BFH: Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Der BFH hat mit Beschluss vom 06.10.2009 (Az. I R 4/08, BStBl-II-2010-177, DStR 2009, S. 2587) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 10.12.2007, Az. 6 K 446/06, DStRE 2009, S. 71, vgl. praxis-forum 2/2009) entschieden, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich auch dann abzuzinsen sind, wenn es sich aus handelsrechtlicher Sicht um Darlehen mit Eigenkapital ersetzenden Charakter handelt. Nach Ansicht des Klägers war die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht gedeckt, da das Darlehen auf unbestimmte Zeit gewährt worden sei und nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer Frist von drei Monaten hätte gekündigt werden können. Die Laufzeit des Darlehen betrüge daher weniger als zwölf Monate, sodass es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht der Abzinsung unterliege.
Entgegen dieser Ansicht hat der BFH nun geurteilt, dass das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Verbindlichkeitenrückstellungen auf der typisierenden Vorstellung beruhe, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Daher ist es sachgerecht, die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorrangig am Gesichtspunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung auszurichten. Diese aber hängt nicht nur von der zivilrechtlichen Ausgangslage, sondern primär davon ab, wie lange der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen mit einer Überlassung des Kapitals rechnen kann. Daran ist deshalb auch bei einem auf unbestimmte Zeit gewährten Darlehen die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG zu orientieren.
Es trifft zwar zu, dass der Schuldner eines Darlehens ohne feste Laufzeit gedanklich stets mit dessen fristgerechter Kündigung und einer daran anschließenden Rückzahlungspflicht rechnen muss. Darauf kann aber im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht entscheidend abgestellt werden. Der BFH hat in einer früheren Entscheidung für fraglich erachtet, ob § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG auf Eigenkapital ersetzende Darlehen anwendbar oder ob insoweit eine teleologische Reduktion der Vorschrift geboten ist (BFH vom 10.11.2005, Az. IV R 13/04, BStBl. II 2006, S. 618). Die damit ausgedrückten Zweifel teilt der erkennende Senat jedoch nicht (ebenso BMF-Schreiben vom 26.05.2005, BStBl. I 2005, S. 699, Tz. 21). Ertragsteuern
