BMF: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB
für die steuerliche Gewinnermittlung - hier: Herstellungskosten
Hintergrund
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist § 5 Abs. 1 EStG im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung geändert worden. Die Neuformulierung des § 5 Abs. 1 EStG hat insbesondere hinsichtlich der Ausübung steuerlicher Wahlrechte zu einer Vielzahl von Fragen geführt. Mit seinem Schreiben vom 12.03.2010 hat das BMF hierzu Stellung genommen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere auch die Änderung im Bereich der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten (Rn. 8 des Schreibens vom 12.03.2010).
Danach sind angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgungen zwingend bei der Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht des § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB soll damit steuerlich unbeachtlich sein, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG anordnet, dass Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen seien. Dazu gehören nach jetziger Auffassung der Finanzverwaltung zwingend auch die in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB aufgeführten Kosten. Denn gem. § 5 Abs. 6 EStG gehe § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG der handelsrechtlichen Regelung in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB vor.
In R 6.3 Abs.4 Satz 1 EStR 2008 vertritt die Finanzverwaltung jedoch bislang die Auffassung, dass die Voraussetzung für die Berücksichtigung der vorstehenden Kosten ist, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird. Die Finanzverwaltung ist somit bisher von einem Bewertungswahlrecht hinsichtlich der o.a. Kostenbestandteile ausgegangen. Diese Auffassung wird im Schreiben vom 12.03.2010 aufgegeben.
Verwaltungsanweisung
Mit Schreiben vom 22.06.2010 legt die Finanzverwaltung hinsichtlich der steuerlichen Aktivierungspflicht von Herstellungskosten fest, dass das Schreiben vom 12.03.2010 um eine Randnummer 25 ergänzt wird. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass - soweit Randnummer 8 des Schreibens vom 12.03.2010 von R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 abweicht - für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird.“ Der Steuerpflichtige kann somit bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein Wahlrecht zur Einbeziehung der o.a. Kostenbestandteile in die Herstellungskosten ausüben.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 22.06.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001
BMF, Schreiben vom 12.03.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl I, S. 329
