Ausweis der von einem Kfz-Händler eingegangenen Verpflichtung zum Rückkauf von Kraftfahrzeugen
Der BFH hat mit Urteil vom 11.10.2007 ( IV R 52/04, BStBl. II 2009, S. 705; vgl. praxis-forum 2/2008) entschieden, dass eine beim Verkauf von Neuwagen eingegangene Rückkaufverpflichtung durch einen Kfz-Händler zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung darstellt, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Rückkaufgeschäft zu beurteilen ist. Daher hat der Händler für diese – mit Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages übernommene – Verpflichtung eine Verbindlichkeit auszuweisen.
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 12.08.2009 (IV C 6 S 2137/09/10003, BStBl. I 2009, S. 890) erklärt, dass die Grundsätze dieser Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind. Der BFH übersehe, dass der Verpflichtung des Kfz-Händlers ein wirtschaftlicher Vorteil in Form des Anspruchs auf Rück-Übertragung der betroffenen Fahrzeuge gegenüberstehe. Eine Verbindlichkeit sei daher nicht auszuweisen.
Das Finanzgericht Münster hat sich hingegen mit Urteil vom 25.08.2009 (9 K 4142/04 K, F) ausdrücklich dem genannten Urteil des BFH vom 11.10.2007 angeschlossen, da die Einwendungen der Finanzverwaltung nicht überzeugend seien.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 25.02.2011 (I R 83/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.