Aktivrentengesetz: Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf
Aktuell
- Das Gesetz wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht BGBl. 2025 I Nr. 361
- Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zugestimmt.
- Bundestag beschließt am 05.12.2025 mit der Änderung des Verschiebung des Eintritts in die Steuerbefreiung auf den Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (BT-Drs. 21/3098, Beschlussempfehlung so auch beschlossen)
- Bundesrat schlägt in Stellungnahme (BR-Drs. 589/25(B)) vor:
- Steuerfreistellung in § 3 Nr. 21 - neu - EStG-E auf 2.000 Euro pro Monat
- Beschränkung Werbungskosten, nur den steuerfreien Teil übersteigenden Betrag
- Eintritt in Steuerbefreiung ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Die im Koalitionsvertrag von Union und SPD vorgesehene Aktivrente soll mit einem Gesetz zum 01.01.2026 umgesetzt werden. Die zeitweise mit einem solchen Gesetzgebungsverfahren geplanten steuerlichen Maßnahmen zu Arbeitsmarktförderungen wurden vorerst nicht in den Regierungsentwurf aufgenommen.
Hintergrund
Der Koalitionsvertrag von Union und SPD (siehe Deloitte Tax-News) sieht bereits eine Regelung vor, für die sich die Bundesregierung einsetzen will, nach der bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und freiwilliger Weiterarbeit, das Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei sein soll.
Dies soll mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) gesetzlich umgesetzt werden.
Regelungen im Regierungsentwurf
Steuerfreistellung in § 3 Nr. 21 - neu - EStG-E
- Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Form von laufenden Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen und Vorteilen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 Euro im Jahr steuerfrei
- Voraussetzung:
- Zufluss der Einnahmen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI
- Arbeitgeber hat Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk zu entrichten - Ausnahme: Einnahmen sind bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei
- Umsetzung:
- Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel.
- Berücksichtigung des Freibetrages im Lohnsteuerabzug bei Steuerklasse VI nur, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
- Im Lohnsteuerabzugsverfahren wie auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen.
Folgeanpassungen
- EStG: Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto, Ausweis der steuerfreien Einnahmen (Aktivrente) in der Lohnsteuerbescheinigung
- Wohngeldgesetz: die Einnahmen im Rahmen der Aktivrente sollen als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen sein
- SV-Entgeltverordnung: die Einnahmen im Rahmen der Aktivrente sind dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen
Inkrafttreten
- Das Gesetz soll zum 01.01.2026 in Kraft treten. Die Regelungen sind dann für den Lohnsteuerabzug in 2026 und den Veranlagungszeitraum 2026 erstmals anzuwenden.
Weiteres Vorgehen
Das Gesetzgebungsverfahren ist besonders eilbedürftig. Es ist geplant, dass der Bundesrat bereits am 21.11.2025 seine Stellungnahme beschließt. Abweichend vom Standardverfahren soll die 1. Lesung im Bundestag schon am 13.11.2025 stattfinden. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 05.12.2025 vorgesehen, so dass zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens noch die letzte Sitzung des Bundesrates in diesem Jahr erreicht werden kann.
Fundstelle
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), BR-Drs. 589/25
