FG Münster: Keine Unterbrechung der § 6b-Vorbesitzzeit bei Übertragung zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften
Die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte ist gewahrt, wenn ein weiterveräußertes Grundstück zuvor zwischen beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften (teil-)entgeltlich übertragen und dem zu 100% beteiligten Kommanditisten wirtschaftlich mindestens sechs Jahre zuzurechnen war.
FG Münster, Urteil vom 16.04.2026, 8 K 820/24 G,F; BFH-anhängig: IV R 9/26
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich 100%ige Kommanditistin der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: X KG) ist. Diese Schwesterpersonengesellschaft (X KG) war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Jahr 2014 entgeltlich an die GmbH & Co. KG veräußerte. Auf dieses Grundstück wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche § 6b-Rücklage übertragen.
Im Jahr 2019 veräußerte die GmbH & Co. KG das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die GmbH & Co. KG eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung ergab.
Das Finanzamt versagte die Bildung der Rücklage, da sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG befunden habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte im Streitfall erfüllt ist.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 6b Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden unter anderem auf Anschaffungskosten von Grund und Boden und Gebäuden, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Jahr angeschafft oder hergestellt worden sind, übertragen. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 S. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.
Voraussetzung für die Anwendung der Abs. 1 und 3 des § 6b EStG ist unter anderem, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).
§ 6b EStG als personenbezogene Steuervergünstigung
Das FG beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BFH und betont, dass § 6b EStG keine gesellschafts- und/oder betriebsbezogene, sondern eine personenbezogene Steuervergünstigung darstellt. Dementsprechend sei auch die in § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG geregelte Vorbesitzzeit personenbezogen zu verstehen.
Das bedeutet, dass es zur Erfüllung der Vorbesitzzeit nicht genügt, dass das begünstigte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Veräußerung seit mehr als sechs Jahren zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehört hat. Die Steuervergünstigung könne nur der Gesellschafter beanspruchen, der diese Voraussetzung in eigener Person erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2000, VIII R 27/98).
Bei Mitunternehmerschaften ist die Vorbesitzzeit daher für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen, so das FG.
Anwendung im Streitfall
Nach diesen Grundsätzen erfüllt nach dem FG das veräußerte Grundstück bei seiner Veräußerung im Jahr 2019 die Sechsjahresfrist des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG in Bezug auf die Beigeladene (alleinige Kommanditistin sowohl der GmbH & Co. KG als auch der X KG), welche an beiden Betriebsvermögen zu 100 % beteiligt war.
Für die Ermittlung der Sechsjahresfrist ist nach der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise allein auf die Beigeladene abzustellen. Dass sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG befand, sei daher unerheblich.
Die teilentgeltliche Übertragung stellt keine schädliche Zäsur dar
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes steht dem auch nicht die Tatsache entgegen, dass das Grundstück innerhalb der Sechsjahresfrist (teil-)entgeltlich von der X GmbH & Co. KG auf die GmbH & Co. KG übertragen wurde.
Die vom Finanzamt angeführte Unterscheidung zwischen Übertragung zu Buchwerten und (teil-)entgeltlichen Übertragungen betreffe ausschließlich die Fälle, wenn hinsichtlich der Sechsjahresfrist eine Besitzzeitanrechnung in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1980, IV R 136/77 und vom 07.11.2000, VIII R 27/98). Eine solche Anrechnung sei zur Erfüllung der Sechsjahresfrist dann erforderlich, wenn das betroffene Wirtschaftsgut gerade nicht sechs Jahre zum Betriebsvermögen desjenigen Steuerpflichtigen gehört hat, der die Rücklage nach § 6b EStG bilden möchte, sondern ein Wechsel der Person des Steuerpflichtigen stattgefunden hat. In diesem Fällen kommt dennoch eine Anrechnung der Besitzzeit des vorherigen Steuerpflichtigen in Betracht, soweit unentgeltliche Übertragungen bzw. Buchwertfortführungen stattgefunden haben.
Sofern aber, wie im vorliegenden Fall, gar kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden hat, kommt es nach dem FG auf die Voraussetzungen einer Besitzzeitanrechnung nicht an.
Betroffene Norm
§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
Anmerkung
Das FG Münster hat mit dem o.g. Urteil entschieden, dass für Zwecke der § 6b-Rücklagen die Vorbesitzzeiten von personenidentischen Schwester-Kommanditgesellschaften zusammengerechnet werden. Die endgültige Entscheidung über diesen Streitfall fällt der BFH (Az. IV R 9/26).
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.04.2026, 8 K 820/24 G,F, BFH-anhängig: IV R 9/26
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 10.07.1980, IV R 136/77, BStBl. II 1981, S. 84
BFH, Urteil vom 7.11.2000, VIII R 27/98, BFH/NV 2001, S. 262
