Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/unternehmensrecht/vertretungsbefugnisse-innerhalb-einer-einheitsgesellschaft.html
07.11.2016
Unternehmensrecht

OLG Celle: Vertretungsbefugnisse innerhalb einer Einheitsgesellschaft

GmbH & Co. KG: Kompetenz zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft

Innerhalb einer Einheitsgesellschaft (GmbH & Co. KG) ist für die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Komplementär-GmbH grundsätzlich nur ihre Alleingesellschafterin, also die Kommanditgesellschaft, zuständig.

Sachverhalt

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG meldete die Änderung ihres Gesellschaftsvertrags zum Handelsregister an. Alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH war die KG selbst (sog. „Einheitsgesellschaft“). Ausweislich des eingereichten Versammlungsprotokolls hatte die Komplementär-GmbH im Namen der KG die Gesellschafterversammlung abgehalten und die Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass bei einer Einheitsgesellschaft nicht die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH über die Satzungsänderung bestimme, sondern die Versammlung der Kommanditisten.

Begründung

Das OLG Celle entschied, dass die KG als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH wahrnehme. Zuständiges Organ für diese Aufgabe bei der KG sei die Komplementär-GmbH, die wiederum von ihren Geschäftsführern vertreten werde (so bereits auch das BGH-Urteil vom 16. Juli 2007, II ZR 109/06). Die Kommanditisten seien in ihrer Gesamtheit zur Vertretung der KG nicht berechtigt. Dies ergebe sich aus dem in § 170 HGB verankerten Grundsatz, wonach die Kommanditisten von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen seien. Wirksam sei die Vertretung der KG durch die Komplementär-GmbH allerdings nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag der KG für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH keine abweichenden Sonderregelungen treffe. Vorliegend verlieh der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten die Befugnis zur Wahrnehmung der Rechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH. Diese hatten ihre Vertretungsbefugnis aber weiter auf den bei der KG gebildeten Beirat übertragen, der insoweit die KG im Außenverhältnis vertreten sollte.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Celle ruft nochmals folgendes Problem in Erinnerung: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft hat sozusagen zwei Hüte auf, da er auf der einen Seite die KG als Alleingesellschafterin und auf der anderen Seite die Komplementär-GmbH vertritt. Er kann sich daher etwa im Namen der KG als Alleingesellschafterin in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH selbst Entlastung erteilen oder weitere Geschäftsführer bestellen. Gestalterisch lassen sich solche Interessenkollisionen dadurch lösen, dass der Gesellschaftsvertrag der KG den Kommanditisten die Kompetenz zur Wahrnehmung der Rechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH überträgt. Die Kommanditisten können wiederum einen in der KG errichteten Beirat mit dieser Zuständigkeit ausstatten, der die KG im Außenverhältnis vertreten soll.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.