Seit dem 01.10.2017 sind deutsche Unternehmen verpflichtet, durch entsprechende Mitteilungen an das Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen. Dieser Beitrag stellt praxisrelevante Konstellationen dar, in denen es einer solchen Meldung wegen Ausnahmetatbeständen oder Meldefiktionen nicht bedarf.
Seit dem 01.10 2017 müssen deutsche Unternehmen ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten dem elektronischen Transparenzregister, siehe Insights, mitteilen. Wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens ist, in aller Kürze, diejenige natürliche Person, der ein Unternehmen gehört oder die es kontrolliert – mittelbar oder unmittelbar. Durch die Einführung des Transparenzregisters und der bußgeldbewehrten Mitteilungspflichten hat der Gesetzgeber weitreichende Compliance-Verpflichtungen geschaffen, deren Einhaltung nach dem gesetzgeberischen Willen mindestens jährlich durch die Betroffenen zu überprüfen ist (BT-Drs. 18/11555, S. 127). Die in Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 in §§ 18 ff. GwG aufgenommenen Regelungen zur Meldepflicht sind selbst für Juristen im Einzelnen nicht leicht zu erschließen. Gleichwohl ist zur Vermeidung empfindlicher Geldbußen eine ordnungsgemäße Meldung unbedingt zu empfehlen. Die gute Nachricht ist: Nicht jedes Unternehmen muss tatsächlich aktiv werden. Denn das GwG nimmt bestimmte Rechtsformen von der Meldepflicht aus und sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Meldepflichten als erfüllt an, ohne dass eine Meldung abgegeben werden muss (Meldefiktion). Dieser Beitrag stellt praxisrelevante Konstellationen dar, in denen genau dies der Fall ist.
Unternehmen in der Rechtsform der GbR unterliegen keiner Mitteilungspflicht zum Transparenzregister.
Unternehmen in Deutschland, die lediglich Zweigniederlassung oder unselbständige Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft sind, unterliegen ebenfalls keiner Mitteilungspflicht. Denn ausländische Gesellschaften müssen nicht an das deutsche Transparenzregister berichten.
Hinweis: Befindet sich die ausländische Gesellschaft innerhalb der EU, ist damit zu rechnen, dass das einschlägige ausländische Recht seinerseits in Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 geschaffene Meldepflichten vorsieht.
Bei bestimmten börsennotierten Gesellschaften, namentlich bei „Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen“, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt (Meldefiktion).
Sind bereits alle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten elektronisch im Handelsregister oder im Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister abrufbar, müssen diese nicht zusätzlich noch dem Transparenzregister mitgeteilt werden. In solchen Fällen greift, ähnlich wie bei börsennotierten Gesellschaften, eine Meldefiktion und gelten die Meldepflichten an das Transparenzregister als erfüllt. Dies ist etwa in den folgenden Konstellationen der Fall:
In den Fällen, in denen ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelbar oder nicht existent ist, gilt der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2, S. 5 GwG). Dieser sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte muss ebenfalls dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Die Meldefiktion kann auch für den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten eingreifen, nämlich dann, wenn er oder sie ordnungsgemäß in einem der genannten elektronischen Register eingetragen ist. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen zutreffen, da die Geschäftsführer einer Gesellschaft bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter regelmäßig im elektronischen Handelsregister eingetragen sind (Bsp.: der Geschäftsführer einer GmbH).
Hinweis: Die Meldefiktion greift nur dann und insoweit ein, als sich alle erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten elektronisch aus einem der Register abrufen lassen. Dies bedeutet zum einen, dass Angaben, die zwar im Handelsregister vorhanden, aber nicht elektronisch abrufbar sind, unberücksichtigt bleiben. Zum anderen ist darauf zu achten, dass aus dem Register Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses jedes wirtschaftlich Berechtigten hervorgehen müssen. Bei GmbH-Gesellschafterlisten ist dies nur dann der Fall, wenn diese wenigstens Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile enthalten. Weiter ist zu beachten, dass die Meldefiktion nicht greift, wenn aus dem Register nicht ersichtliche, aber für die wirtschaftliche Berechtigung relevante Abreden bestehen, wie etwa Stimmbindungsvereinbarungen, Treuhandabreden etc.
Von den durch §§ 18 ff GwG eingeführten Meldepflichten zum Transparenzregister bestehen wichtige praxisrelevante Ausnahmen. Zum einen sind bestimmte Rechtsformen wie etwa die GbR, Zweigniederlassungen sowie unselbstständige Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften schon von vorneherein gänzlich von der Meldepflicht zum Transparenzregister ausgenommen. Zum anderen lassen die im GwG enthaltenen Meldefiktionen in vielen Fällen eine Meldepflicht entfallen. Dies führt dazu, dass bei börsennotierten Gesellschaften die Meldepflicht zum Transparenzregister stets als erfüllt gilt. Des Weiteren greift eine Meldefiktion, wenn alle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits elektronisch im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister abrufbar sind.
Lässt sich ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter (sogenannter fiktiver wirtschaftlich Berechtigter). Ist der fiktive wirtschaftlich Berechtigte in einem der elektronisch abrufbaren Register eingetragen, so greift ebenfalls die Meldefiktion. Bei mehrstöckigen Gesellschaften greift die Meldefiktion ebenfalls ein, sofern sich aus der Zusammenschau der verfügbaren elektronisch abrufbaren Registerdokumente der wirtschaftlich Berechtigte ergibt.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass besonders bei komplexeren Konzernstrukturen, Stimmbindungs-, Pool- und Konsortialvereinbarungen die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten oder das Eingreifen von Ausnahme- oder Fiktionstatbeständen aufwendig sein kann. Auch werfen die noch recht neuen Vorschriften zum Transparenzregister in zahlreichen Fallkonstellationen ungelöste Rechtsfragen auf. Relativ unkompliziert und kostenfrei gestaltet sich hingegen der Meldevorgang selbst, der auf www.transparenzregister.de durchgeführt werden kann. Bei Zweifeln über das Eingreifen von Ausnahme- oder Fiktionstatbeständen sollte daher lieber zu viel als zu wenig an das Transparenzregister gemeldet werden. Mit den Worten des Gesetzgebers: „Übererfüllung ist unschädlich“ (BT-Drs. 18/11555, S. 128).
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