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26.01.2011
Rechnungslegung

FG Düsseldorf: Voraussetzung zur Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben, siehe BFH: Passivierung angeschaffter Rückstellungen bei steuerlichem Ausweisverbot.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall geht es um die Voraussetzungen der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine. Streitig ist, ob die Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Rückstellungen gewinnerhöhend zu berücksichtig ist. 

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die sich zum Übernahmezeitpunkt ergebende Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellungen für künftige Beiträge an einen Pensionssicherungsverein sei als Minderung des erworbenen Firmenwertes zu berücksichtigen.

Entscheidung

Nach Ansicht des FG hat das beklagte Finanzamt die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellung für künftige Beiträge für Pensionssicherungsvereine zu Unrecht aufgelöst. Zwar könnten nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 6 EStG Jubiläumsrückstellungen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben habe. Das sei nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten hinsichtlich der vom Beklagten aufgelösten Jubiläumsrückstellung nicht der Fall. Auch für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein sei die Bildung von Rückstellungen nach einem BFH-Urteil vom Dezember 1995 nicht zulässig. 

Allerdings seien im Rahmen des Erwerbsvorgangs die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt worden, so das FG. Solche Anschaffungsvorgänge seien erfolgsneutral zu behandeln.

Betroffene Norm

§ 47 Abs. 1 KStG; § 52 Abs. 6 EStG

Anmerkungen

Das Verfahren ruhte beim Finanzgericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten wegen des beim BFH anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregel für Jubiläumsrückstellungen (DStR 2000, S. 233) sieben Jahre lang und wurde, nachdem dieses Verfahren durch Rücknahme der Revision - nach Entscheidung des Vorlageverfahrens (BB 2009, S. 1408) - beendet worden war, fortgeführt.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, 6 K 7287/00 K, EFG 2011, S. 34

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 06.12.1995, I R 14/95, DStR 1996, S. 1197

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