelung in Anhang I (1) b) der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG).

EuGH-Urteil zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Änderung von Mobilfunktarifen nicht vergleichbar
Eine andere Beurteilung dieser Frage ergebe sich nach Auffassung des Senats nicht aus der bereits in unserem letzten Beitrag zitierten Entscheidung des EuGH zum „Widerrufsrecht“ wegen Erhöhung von Telekommunikationsentgelten (Urt. v. 26.11.2015 – C-326/14). In dieser Entscheidung verneinte der EuGH ein Lösungsrecht, da die vertraglich vereinbarte Änderung von Entgelten „auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruhe, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt.“
Das OLG Düsseldorf hält das Urteil des EuGH hier nicht für einschlägig, da sich die Entscheidung des EuGH ausschließlich auf die Preisanpassung auf Basis einer Preisindexklausel beziehe. Dementsprechend sei nicht entschieden, ob Preisänderungen von Vornherein nicht als „Vertragsänderungen“ zu qualifizieren seien.
Die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf mag aus formalen Gründen Zustimmung finden. Inwieweit diese Rechtsauffassung aber den Zweck des Sonderkündigungsrechts berücksichtigt, bleibt nach wie vor zweifelhaft (Siehe Deloitte Tax-News). Der EuGH wählt insoweit einen vorzugswürdigen Ansatz: Bei Entgeltanpassungen, die sich aus außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Sphären ergeben und somit vollständig dem Einfluss beider Vertragspartner entzogen sind, verfehlt ein (Sonderkündigungs-) Lösungsrecht seinen Zweck. Im Falle der Kündigung des Kunden findet er nämlich bei anderen Anbietern exakt dieselben vertraglichen Konditionen vor wie beim vormaligen Anbieter.

Revision eingelegt
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum BGH eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, ob auch der BGH die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf teilt.

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