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10.11.2014
Rechnungslegung

BMF-Entwurf: Anwendung der Lifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens

Am 22.10.2014 veröffentlichte das BMF ein Entwurfsschreiben zur Anwendung der Lifo-Methode („last in - first out“) für das Vorratsvermögen. Die Lifo-Methode unterstellt, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. Das Entwurfsschreiben äußert sich zur Zulässigkeit der Anwendung der Lifo-Methode für verschiedene Wirtschaftsgüter und stellt fest, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht eröffnet, das unabhängig von einer eventuellen Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss ausgeübt werden kann.

Hintergrund

§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, beim Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren; § 266 Abs. 2 Buchst. B I. HGB) zu unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht („last in - first out“). Am 22.10.2014 hat das BMF ein Entwurfsschreiben zur Anwendung dieser Grundsätze veröffentlicht.

Entwurfsschreiben

Lifo-Methode und GoB
Damit die Anwendung der Lifo-Methode den GoB entspreche, müssten die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vollständig erfasst sein und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verhältnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsvermögens führen. Zudem müsse die Anwendung der Lifo-Methode nach Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsätzen zu einer Bewertungsvereinfachung führen.

Anwendbarkeit der Lifo-Methode
Für die Anwendung der Lifo-Methode könnten gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Die Bewertungsmethode könne für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden, müsse jedoch für die Wirtschaftsguter innerhalb einer Bewertungsgruppe einheitlich ausgeübt werden (vgl. R 6.9 Abs. 3 EStR).

Die Lifo-Methode müsse zwar nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsreihenfolge übereinstimmen, wenn sie jedoch – wie bei verderblichen Vorräten (Haltbarkeit von weniger als einem Jahr) – dem betrieblichen Geschehensablauf gänzlich widerspräche, dürfe sie nicht angewendet werden. (vgl. R 6.9 Abs. 2 S. 2 EStR)

Ermögliche es das EDV-System eines Betriebes bei zum Verkauf und nicht zur weiteren Ver- oder Bearbeitung bestimmten Vorräten (Handelsware), die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne weiteres zu ermitteln (z. B. durch Codierung), so sei die Anwendung der Lifo-Methode unzulässig. Dagegen sei die Lifo-Methode zulässig, wenn zur Bewertung trotz des EDV-Systems noch weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte (z. B. Zuordnung weiterer anteiliger Anschaffungsnebenkosten) notwendig seien.

Handele es sich bei den Vorräten um Erzeugnisse, die im Betrieb erst nach einer weiteren Ver- oder Bearbeitung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hergestellt werden (z. B. durch Verbindung, Vermischung, Verformung), seien zur Ermittlung der individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitere Kosten aus dem Fertigungsprozess in die Einzelkosten einzubeziehen. Für diese Erzeugnisse sei auch bei Einsatz eines elektronischen Warenwirtschaftssystems die Anwendung der Lifo-Methode zulässig. Dies gelte für die zugehörigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertigen Erzeugnisse entsprechend.

Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG eröffne ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht, das unabhängig von einer eventuellen Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss ausgeübt werden könne (vgl. R 6.9 Abs. 1 S. 2, 3 EStR).

Anwendung
Die Regelungen sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein.

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG

Fundstelle

BMF, Entwurfsschreiben vom 22.10.2014, IV C 6 - S 2174/07/10001 :002

Weitere Fundstelle

R 6.9 Einkommensteuerrichtlinien

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