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21.02.2019
Rechnungslegung

BFH: Übertragung einer § 6b-Rücklage auf einen anderen Betrieb

Eine § 6b-Rücklage kann erst im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des (Reinvestitions-)Wirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Eine isolierte Übertragung der Rücklage in ein anderes Betriebsvermögen ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts ist nicht zulässig.

Sachverhalt

Die Eltern des Klägers unterhielten einen (landwirtschaftlichen) Betrieb und waren daneben als Kommanditisten an einer KG beteiligt. Im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzielten sie in ihrem Betrieb einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, wofür sie eine Rücklage nach §§ 6c, 6b EStG bildeten. Am 30.12.2006 übertrugen die Eltern diesen Betrieb unentgeltlich auf den Kläger. Die Rücklage wiesen sie zum 31.12.2006 in ihrer Sonderbilanz bei der KG aus und zogen sie im Folgejahr von den Herstellungskosten eines im Jahr 2007 fertiggestellten und als Sonderbetriebsvermögen erfassten Gebäudes ab.

Das Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage im Jahr vor der Fertigstellung des (Reinvestitions-)Wirtschaftsguts unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien für nicht zulässig. Im Jahr 2007 sei eine Übertragung der Rücklage aufgrund des Wechsels des Betriebsinhabers nicht mehr möglich gewesen. Dementsprechend sei die Rücklage im Betrieb des Klägers verblieben und im Wirtschaftsjahr 2009/10 gewinnerhöhend aufzulösen. Das FG Münster hielt die Übertragung der § 6b-Rücklage auch vor Fertigstellung des (Reinvestitions-)Wirtschaftsguts für zulässig. 

Entscheidung

Der BFH teilt die Auffassung der Vorinstanz nicht und hält eine isolierte Übertragung der § 6b-Rücklage ohne gleichzeitigen Abzug von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Reinvestitions-Wirtschaftsguts für nicht zulässig.

Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise

Aufgrund der für § 6b EStG geltenden gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise kommt es für den Abzug der Rücklage nicht darauf an, dass das (Reinvestitions-)Wirtschaftsgut im selben Betrieb des Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden ist, in dem auch die Rücklage gebildet wurde. Vielmehr kann der Abzug insbesondere auch im Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Betrieb vorgenommen werden. Für eine schlichte Übertragung einer Rücklage vor Fertigstellung oder Anschaffung des (Reinvestitions-)Wirtschaftsguts bietet der Gesetzeswortlaut allerdings nach Ansicht des BFH keine Grundlage.

Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung und der bisherigen Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung vertritt in R 6b.2 Abs. 8 S. 3 EStR die Auffassung, dass eine § 6b-Rücklage erst in dem Wirtschaftsjahr auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen werden kann. Diese Ansicht hält auch der BFH für zutreffend.

Er wiederholt seine bereits im Urteil vom 19.12.2012, IV R 41/09 vertretene streng formalistische bilanzielle Abbildung der § 6b-Rücklage, wonach die Rücklage nur in dem Betrieb gebildet und aufgelöst werden darf, in dem der fragliche Gewinn realisiert wurde. In der Bilanz des "reinvestierenden" (ggf. anderen) Betriebs des Steuerpflichtigen kann sich die Übertragung der Rücklage stets erst in Form der Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auswirken.

Betroffene Norm

§ 6b EStG, § 6c EStG, R 6b.2 Abs. 8 S. 3 EStR

Streitjahr 2009

Einordnung

Das hier besprochene Urteil des VI. Senats vom 22.11.2018, VI R 50/16 liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des IV. Senats im Urteil vom 19.12.2012, IV R 41/09 und bringt daher keine Neuerung. Es bleibt dabei, dass das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage immer durch entsprechenden Bilanzansatz im "veräußernden" Betrieb auszuüben ist, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll. 

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.05.2016, 7 K 716/13 siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16, lt. BMF-Schreiben vom 11.06.2019 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 19.12.2012, IV R 41/09, BStBl II 2013, S. 313, siehe Deloitte Tax-News

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