BFH: Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
Der Verzicht eines Gläubigers, seine Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden, löst für den Schuldner kein handels- oder steuerbilanzielles Passivierungsverbot aus. Die bloße Nichtanmeldung einer Forderung stellt keinen zivilrechtlichen Forderungsverzicht dar und zwingt daher nicht zur gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit.
BFH, Urteil vom 21.04.2026, IX R 34/24
Sachverhalt
Die Z-Gesellschaft hatte als mittelbare Gesellschafterin der GmbH dieser ein Darlehen gewährt. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2009 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Z-Gesellschaft meldete die noch offene Darlehensforderung nebst Zinsen zur Insolvenztabelle an.
In einem Rechtsstreit schlossen der Insolvenzverwalter und die Z-Gesellschaft im Jahr 2014 einen Vergleich, wonach sich die Z-Gesellschaft verpflichtete, die zur Insolvenztabelle angemeldete Darlehensforderung "zurück zu nehmen“ und „nicht mehr geltend zu machen".
In der Steuerbilanz für die GmbH für das Jahr 2014 buchte der Insolvenzverwalter die gegenüber der Z-Gesellschaft bestehende Darlehensverbindlichkeit gewinnwirksam aus und behandelte den Betrag in der Körperschaftsteuererklärung für 2014 als steuerfreie Einnahme.
Das Finanzamt bestätigt die gewinnwirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit, behandelte den Ertrag aber mangels Steuerbefreiung als steuerpflichtig.
Das FG war demgegenüber der Meinung, dass die Verbindlichkeit nicht gewinnwirksam aufzulösen sei.
Entscheidung
Auch der BFH spricht sich gegen eine gewinnwirksame Auflösung der Verbindlichkeit aus. Weder sei es durch den gerichtlichen Vergleich zu einem Forderungsverzicht gekommen, noch könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt.
Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 S, 1 EStG folgenden Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz.
Wirtschaftliche Belastung
- Das rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit bewirkt im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung und rechtfertigt somit eine Passivierung der Verbindlichkeit (BFH-Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18).
- Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2016, X R 4/15).
- Es genügt nicht, dass der Schuldner überschuldet (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18) oder vermögenslos ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.2016, II R 64/14).
Rangrücktritt
Für den Rangrücktritt hat der BFH bereits entschieden, dass eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus "sonstigem freien Vermögen" vorsieht, selbst dann steuerbilanziell kein Passivierungsverbot auslöst, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit am Bilanzstichtag nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird (BFH-Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18). Auch im Streitfall ist – nach den Feststellungen des FG – eine Tilgung der Verbindlichkeit aus insolvenzfreiem Vermögen möglich.
Ergebnis im Streitfall
- Die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am strittigen Bilanzstichtag rechtlich weiterhin Bestand.
- Der gerichtliche Vergleich enthielt keinen Forderungsverzicht. Er spricht lediglich von "zurück zu nehmen".
- Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend machen wird.
- Es handelt sich auch nicht um einen "faktischen Forderungsverzicht". Die Z-Gesellschaft hat sich lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Es handelt sich daher nur um ein Stillhalteabkommen, was einer Stundung vergleichbar ist.
- Dass die Geltendmachung wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht sehr wahrscheinlich sein mag, führt nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Denn es kommt allein darauf an, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
- Der gerichtliche Vergleich löst auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus. Die Norm ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18).
Betroffene Norm
§ 247 Abs. 1 HGB, § 4 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1EStG, § 5 Abs. 2a EStG
Streitjahr 2014
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.10.2024, 10 K 3000/2, EFG 2025, S. 159
Fundstelle
BFH, Urteil vom 21.04.2026, IX R 34/24
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.04.2026, IX R 34/24
BFH, Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18, BStBl. II 2021, S. 279, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 13.12.2016, X R 4/15, BStBl. II 2017, S. 786
BFH, Urteil vom 28.09.2016, II R 64/14, BStBl. II 2017, S. 104
