Rückstellungsbildung für künftige Aufwendungen zur Betreuung von Bestandskunden
In einem Urteil vom 16.12.2008 (Az. 10 K 1954/07, EFG 2008, S. 931) hatte das Finanzgericht München entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei Übernahme einer Versicherungsagentur Rückstellungen für Bestandspflegekosten selbst dann bilden darf, wenn die korrespondierenden Abschlussprovisionen vom übertragenden Versicherungsagenten vereinnahmt wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts kam die Bildung einer Rückstellung beim übernehmenden Versicherungsagenten in Betracht, da sich der Steuerpflichtige trotz fehlenden Provisionsanspruchs gegenüber den Kunden im Erfüllungsrückstand befand. In einem Urteil vom 12.02.2009 (Az. 1 K 24/08, BeckRS 2009, 26027014) hat das Hessische Finanzgericht nun im Anschluss an das Urteil des Finanzgerichts München entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der außer den Abschlussprovisionen gesonderte und laufende Provisionen für die Pflege des Bestandes an Versicherungsverträgen erhält, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes selbst dann nicht bilden kann, wenn die Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Denn hinsichtlich der Bestandspflege gegen Provision handelt es sich um ein auf eine ratierliche Leistungserbringung auf Dauer gerichtetes schwebendes Geschäft, das nicht durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist, sondern bei dem allenfalls ein wirtschaftliches Ungleichgewicht aufgrund mangelnder Kostendeckung der Bestandspflegeprovisionen besteht. Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist aber für steuerliche Zwecke die Bildung einer Rückstellung durch § 5 Abs. 4a EStG ausdrücklich ausgeschlossen.