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17.01.2019
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Auf einen Blick: Zahlen und Fakten für Arbeitgeber zur Lohnsteuer und Sozialversicherung ab dem 01.01.2019

Im Jahr 2019 wird es für Arbeitgeber zu einigen Änderungen in den Bereichen Lohnsteuer und Sozialversicherung kommen. Der Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen und Eckdaten für die laufende Abrechnung zusammen.

Lohnsteuerliche Änderungen

ELStAM-Verfahren

  •  ELStAM-Daten sind weiterhin verpflichtend für den Arbeitgeber
  •  Anhebung der Grundfreibeträge
  •  weiterhin keine ELStAM-Daten für beschränkt Steuerpflichtige

Reisekosten

  • Auslandspauschalen wurden zum 1.1.2019 angepasst (siehe Deloitte Tax-News).
  • Bescheinigung Buchstabe „M“ ist ab 2019 zwingend
  • Es gelten die folgenden Sachbezugswerte (siehe Deloitte-Tax-News), die denen der Sozialversicherung entsprechen:
                   Frühstück:                    EUR 1,77
                   Mittag-/Abendessen:  EUR 3,30

            Die einzelne Mahlzeit darf weiterhin den Wert von EUR 60,00 nicht
            übersteigen.

  • Sachbezüge bis EUR 44,00 (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sach-bezüge sind nicht mit einzubeziehen.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

  • Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft seit 01.01.2018 (siehe Deloitte Tax-News )
  • Arbeitgeberzuschuss:
                     - Finanzierung der Beitragszusage durch Entgeltumwandlung
                       Ab 2019: Zuschuss bei Neuverträgen verpflichtend
                       Ab 2022: Zuschuss bei Altverträgen verpflichtend
                     - pauschal max. 15 % des Umwandlungsbetrags
                     - AG-Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei
  • Unverändert: abgabefrei bleiben steuerlich 8% aber sozialversicherungsrechtlich nur 4% der Beitragsbemessungsgrenze RV

Zusätzliche steuerfreie und beitragsfreie Arbeitgeberleistungen ab 2019

  • Barzuschüsse des AG für Fahrten mit ÖPNV im Linienverkehr
  • Sachbezüge (z.B. Job-Tickets) für ÖPNV im Linienverkehr
                  -> zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, keine 
                      Entgeltumwandlung
                  -> Anrechnung auf Entfernungspauschale
                  -> 44-EUR-Grenze wird ggfs. wieder frei
  • Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung (15%) bleibt unverändert, auch bei Nutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel
  • ab 2019 bis einschl. 2021: gewährte Vorteile für betriebliche Fahrräder und E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht besteht; zulassungspflichtigen E-Bikes sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Krankenversicherung: 14,60 % (AG trägt 7,3 %, AN trägt 7,3 %)
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: kassenindividuell (trägt AG und AN je zur Hälfte)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: 0,9 %
Pflegeversicherung: 3,05 % (Zuschlag Kinderlose 0,25 %)
Rentenversicherung: 18,60 %
Arbeitslosenversicherung: 2,50 %
Insolvenzgeldumlage: 0,06 %
Künstlersozialabgabe: 4,2 %

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich: EUR 4.537,50 monatlich
EUR 54.450,00 jährlich
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt: EUR 60.750,-  
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) beträgt: EUR 54.450,-  
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich jährlich
alte Bundesländer EUR 6.700,- 80.400,-
neue Bundesländer EUR 6.150,- 73.800,-

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mitglieder Privatkassen: Hälfte des Beitrags; höchstens jedoch  
Krankenversicherung EUR 351,66
(inkl. des durchschn. Zusatzbeitrags)  
Pflegeversicherung EUR 69,20
  • Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäf-tigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
  • Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer befristeten Tätigkeit mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor (ab 2019: zeitliche Befristung aufgehoben).
  • Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei EUR 325,00. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen.
  • Übergangsbereich (bisher Gleitzone) ab dem 01.07.2019
    - Bis 30.06.2019 liegt Gleitzone zwischen EUR 450,01 und EUR 850,00
    - Ab 01.07.2019 neuer Rahmen zwischen EUR 450,01 und EUR 1.300,00
    - Auswirkung:
               - Entlastung von Sozialabgaben für mehr Geringverdiener
               - Keine Verminderung der Rentenleistungen

Sachbezugswerte monatlich

Freie Unterkunft EUR 231,-
Verpflegung (gesamt) EUR 251,-
Frühstück EUR 53,-
Mittag-/bzw. Abendessen EUR 99,-
  • Datenaustausch rvBEA (Rentenversicherung Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen)
    - Entgeltdaten zwischen AG und RV
    - Zwei Teilverfahren:
    - Gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren
      Antrag auch elektronisch möglich; AG muss sich einmalig registrieren
    - A1-Bescheinigungen für privat krankenversicherte Arbeitnehmer
      elektronischer Antrag ab 01.01.2019 verpflichtend; keine Registrierung 
      notwendig
  • A1-Bescheinigung für pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und Familienversicherte an Krankenkassen: elektronischer Antrag ab 01.01.2019 verpflichtend. Dauer des Auslandsaufenthaltes nicht relevant!

 

Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)

Monat 5. letzter Bankarbeitstag (Nachweis) 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung)
Januar 25 29
Februar 22 26
März 25 27
April 24 26
Mai 24 28
Juni 24 26
Juli 25 29
August 26 28
September 24 26
Oktober 24 (25) 28 (29)
November 25 27
Dezember 19 23
  • Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Son-derkündigungsrecht; Bindungsfristen nach Wechsel bestehen unverändert.

 

Sonstiges

  • Mindestlohn ab 2019 EUR 9,19
    - allgemein verbindlich erklärte Branchentarifverträge beachten
  • Beschäftigung von Rentnern
    - Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber mehr (befristet bis 2021)
  • Brückenteilzeit: Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung für die Dauer von mind. 1 Jahr aber max. 5 Jahren. Ab einer Betriebsgröße von 45 Mitarbeitern.

Ihre Ansprechpartner

Barbara Popp
Senior Manager

bpopp@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 4573

Friederike Sorge
Manager

fsorge@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 4572

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