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27.12.2016
Rechnungslegung

BMF: Keine Abführungssperre nach Änderung des § 253 HGB im Zuge der Neubewertung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde der Zinsermittlungszeitraum für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen geändert. Für die sich hieraus ergebenden Entlastungsbeträge gibt es eine gesetzliche Ausschüttungssperre. Nach Auffassung des BMF ist eine Abführungssperre (§ 301 AktG) ausdrücklich nicht vorgesehen, für die Durchführung eines GAV ist der gesamte Gewinn abzuführen.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (siehe Deloitte Tax-News) wurde der Zinsermittlungszeitraum für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen geändert. Der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes wurde von 7 auf 10 Geschäftsjahre ausgedehnt. Ergänzend hierzu wurde eine Ausschüttungssperre für die Gewinne (§ 253 HGB), die sich aufgrund dieser Änderung ergeben (Abstockungsgewinn), eingeführt. D.h. Gewinne sollen nur insoweit ausgeschüttet werden, als das freiverfügbare Kapital den Differenzbetrag zwischen der Ermittlung der Rückstellung unter Berücksichtigung eines 10 Jahreszeitraums zu einem 7 Jahreszeitraum überschreitet. Der Differenzbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder der Bilanz darzustellen. Eine Änderung des § 301 AktG, der die Regelungen zum Höchstbetrag der Gewinnabführung beinhaltet, wurde nicht vorgenommen.

In der Literatur sowie den Fachgremien, wie dem IDW, wurde in der Folge diskutiert, ob es parallel zur Ausschüttungssperre auch zu einer Abführungssperre kommt. Dies hätte Auswirkungen auf die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages und damit auf die ertragsteuerliche Organschaft.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat in einem BMF-Schreiben vom 23.12.2016 ausdrücklich bekräftigt, dass es keine Abführungssperre bezüglich des Abstockungsgewinns gibt. Danach weist das BMF darauf hin: „Eine korrespondierende Abführungssperre bei Gewinnabführungsverträgen wurde ausdrücklich nicht geregelt; § 301 AktG (bestimmt den Höchstbetrag der Gewinnabführung) ist unverändert geblieben. Die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 301 AktG notwendige Abführung des gesamten Gewinns setzt daher voraus, dass auch Gewinne, die auf der Anwendung des § 253 HGB beruhen, vollständig an den Organträger abgeführt werden. Eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre kommt nicht in Betracht.“

Eine bis zum 23.12.2016 unterlassene Gewinnabführung in Höhe des Abstockungsgewinns würde nach Angaben des BMF nicht beanstandet, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten, nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt wird.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 23.12.2016, IV C 2 - S 2770/16/10002

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