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20.08.2025
Rechnungslegung

BFH: AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

Der BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach bei Entprägung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen bei Fortführung der Vermietung als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte anzusetzen sind. Aber anders als der XI. Senat im Urteil vom 29.04.1992, XI R 5/90, vertritt der IX. Senat des BFH nun die Auffassung, dass diese gemeinen Werte auch dann für die AfA in den Folgejahren maßgebend sind, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert zugrunde gelegt wurde. Einem unzutreffenden steuerlich erfassten Entnahme-/Betriebsaufgabewert kommt also eine Bindungswirkung für die AfA in den Folgejahre zu.

BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24

Sachverhalt

Eine KG erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Der Wegfall der gewerblichen Prägung Anfang 2007 hatte eine Betriebsaufgabe zur Folge. Die nun bestehende vermögensverwaltende Gesellschaft vermietete die Immobilien weiterhin und hatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für 2007 erklärte die KG neben diesen Einkünften einen Verlust aus der Betriebsaufgabe, da die gemeinen Werte der ins Privatvermögen überführten Immobilien unter den Buchwerten lagen. Das Finanzamt erließ am 12.03.2013 einen entsprechenden Feststellungsbescheid.

Nach einer Außenprüfung, die für die Immobilien höhere gemeine Werte festgestellt hatte, änderte das Finanzamt am 07.06.2016 diesen Bescheid für 2007. Die höheren gemeinen Werte führten zu einem Betriebsaufgabegewinn sowie zu geringeren Vermietungseinkünften aufgrund der höheren AfA. Das FG stellte jedoch fest, dass die Außenprüfung fehlerhaft angeordnet war und zum Zeitpunkt des Erlasses des nach der Außenprüfung geänderten Bescheids für 2007 bereits Feststellungsverjährung eingetreten war, was zur Aufhebung des geänderten Bescheids vom 07.06.20216 führte.

Streitig war die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für die Jahre 2008 bis 2011.

Entscheidung

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass maßgebend für die AfA in den Jahren 2008 bis 2011 die im Rahmen der Berechnung des Betriebsaufgabegewinns in 2007 ermittelten gemeinen Werte der Immobilien sind, auch wenn diese unzutreffend sind.

Gesetzliche Grundlage

Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehören auch die AfA für die zur Einkunftserzielung genutzten Gebäude. Die AfA bemessen sich gem. § 7 Abs. 4, Abs. 5 EStG grundsätzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.

AfA-Bemessungsgrundlage

Wird ein im Betriebsvermögen gehaltenes Gebäude durch eine Entnahme oder Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt und anschließend weitervermietet, stellt dies mangels Rechtsträgerwechsels keinen Erwerb dar und führt nicht zu Anschaffungskosten, die im Wege der AfA abzuziehen sind, sodass § 7 Abs. 4, Abs. 5 EstG nicht unmittelbar anwendbar sind.
Es ist jedoch der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bzw. der gemeine Wert (§ 16 Abs. 3 S. 8 EStG) den Anschaffungskosten nach § 7 EStG gleichzusetzen (sog. „anschaffungsähnlicher Vorgang“, ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 22.02.2021, IX R 13/19).

Steuerliche Erfassung

Dies setzt allerdings voraus, dass das Gebäude im Zuge der Ermittlung des Entnahme- oder Betriebsaufgabegewinns mit dem Teilwert oder gemeinen Wert steuerlich erfasst wurde. Der Anfall einer Steuerschuld ist unerheblich, sodass eine "steuerliche Erfassung" selbst bei einem Entnahme- oder Betriebsaufgabeverlust vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2021, IX R 13/19).

Auch ein steuerlich erfasster unzutreffender Wert ist maßgebend

Wurde bei der Ermittlung eines Gewinns (Verlusts) aus der Entnahme/Betriebsaufgabe ein der Höhe nach unzutreffender gemeiner Wert für das Wirtschaftsgut erfasst, ist jener Wert und nicht der tatsächliche Wert für die AfA maßgebend (vgl. R 7.3 Abs. 6 S. 1 EStR).

Verknüpfung zwischen Betriebsaufgabewert und AfA-Bemessungsgrundlage

Im Streitfall führte der Wegfall der gewerblichen Prägung in 2007 zur Betriebsaufgabe. Die gerichtliche Aufhebung des Bescheids für 2007 vom 07.06.2016 ließ den ursprünglichen Bescheid vom 12.03.2013, mit dem die von der KG seinerzeit erklärten niedrigeren gemeinen Werten „steuerlich erfasst“ wurden, als Bemessungsgrundlage für die AfA wieder aufleben. Denn die Wirkung der gerichtlichen Bescheidaufhebung beschränkte sich nicht auf die Höhe des Gewinns/Verlusts aus der im Jahr 2007 vollzogenen Betriebsaufgabe. Sie hatte darüber hinaus Folgewirkungen für den Streitzeitraum 2008 bis 2011. Die steuerlich tatsächlich erfassten gemeinen Werte für das Jahr 2007 sind zugleich verbindliche AfA-Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2011. Beide Werte sind miteinander verknüpft.

Abweichende Auffassung des XI. Senats des BFH

Eine solche Verknüpfung hatte der XI. Senat insoweit in Abrede gestellt, als einem unzutreffend steuerlich erfassten Entnahme-/Betriebsaufgabewert keine Bindungswirkung für die AfA der Folgejahre zukomme (BFH-Urteil vom 29.04.1992, XI R 5/90). Dieser Ansicht hat der IX. Senat des BFH nun eine Absage erteilt und befindet sich damit auf einer Linie mit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 30.10.1992).

Keine Divergenzanfrage

Da der IX. Senat inzwischen allein für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständig ist, bedurfte es auch keiner Anfrage an den XI. Senat.

Anmerkung

Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids (hier Feststellungsbescheid für 2007 vom 07.06.2016), dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid (Feststellungsbescheide 2008 bis 2011) zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellen.

Betroffene Norm

 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 16 Abs. 3 S. 8 EStG, R 7.3 Abs. 6 S. 1 EStR

Streitjahre 2008 – 2011

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2024, 8 K 8119/23

Fundstelle

 BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24, EFG S. 1731

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.02.2021, IX R 13/19, BFH/NV 2021, S. 1169
BFH, Urteil vom 29.04.1992, XI R 5/90, BStBl. II 1992, S. 969
BMF, Schreiben vom 30.10.1992, BStBl. 1992, S. 651

Ihre Ansprechpartnerin

Daniela Gemmel
Senior Manager

dgemmel@deloitte.de
Tel.: +49 211 87725394

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